Die Freibeträge bei der Erbschaftssteuer können bis zu 756.000 € pro Person betragen – vorausgesetzt, man kennt alle Möglichkeiten der Steueroptimierung. Neben den persönlichen Freibeträgen gibt es auch sachliche Freigrenzen und Sonderregelungen für Immobilien, die sich mit der richtigen Planung optimal nutzen lassen.
Wie lassen sich die Freibeträge durch rechtzeitige Schenkungen mehrfach nutzen und welche zusätzlichen Befreiungen gibt es für Hausrat und selbstgenutzte Immobilien? Unser Ratgeberartikel zeigt Ihnen, wie Sie die verschiedenen Möglichkeiten optimal kombinieren und die Erbschaftssteuer legal minimieren können.
Die Erbschaftssteuer, bzw. Schenkungssteuer fällt für jene an, die ein Vermögen vererbt oder geschenkt bekommen, was einen gewissen Wert übersteigt. Diese Steuer wird am Tag der Vererbung oder am Tag der Schenkung fällig. Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer sind im Grunde gleichzusetzen und im deutschen Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) geregelt.
Es bestimmt, wie Vermögensübertragungen durch Erbschaft oder Schenkung besteuert werden. Es befasst sich unter anderem mit Besonderheiten wie dem Vermögen von Stiftungen oder der Gütergemeinschaft zwischen Ehepartnern.
Außerdem regelt es die Bewertung des Vermögens, der Anwendung von Freibeträgen und möglicher Steuerbefreiungen.
In der Regel ist für die Erbschaftsteuer alles von Bedeutung, was einen finanziellen Wert hat. Daher wird die Vererbung von Geld, Aktien, Immobilien, Landbesitz oder auch Unternehmen in Deutschland versteuert.
Für Immobilien, Unternehmen und sonstiges Vermögen wird der aktuelle Marktwert oder auch Verkehrswert geschätzt. Die Werte werden vom Finanzamt addiert und ergeben den Gesamtwert, auf den anschließend die Erbschaftssteuer fällig wird.
Aber auch hier gibt es Ausnahmen: Erben Kinder oder Lebenspartner, bzw. Ehegatten ein Haus, welches weiterhin als Eigenheim für mindestens zehn Jahre bewohnt wird, bleibt dieses steuerfrei.
Diese Ausnahme der Erbschaftssteuer gilt allerdings nur bei Wohnflächen bis zu 200 Quadratmetern. Bei größerer Wohnfläche wird der Wert der zusätzlichen Fläche versteuert.
Weitere Ausnahmen bilden persönliche Gegenstände des Erblassers. Kleidung und Möbel werden beispielsweise nicht bei der Wertberechnung der Erbschaftssteuer berücksichtigt. Und auch beim Erwerb von Betriebsvermögen in einem Erbfall gelten gegebenenfalls abweichende Regelungen.
In der folgenden Tabelle haben wir Ihnen eine knappe Übersicht zusammengestellt, welche steuerliche Regelung auf welche Vermögensart und welche Erben Anwendung findet.
Vermögensart | Wer? | Steuerliche Regelung |
---|---|---|
Selbstgenutztes Wohneigentum | Ehe-/Lebenspartner und Kinder | Keine Erbschaftsteuer, für Kinder Wohnflächengrenze von 200m² |
Geerbtes Grundvermögen | Alle Erben | Besteuerung basiert auf aktuellem Marktwert |
Sonstiges Vermögen | Ehegatten Kinder | Steuerfreibetrag von 500.000 € Steuerfreibetrag von 400.000€ |
Unternehmerisches Vermögen | Alle Erben | Komplexe Regelungen, professionelle und individuelle Beratung erforderlich |
Der Gesetzgeber hat gemeinnützige Organisationen von der Erbschaftssteuer befreit. Aber gibt es eine solche Steuerbefreiung auch für private Erben?
Zunächst, muss jeder, der etwas erbt, anteilig Steuern bezahlen, auch die einzelnen Miterben einer Erbengemeinschaft. Jedoch gibt es allgemein gültige Erbschaftssteuer Freibeträge, die sich nach dem Verwandtschaftsgrad richten.
