Wer Kinder hat, muss sich meist ab einem gewissen Punkt im Leben überlegen, wie alle Besitztümer vererbt werden sollen. Doch als wäre das nicht schon schwer genug, gibt es zahlreiche Dinge zu beachten, wenn das persönliche Eigentum auf andere übergehen soll. Welchen Erbschaftssteuer Freibetrag gibt es? Kann ich meine Erbschaftssteuer einfach berechnen? Und gelten für die Erbschaftssteuer bei Immobilien eventuell spezielle Regeln? Antworten auf diese und weitere Fragen finden Sie im Jacasa Ratgeber zum Thema Erbschaftssteuer.
Meist haben Eltern und Großeltern im Laufe ihres Leben ein Vermögen aufgebaut, das gebündelt in Form des Familienhauses vorliegt. Soll dieses nun erhalten und an Kinder vererbt werden, wird die Erbschaftssteuer fällig. Der Staat kassiert einen guten Teil an Steuern ein.
In Deutschland ist die Erbschaftsteuer im Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) geregelt. Wie für die meisten Angelegenheiten bestimmt dieses Gesetz, wann welche Beträge an Steuern fällig werden. Grundsätzlich gilt: Nicht nur das Erben, sondern auch Schenkungen werden besteuert. Der finanzielle Sachwert wird geschätzt und für die Steuer herangezogen. Allerdings wird die Immobilie hierfür nicht besichtigt. Um die Erbschaftssteuer für alle Steuerpflichtigen fair zu berechnen, verwendet das Finanzamt ein standardisiertes Verfahren.
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Hier zur kostenlosen ImmobilienbewertungStirbt ein sogenannter Erblasser, dann geht sein gesamtes Vermögen und jeder weitere Nachlass an seine Erben. Konkret heißt das, dass neben Immobilien, Geld oder Sachwerten auch unliebsame Verpflichtungen oder Schulden vererbt werden können. Das resultiert aus der Tatsache, dass die Erben die Rechtsnachfolger des Verstorbenen sind und seine Rechte und Pflichten übernehmen. Es ist also für alle Erben empfehlenswert sich genau mit dem Nachlass auseinanderzusetzen und gegebenenfalls das Ausschlagen des Erbes in Betracht zu ziehen.
Bei einem Erbschein handelt es sich um ein Dokument, welches auf Antrag und gegen eine Gebühr von einem Nachlassgericht ausgestellt wird. Nötig ist dieser Schein oftmals, um sein Erbe überhaupt zu bekommen, beziehungsweise um damit zu verfahren, wie der Erbe will. Meist sind es Behörden oder Geldgeber, die diesen Nachweis verlangen.
Mit dem Erbschein geht das Recht einher, auf die Konten des Erblassers zuzugreifen oder einen Blick ins Grundbuch werfen zu können. Das ist wichtig, da der Erbe so eine eventuelle Belastung der Immobilie überprüfen kann. Außerdem können nur mit dem Erbschein die neuen Erben ins Grundbuch übernommen werden und die Erbfolge aufgezeigt werden. Die Eintragung der Erben im Grundbuch als neue Eigentümer ist innerhalb der ersten 2 Jahre nach dem Erbfall kostenfrei möglich.
Allerdings ist so ein Erbschein nicht in allen Fällen ein Muss. Eine Generalvollmacht ersetzt den Erbschein beispielsweise. Auch wenn ein notarielles Testament mit einem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll vorliegt, ist normalerweise kein Erbschein erforderlich.
Anders als bei Geldbeträgen, ist eine Immobilie schwerer zu vererben, besonders wenn mehrere Erben vorhanden sind. Grundsätzlich sollten Erben sich aber im Erbfall zunächst einmal Gedanken machen, wie die Immobilie genutzt werden soll. Eventuell soll sie vermietet oder aber auch selbst bewohnt werden. Hier gilt es klar zu kommunizieren, um Konflikte in Erbengemeinschaften zu vermeiden. Eine weitere Möglichkeit ist, etwaige andere Erben auszuzahlen und dann als alleiniger Verwalter der Immobilie zu fungieren. In der Praxis ist das aber teils schwer umzusetzen, weil extrem hohe Beträge fällig werden.
Wer eine vermietete Immobilie erbt, wird außerdem automatisch zum neuen Vermieter. Möchte der Erbe fortan selbst in der Wohnung leben, besteht die Möglichkeit eine Kündigung wegen Eigenbedarfs auszusprechen.
Allgemein sollten also die Rahmenbedingungen des Erbes überprüft werden. Hierbei macht es Sinn, das Grundbuch zu begutachten und mögliche aufkommende Sanierungskosten zu berücksichtigen.
