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Grundsteuerreform 2025: Das bringt die neue Grundsteuer

Björn Kolbmüller Geschäftsführer
15. Mär 2025 / 11 Min. Lesezeit

Die Grundsteuer wird ab dem 1. Januar 2025 neu berechnet. Die Grundsteuerreform soll bislang bemängelte Ungleichheiten ausbügeln und für eine faire und verfassungsfeste Regelung sorgen. Was die Grundsteuerreform mit sich bringt und was Sie als Eigentümer jetzt beachten müssen, erfahren Sie in diesem Artikel.

Definition der Grundsteuer

Die Grundsteuer wird auf das Eigentum von Grundstücken erhoben und ist eine der wichtigsten Einnahmequellen von Kommunen. Zahlungspflichtig ist im Grunde jeder Grundstückseigentümer.

Wie oft die Grundsteuer entrichtet werden muss, hängt von der Regelung der jeweiligen Gemeinde ab. Häufig wird sie alle 3 Monate fällig, es sind aber auch Steuerzahlungen pro Quartal üblich. Mit der Reform wird bei der Grundsteuer nicht nur zwischen zwei, sondern drei Typen unterschieden:

  • Grundsteuer A: wird auf Grundstücke für Landwirtschaft oder Forstwirtschaft erhoben. A steht hierbei für agrarisch.
  • Grundsteuer B: wird auf bebaute, beziehungsweise bebaubare Grundstücke erhoben. B steht hierbei für baulich.
  • Grundsteuer C: Die mit der Grundsteuerreform eingeführte Grundsteuer C ermöglicht Kommunen, bebaubare Grundstücke höher zu besteuern.

Gut zu wissen

Mit der Einführung der Grundsteuer C soll der Spekulation mit Wohnraum entgegengewirkt werden.

Die neue Grundsteuerberechnung seit 2025

Zur Berechnung der Grundsteuer werden seit der Umsetzung der Grundsteuerreform am 1. Januar 2025 neue Faktoren herangezogen. Das bisherige System mit dem veralteten Einheitswert wurde abgelöst. Hier ein Blick auf die aktuelle Berechnungsmethode im Vergleich zur früheren:

Die neue Berechnungsformel

Die Grundsteuer wird jetzt nach folgendem dreistufigen Verfahren berechnet:

  1. Grundstückswert: Dieser ersetzt den veralteten Einheitswert und basiert auf aktuellen Bodenrichtwerten und möglichen Mieterträgen
  2. Steuermesszahl: Diese wird auf den Grundstückswert angewendet und ergibt den Grundsteuermessbetrag
  3. Hebesatz: Der kommunale Hebesatz wird mit dem Grundsteuermessbetrag multipliziert

Die aktuelle Formel lautet also:

  • Grundsteuer = Grundstückswert × Steuermesszahl × Hebesatz
Instagram Beitrag von focus business magazin, der die neue Berechnungsformel aufzeigt.

Steuermesszahl und Hebesatz heute

Die Steuermesszahl ist weiterhin gesetzlich festgelegt und variiert je nach Bundesland und Grundstücksart. Mit der Reform wurden die Steuermesszahlen allerdings angepasst, um eine aufkommensneutrale Umstellung zu gewährleisten.

Der Hebesatz wird nach wie vor von den Gemeinden individuell festgesetzt und liegt typischerweise zwischen 250% und 500%. Einige Kommunen haben im Zuge der Reform ihre Hebesätze angepasst – wie beispielsweise Berlin, das zuvor einen Hebesatz von 810% hatte.

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Die frühere Berechnungsformel

Zur Berechnung der Grundsteuer vor der Reform benötigte man ebenfalls 3 Faktoren:

  • den Einheitswert
  • die Grundsteuermesszahl
  • und den sogenannten Hebesatz.

Dementsprechend lautete die Formel, die bis 2025 zur Berechnung der Grundsteuer angewendet wird:

  • Grundsteuer = Einheitswert x Grundsteuermesszahl x Hebesatz

Warum die Reform notwendig war

Die frühere Berechnung der Grundsteuer basierte auf stark veralteten Einheitswerten aus den Jahren 1935 (neue Bundesländer) bzw. 1964 (alte Bundesländer). Diese Werte spiegelten nicht die tatsächliche Wertentwicklung der Immobilien wider und führten zu massiven Wertverzerrungen und Ungleichbehandlungen.