Ausschließlich Vermögenswerte, die über dem Steuerfreibetrag liegen, müssen bei einer Erbschaft versteuert werden. Das bedeutet, dass der Begünstigte auf seinen geltenden Freibetrag keine Steuern zahlen muss.
Vom höchsten Erbschaftssteuer Freibetrag profitieren zunächst Ehepartner und eingetragene Lebenspartner, denn diese können 500.000 € steuerfrei erben. Für den Rest der Verwandtschaft gilt: Je enger man mit dem Erblasser verwandt ist, desto höher fallen die Erbschaftssteuer Freibeträge aus.
Auf das Kinder Erbe gilt ein Erbsteuer Freibetrag in Höhe von 400.000 €. Für elternlose Enkel gilt ebenfalls ein 400.000 € hoher Betrag. Für Enkel, deren Eltern noch am Leben sind, beläuft sich der Erbsteuer Freibetrag auf 200.000 €.
Ihr Vermögen / Erbe übersteigt die Erbschaftssteuer Freibeträge? In diesem Fall wenden Sie sich am besten an einen Steuerberater oder Fachanwalt für eine individuelle Beratung und Nachlassplanung.
Zur besseren Übersicht finden Sie nachfolgend eine Tabelle mit den unterschiedlichen Freibeträgen:
Erbempfänger | Freibetrag |
Ehepartner bzw. eingetragener Lebenspartner | 500.000 € |
Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder, elternlose Enkel | 400.000 € |
Enkelkinder | 200.000 € |
Urenkel, Eltern, Großeltern | 100.000 € |
Geschwister, Neffen und Nichten, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner bzw. Lebenspartner, Eltern und Großeltern bei Schenkung | 20.000 € |
Alle anderen Empfänger eines Erbes / einer Schenkung | 20.000 € |
Wenn eine Erblasserin oder ein Erblasser ein Vermögen hinterlässt, das an mehrere Personen vererbt wird, bildet sich eine sogenannte Erbengemeinschaft. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Geschwister gemeinsam als Erben eingesetzt werden.
Innerhalb einer solchen Gemeinschaft werden die Vermögenswerte und Nachlassgegenstände nicht automatisch individuell verteilt, sondern gehören zunächst allen Miterben gemeinsam.
Die Mitglieder der Erbengemeinschaft müssen sich gemeinsam über die Verwaltung und die Aufteilung des Vermögens einigen. Bis zur endgültigen Auseinandersetzung und Auflösung der Erbengemeinschaft kann kein Miterbe über einzelne Teile des Nachlasses eigenständig verfügen.
Trotz der gemeinschaftlichen Verwaltung des Erbes ist die Erbengemeinschaft als solche nicht Trägerin der Steuerpflicht. Vielmehr ist jeder Miterbe individuell dazu verpflichtet, seine Steuerlast zu tragen. Das bedeutet, dass jeder einzelne Erbe für seinen Anteil am Nachlass persönlich erbschaftssteuerpflichtig ist.
Die individuelle Steuerpflicht bedeutet auch, dass die Erbschaftssteuer Freibeträge – die gesetzlich festgelegten Beträge, die steuerfrei vererbt werden dürfen – auf die einzelnen Miterben und nicht auf die Gemeinschaft als Ganzes angewendet werden.
Der Umfang dieser Freibeträge hängt von der steuerlichen Bewertung des Erbteils jedes Miterben sowie vom Verwandtschaftsgrad zum Erblasser ab.
Erben mehrere Personen, z.B. Geschwister, zusammen ein Vermögen, entsteht demzufolge eine Erbengemeinschaft. Über das Erbe muss zusammen entschieden werden, denn es wurde zu gleichen Teilen an mehrere Personen (Miterben) vererbt. Die Erbengemeinschaft selbst schuldet keine Erbschaftssteuer. Steuerpflichtig sind hier die einzelnen Miterben. Die Erbschaftssteuer Freibeträge richten sich ebenfalls nach dem einzelnen Miterben, nicht nach der Erbengemeinschaft.