Wenn jemand alleiniger Erbe ist, läuft alles etwas unkomplizierter ab als bei einer Erbengemeinschaft. Bei dieser teilt sich das Erbe auf mehrere Miterben auf, denen in diesem Fall dann die Immobilie gemeinschaftlich gehört. Das bedeutet, alle Entscheidungen müssen auch gemeinschaftlich gefällt werden.
So wird in etwa entschieden, ob vermietet, verkauft, oder selbst genutzt wird. Das kann kompliziert werden und passiert häufig, wenn der Erblasser sein Erbe nicht zu Lebzeiten geregelt hat. Dann tritt nämlich die gesetzliche Erbfolge ein und es entsteht eine Erbengemeinschaft. Dabei ist viel Kooperation gefragt und doch enden Erbengemeinschaften oft mit einer Auflösung und Verteilung des Erbes. Die am wirtschaftlich wenigsten verlustreiche Variante ist hierbei der Verkauf der Immobilie. Anders als bei einer Zwangsversteigerung oder Teilung kann man die finanziellen Einbußen so eventuell in Grenzen halten.
Entscheiden sich die Erben den Nachlass anzunehmen, muss das Finanzamt innerhalb von 3 Monaten benachrichtigt werden. Die Höhe der zu zahlenden Steuern hängt dann von mehreren Faktoren ab. Ob die Erbschaftssteuer Kinder, Neffen oder Enkel betrifft spielt bereits eine Rolle. Denn laut Gesetz sind die Angehörigen in verschiedene Erbschaftssteuerklassen aufgeteilt. Hinzu kommt ein festgelegter Steuerfreibetrag. Bei der Erbschaftssteuer spielt also neben dem Wert der Immobilie auch der jeweilige Steuerfreibetrag des aktuellen Jahres und die Erbschaftssteuerklasse eine Rolle.
Die Erbschaftssteuer für Immobilien komplett zu umgehen ist schwer möglich. Oberhalb einer gewissen Grenze müssen Steuern gezahlt werden. Diese Grenze ist im Gesetz zu Erbschaft festgelegt.
Unabhängig von der allgemeinen Erbschaftssteuer auf Immobilien, wird auch nach bestimmten Steuerklassen abgerechnet. Diese richten sich nach Nähe des Verwandtschaftsgrad zum Vererbenden. So wird beispielsweise ein Ehepartner anders besteuert als ein Neffe oder ein entfernt Verwandter.
Die nachfolgende Tabelle zeigt die Höhe des Freibetrages für die Erbschaftssteuer je nach Verwandtschaftsgrad zum Erblasser und die bei der Versteuerung anzuwendende Steuerklasse:
Verwandtschaftsgrad | Freibetrag | Steuerklasse |
Eingetragene Ehe- oder Lebenspartner | 500.000 | I |
Kinder & Stiefkinder & Enkelkinder, deren Eltern verstorben sind | 400.000 | I |
Enkelkinder | 200.000 | I |
Urenkel, Großeltern und Eltern | 100.000 | I |
Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft | 20.000 | II |
Sonstige Personen | 20.000 | III |
Aus der folgenden Tabelle können Sie ablesen, wie viel Prozent Erbschaftssteuer gezahlt werden muss, in Abhängigkeit von der Höhe des Erbes und der Steuerklasse:
Erbschaft in Euro | Klasse I | Klasse II | Klasse III |
bis 75.000 | 7% | 15% | 30% |
bis 300.000 | 11% | 20% | 30% |
bis 600.000 | 15% | 25% | 30% |
bis 6.000.000 | 19% | 30% | 30% |
bis 13.000.000 | 23% | 35% | 50% |
bis 26.000.000 | 27% | 40% | 50% |
über 26.000.000 | 30% | 43% | 50% |
Die sicherste Methode, um keine Steuern für ein Erbe zu zahlen, ist wohl immer noch das Erbe einfach komplett auszuschlagen. Da das aber in den wenigsten Fällen eine echte Alternative ist, kann es sinnvoll sein, sich zu Lebzeiten und frühzeitig mit der Vererbung zu beschäftigen. Denn Schenkungen sind jederzeit möglich und werden rückwirkend auf 10 Jahre betrachtet. Zwar sind hier die Freibeträge geringer – es können aber viele Steuern gespart werden. Somit ist es in jedem Fall immer sinnvoll, Schenkungen in Betracht zu ziehen.
Wer erbt muss das Erbe anzeigen und zugleich auch bei der zuständigen Stelle, in diesem Fall beim Erbschaftssteuerfinanzamt melden.
Welches dann in ihrem Fall das zuständige Amt ist, erfragen Sie am besten bei ihrem Finanzamt, das für die Einkommensteuer zuständig ist.