Eine Person hält einen Taschenrechner und einen Stift und berechnet etwas.

Das Bundesverfassungsgericht erklärte diese Praxis im April 2018 für verfassungswidrig, was zur Verabschiedung der Grundsteuerreform im November 2019 führte. Seit dem 1. Januar 2025 ist die Reform vollständig in Kraft getreten.

Neubewertung der Grundstücke

Im Zuge der Grundsteuerreform müssen das Bundesfinanzministerium und die Länderbehörden für ca. 36 Millionen Immobilien des gesamten Bundesgebiets neue Werte festsetzen. Bei der sogenannten Hauptfeststellung, die die neuen Grundstückswerte festlegen soll, wird ein Ertragswert ermittelt, der sich an dem möglichen Mietertrag einer Immobilie orientiert.

Die Bewertung baut auf den Bodenrichtwerten und einer ermittelten Nettokaltmiete der Grundstücke auf. Die neu festgestellten Grundstückswerte bilden im Zuge der Grundsteuerreform ab dem 1. Januar 2025 die neue Basis zur Berechnung der Grundsteuer.

Dann wird von den Finanzämtern zur Berechnung der Grundsteuer nicht mehr der herkömmliche Einheitswert genutzt, sondern der sogenannte Grundsteuerwert.

Einführung von Grundsteuer C

Vogelperspektive eines Wohngebiets. Viele einzelne Grundstücke mit Häusern sind zu erkennen.

Die Grundsteuerreform sieht neben Grundsteuer A und Grundsteuer B zudem eine neue Art der Grundsteuer vor: Grundsteuer C. Damit wird es Kommunen ermöglicht, einen höheren Hebesatz für unbebaute Grundstücke festzulegen.

Da viele Grundstücke trotz Wohnraummangels unbebaut bleiben, soll dies der Spekulation mit Wohnraum entgegenwirken. Die Grundsteuer C ermöglicht Kommunen über längere Zeit unbebaute Grundstücke als eine eigene Grundstücksart zu definieren und einen abweichenden, höheren Grundsteuerhebesatz festzulegen. 

Die Grundsteuer C motiviert zur sinnvollen Nutzung von ungenutzten Flächen und unterstützt die urbane Entwicklung. Björn Kolbmüller Björn Kolbmüller Geschäftsführer

Die Länderöffnungsklausel

Die Grundsteuerreform lässt es durch die sogenannte Länderöffnungsklausel den Bundesländern offen, ob sie ihre Grundsteuer nach dem sogenannten “Bundesmodell” berechnen möchten. Somit steht es jedem Bundesland frei, ein eigenes Modell zur Berechnung der Grundsteuer entwickeln.

Die meisten Bundesländer haben das Bundesmodell übernommen: Berlin, Brandenburg, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.

Die Bundesländer Saarland und Sachsen nutzen das Bundesmodell mit ein paar Abweichungen, während der Rest der Bundesländer eigene Modelle entwickelt hat:

  • Baden-Württemberg berechnet die Grundsteuer nach dem sogenannten “modifizierten Bodenwertmodell
  • Bayern wendet ab 2025 das “Flächenmodell” zur Berechnung der Grundsteuer an
  • Hamburg nutzt das “Wohnlagenmodell
  • Hessen entwickelte ein “Flächen-Faktor-Modell
  • Niedersachsen berechnet die neue Grundsteuer nach dem “Flächen-Lage-Modell”. 
Eigentumsgrundstück mit einem alleinstehenden Haus am See.

Neue Grundsteuer: Was Immobilieneigentümer jetzt wissen sollten

Die Grundsteuerreform ist seit dem 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Als Immobilieneigentümer sollten Sie sich mit den wichtigsten Änderungen vertraut machen, die jetzt für Sie gelten.

NeuerungWichtige InformationenHandlungsempfehlungen
Neue GrundsteuerwertbescheideNeuer Grundsteuerwert der Immobilie 

Angewandte Steuermesszahl

Resultierender Grundsteuermessbetrag
Bescheid sorgfältig prüfen 

Bei Unstimmigkeiten innerhalb eines Monats Einspruch einlegen
Auswirkungen auf Ihre SteuerlastAbhängig vom Berechnungsmodell des Bundeslandes

Lage und aktueller Wert der Immobilie

Von der Kommune festgelegter Hebesatz
Anpassung der Hebesätze in vielen Gemeinden 

Ziel: aufkommensneutrale Umstellung
ZahlungsmodalitätenVierteljährlich (15.02., 15.05., 15.08., 15.11.)