Die engsten Verwandten des Erblassers können bei einer Erbschaft zusätzlich zu den geltenden Erbschaftssteuer Freibeträgen auch weitere Vermögenswerte steuerfrei behalten – den sogenannten Versorgungsfreibetrag.
Wie der Name schon sagt, geht es hier um die finanzielle Versorgung und den Lebensunterhalt von Kindern und Partnern des Erblassenden und entfällt daher bei der Schenkungssteuer.
Er soll den Hinterbliebenen ermöglichen, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Anders als beim regulären Erbschaftssteuer Freibetrag gilt der Versorgungsfreibetrag nur für Ehepartner und Kinder, nicht aber für entferntere Verwandte.
Demzufolge können Ehe- und Lebenspartner nach dem Stand von 2023 Erbschaftssteuer Freibeträge von bis zu 756.000 € geltend machen. Der Gesetzgeber will dadurch sicherstellen, dass ein gemeinsam erarbeitetes Vermögen für den Witwer oder die Witwe für den Lebensunterhalt erhalten bleibt.
Eine Witwenrente oder Pension (sogenannte Versorgungsbezüge) wird vom Versorgungsbeitrag abgezogen.
Der Erbschaftssteuersatz ergibt sich aus der Erbschaftssteuerklasse und der Höhe des Erbes, welches nach Abzug der Erbschaftssteuer Freibeträge und ggf. Versorgungsfreibeträge verbleibt.
Geht das vererbte Vermögen über diese Beträge hinaus, wird das verbleibende Erbe nach drei unterschiedlichen Steuerklassen versteuert: Steuerklasse I hat hierbei den günstigsten Steuersatz, während die Steuerklasse II die zweitgünstigsten Steuersätze hat und Steuerklasse III die höchsten Steuersätze.
Welche Steuerklasse für den Empfänger des Erbes zählt, richtet sich ebenfalls nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser.
Wert Erbe (nach Abzug der Freibeträge) | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
13.000.000 € | 23 % | 35 % | 50 % |
26.000.000 € | 27 % | 40 % | 50 % |
> 26.000.000 € | 30 % | 43 % | 50 % |
Beispiel: Erbt man beispielsweise ein Gesamtvermögen von 50.000 € von seiner Tante, rutscht man als Neffe, bzw. Nichte automatisch in die Steuerklasse II. Der Erbschaftssteuer Freibetrag für entfernte Verwandte liegt bei 20.000 €, infolgedessen bleibt ein Betrag von 30.000 €, für den nun Erbschaftsteuern anfallen.
Neffen und Nichten gehören der Steuerklasse II an, zahlen also für Vermögenswerte bis zu 75.000 € 15 % Erbschaftssteuer. Demnach fallen 4.500 € für das hinterlassene Erbe von 50.000 € an.
Erbt man hingegen ein Gesamtvermögen von 50.000 € von seiner Großmutter, gehört man als Enkel oder Enkelin der Steuerklasse I an. Da der Freibetrag für Enkelkinder bei 200.000 € liegt, fällt keine Erbschaftssteuer für den geerbten Betrag an.
Wer die Erbschaftssteuer Freibeträge für seine Hinterbliebenen erhöhen will, kann nicht oder nur entfernt verwandte Erben rechtzeitig vor der Schenkung oder dem Falle der Vererbung adoptieren.
Warum? Der Freibetrag für Adoptivkinder ist deutlich höher. Außerdem wird dann nur noch nach Steuerklasse I versteuert.
Zusätzlich zum regulären Erbschaftssteuer Freibetrag und dem Versorgungsfreibetrag gelten mitunter die sachlichen Freibeträge. Die regulären Freibeträge werden durch die sachlichen Beträge nicht beeinflusst.
§13 des Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) enthält eine Liste an Sonderfällen und Gegenständen, die eine Ausnahme der Erbschaftssteuerpflicht darstellen. Die häufigsten sachlichen Freibeträge beziehen sich auf den Nachlass, wie Hausrat und „andere bewegliche Gegenstände“:
Nahe Verwandte und Angehörige der Erbsteuerklasse I dürfen demzufolge Hausrat bis zu einem Wert von 41.000 € und zusätzlich „weitere bewegliche Gegenstände“ bis zu einem Wert von 12.000 € steuerfrei erben – und das zusätzlich zu allen anderen Freibeträgen.