Wenn alles korrekt angegeben wurde, kann das Amt zeitnah eine Steuererklärung einfordern. Beim Ausfüllen der Steuererklärung müssen zunächst auf dem Mantelbogen nur die Eckdaten des Erbes angegeben werden. Dann werden alle beteiligten Erben in den Zeilen 19-23 angeführt und müssen auch unterzeichnen.
Ja, die gibt es. Ausnahmen werden zum Beispiel bei vermieteten Immobilien gemacht, oder bei einer Eigennutzung.
Ist eine Immobilie zu Wohnzwecken vermietet, werden 10 % ihres Wertes bei der Berechnung der Steuer vernachlässigt. Nur noch 90 % der Erbmasse zu versteuern kann je nach Wert der Immobilie erhebliche Unterschiede machen.
Oft übersteigt die anfallende Erbschaftssteuer die finanziellen Kapazitäten der Erben. Eventuell müssten diese ein Haus oder ein Grundstück verkaufen um überhaupt für die Erbschaftssteuer aufkommen zu können. Dann haben die Erben jedoch die Möglichkeit, eine Ratenzahlung zu beantragen.
Die Erlaubnis auf Ratenzahlung erteilt das Finanzamt. Das Geld muss ohne Zinsen oder Säumniszuschläge gezahlt werden.
Ganz entfallen kann die Erbschaftssteuer bei Eigennutzung der Immobilie. Erben also Ehepartner oder Kinder die Immobilie und nutzen diese weiter, kann die Erbschaftssteuer ganz entfallen. Jedoch muss der Erbe das Objekt als Hauptwohnsitz für mindestens 10 Jahre benutzen.
Wer die Immobilie vor Ablauf der zehn Jahre verkauft oder vermietet muss rückwirkend Erbschaftsteuer zahlen.
Wer es den Hinterbliebenen und auch sich selbst einfacher machen möchte, kann in Betracht ziehen, seine Immobilie noch zu Lebzeiten zu veräußern. Dann kann der monetäre Wert zwischen den Erben aufgeteilt werden. Das hat gleich mehrere Vorteile:
In diesem Zusammenhang ist das Nießbrauchrecht zu nennen. Nießbrauch bedeutet, dass Eigentümer ihr Haus beziehungsweise Grundstück zu Lebzeiten an ihre Nachkommen weitergeben, jedoch weiterhin die Immobilie nutzen und bewirtschaften. Meist findet dieses Recht bei einer Schenkung zu Lebzeiten Anwendung. Das Grundstück wird an die Kinder übertragen und die Eltern behalten lebenslanges Nießbrauchrecht, inklusive Wohn- und Vermietungsrecht. Sterben die Erblasser dann zehn Jahre nach der Schenkung oder noch später, wird das verschenkte Eigentum bei der Bestimmung der Erbschaftssteuer vernachlässigt.
Das Nießbrauchrecht hat mehrere Vorteile. So mindert es beispielsweise den Verkehrswert der Immobilie, was zugleich bedeutet, dass die Erbschaftssteuer geringer ausfällt. Eventuell kann der Wert der Immobilie so sogar unter bestimmte Steuerfreibetragsgrenzen fallen.
Obwohl der Erblasser sein Eigentum verschenkt, sichert er sich eine mietfreie Bleibe oder seinen Unterhalt. In jedem Fall hat er weiterhin das Recht zu wohnen und Mieteinnahmen einzutreiben.
Wer vorausschauend denkt und bereits früh über ein hohes Vermögen verfügt, kann laut Schenkungssteuergesetz die Freibeträge für Schenkungen unter Lebenden alle 10 Jahre nutzen. So kann man den Erben die ausufernden Kosten ersparen, die durch die Erbschaftssteuer entstehen. Die Schenkungssteuer hängt von der jeweiligen Steuerklasse ab und ermöglicht die gestückelte Weitergabe von Vermögenswerten innerhalb einer Freibetragsgrenze von 500.000 €. Alle 10 Jahre kann dieser Freibetrag erneut in Anspruch genommen werden. Diese Variante kann besonders lohnend sein, wenn zum Beispiel mehrere Wohnungen vererbt werden.
Bei einem Todesfall werden die Hinterbliebenen meist u0022Erwerber von Todes wegenu0022. Dann erhalten sie ein Erbe, das nach den gesetzlichen Richtlinien besteuert wird. Das Geld wird mit Anweisung des Finanzamtes fällig, man kann allerdings einen Antrag auf Ratenzahlung einreichen.
Durch Schenkungen zu Lebzeiten können Steuern reduziert werden. Am einfachsten geht das bei Immobilien, die verkauft wurden und deren Wert in Geld vererbt wird. Bei Vermietung des Objekts wird die Steuer reduziert. Ganz entfallen tut diese nur, wenn die Erben mindestens zehn Jahre in der Immobilie wohnen.
Ja, es muss eine Steuererklärung beim Finanzamt für Erbe eingereicht werden.