Halbjährlich (15.02., 15.08.)

Jährlich (15.02.)
Bei SEPA-Lastschriftmandat erfolgt automatische Abbuchung des neuen Betrags
Umlagefähigkeit auf MieterGrundsteuer bleibt als Betriebskosten umlagefähigBetriebskostenabrechnung anpassen

Mieter rechtzeitig informieren

Bei Erhöhungen ggf. Vorauszahlungen anpassen
Digitale ServiceangeboteGrundsteuer-Portal des Bundeslandes

ELSTER-Plattform 

Regionale Informationsangebote
Nutzung für Einsicht in Daten

Für eventuelle Änderungsmitteilungen

Für weitere lokale Informationen

Fazit

Die Grundsteuerreform 2025 bringt grundlegende Änderungen für Immobilienbesitzer mit sich. Mit der Ablösung der veralteten Einheitswerte durch aktuelle Grundstückswerte schafft die Reform eine verfassungskonforme und gerechtere Berechnungsgrundlage, die Wertverzerrungen beseitigt.

Das neue dreistufige Verfahren basiert auf Bodenrichtwerten und möglichen Mieterträgen. Durch die Länderöffnungsklausel haben Bundesländer eigene Berechnungsmodelle entwickeln können, während die neue Grundsteuer C Kommunen ermöglicht, unbebaute Grundstücke höher zu besteuern.

Als Immobilieneigentümer sollten Sie sich mit den Änderungen und dem für Ihr Bundesland geltenden Modell vertraut machen. Die Reform wirkt sich direkt auf Ihre Grundsteuerbelastung aus, stellt aber gleichzeitig sicher, dass die wichtige Einnahmequelle der Kommunen auf einer gerechteren Grundlage erhoben wird.

Artikel von
Björn Kolbmüller
Björn Kolbmüller ist Gründer und Geschäftsführer der Eigentümer-Makler Plattform...
Björn Kolbmüller ist Gründer und Geschäftsführer der Eigentümer-Makler Plattform Jacasa in Berlin. Er ist seit über 15 Jahren in der Startup-Szene aktiv und beschäftigt sich rund um die Uhr mit dem Thema Immobilien.
Björn Kolbmüller

FAQ zum Thema Grundsteuerreform

  • Was ändert sich durch die Grundsteuerreform 2025?

    Die Grundsteuerreform ersetzt die veralteten Einheitswerte durch aktuelle Grundstückswerte. Ab 2025 erfolgt die Berechnung in einem dreistufigen Verfahren: Neubewertung der Grundstücke, Anwendung der Steuermesszahl und Multiplikation mit dem kommunalen Hebesatz.

  • Welche Grundsteuermodelle gibt es in den verschiedenen Bundesländern?

    Einige Bundesländer nutzen das Bundesmodell (z.B. Berlin, NRW), während andere eigene Modelle entwickelt haben: Baden-Württemberg (Bodenwertmodell), Bayern (Flächenmodell), Hamburg (Wohnlagenmodell), Hessen (Flächen-Faktor-Modell) und Niedersachsen (Flächen-Lage-Modell).

  • Was ist die neue Grundsteuer C?

    Die Grundsteuer C ist eine Neuerung der Reform und ermöglicht Kommunen, einen höheren Hebesatz für unbebaute Grundstücke festzulegen. Sie soll der Spekulation mit Wohnraum entgegenwirken und die sinnvolle Nutzung ungenutzter Flächen fördern.

  • Wie wird die neue Grundsteuer berechnet?

    Die neue Grundsteuer berechnet sich durch: Grundstückswert × Steuermesszahl = Grundsteuermessbetrag. Dieser wird dann mit dem kommunalen Hebesatz multipliziert. Die Bewertung basiert auf Bodenrichtwerten und möglichen Mieterträgen statt auf veralteten Einheitswerten.

  • Was müssen Immobilieneigentümer jetzt tun?

    Immobilieneigentümer sollten ihre neuen Grundsteuerwertbescheide sorgfältig prüfen und bei Unstimmigkeiten innerhalb eines Monats Einspruch einlegen. Die Grundsteuer bleibt als Betriebskosten umlagefähig, sodass bei Mietobjekten Betriebskostenabrechnungen entsprechend angepasst werden sollten.

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