Für Angehörige der Steuerklasse II und III gelten sachliche Erbschaftssteuer Freibeträge von 12.000 €, egal ob Hausrat oder bewegliche Gegenstände.
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Hier zur kostenlosen ImmobilienbewertungWer sich schon rechtzeitig über sein Erbe Gedanken macht, kann die Erbschaft Freibeträge für seine Hinterbliebenen mehrfach nutzen.
Teile des Vermögens können bereits zu Lebzeiten an die Erben verschenkt werden, denn die Schenkungs- bzw. die Erbschaftsteuer Freibeträge lassen sich alle zehn Jahre wiederholen.
Schenkt ein Erblasser seinen Erben also bereits zehn Jahre vor seinem Tod einen Teil seines Vermögens, welches den Erbschaft Freibetrag nicht übersteigt, so bleibt dieser steuerfrei. Nach zehn Jahren wird dieser Freibetrag zurückgesetzt und kann erneut geltend gemacht werden.
Wer früh genug damit beginnt, kann auf diese Weise große Vermögensbeträge völlig steuerfrei verschenken, bzw. vererben und im Erbfall hohe steuerliche Belastungen umgehen.
Die Erbschaftssteuer betrifft alle, die ein Vermögen erben, wobei die Höhe der Steuer stark vom Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser abhängt. Besonders enge Angehörige wie Ehepartner und Kinder profitieren von hohen Freibeträgen, wodurch sie einen großen Teil des ererbten Vermögens steuerfrei erhalten können.
Bestimmte Vermögensarten unterliegen speziellen Regelungen. Selbstgenutzte Immobilien können unter bestimmten Voraussetzungen von der Besteuerung ausgenommen werden, während die Komplexität bei unternehmerischem Vermögen oft professionelle Beratung erfordert.
Zusätzliche Steuervorteile lassen sich über sachliche Freibeträge für Hausrat und persönliche Gegenstände sowie durch wiederkehrende Schenkungen zu Lebzeiten realisieren. Eine sorgfältige Planung ist daher essenziell, um die Steuerbelastung zu minimieren und einen finanziell optimierten Vermögensübergang zu gewährleisten.
Im Grundsatz gilt: Je enger der Erbe mit dem Erblasser verwandt ist, desto höher ist sein Erbschaftsteuer Freibetrag. Ehegatten dürfen bis zu 500.000 € steuerfrei erben, zuzüglich eines Versorgungsfreibetrags von 256.000 €. Kinder dürfen 400.000 € steuerfrei erben und je nach Alter einen Versorgungsfreibetrag von bis zu 52.000 € geltend machen.
Kinder und Ehepartner erhalten einen zusätzlichen Erbschaftssteuer Freibetrag: den Versorgungsfreibetrag. Für Ehepartner gilt ein Freibetrag von 256.000 €, bei Kindern richtet sich dieser nach dem Alter:
Wichtig: Waisen- oder Witwenrenten und/oder Pensionen werden vom Versorgungsfreibetrag abgezogen.
Die Beerdigungskosten können von der Erbschaftssteuer abgesetzt werden. In der Regel kann für Kosten der Bestattung und der Grabpflege eine Erbfallkostenpauschale von 10.300 € geltend gemacht werden.
Vorrausgesetzt, es handelt sich bei dem geerbten Haus um ein selbstgenutztes Eigenheim, wird für Ehepartner und Kinder keine Erbschaftsteuer erhoben, wenn sie für mindestens zehn Jahre dort wohnen bleiben. Sollten die Erbempfänger zum Zeitpunkt der Hinterlassung noch nicht in der Immobilie wohnen, haben sie sechs Monate Zeit, das Haus zu beziehen, bevor die Erbschaftsteuer fällig wird. Bei Kindern liegt für diesen Freibetrag außerdem eine Wohnflächenbegrenzung von 200 Quadratmetern vor, widrigenfalls wird zusätzliche Wohnfläche versteuert.