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Mieteinnahmen versteuern: Das sollten Vermieter wissen

Michael Lang Geschäftsführer
26. Feb 2024 / 15 Min. Lesezeit

Wer eine Immobilie nicht selbst nutzt, sondern Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt, muss diese versteuern. Doch wie werden Mieteinnahmen versteuert? Welche Freibeträge gibt es und wie können Sie Steuern sparen? Diese Fragen und alles Weitere zum Thema Mieteinnahmen versteuern, erfahren Sie bei Jacasa.

Muss man Mieteinnahmen versteuern?

Das ist sicherlich mitunter eine der ersten Fragen, die sich ein Vermieter stellt. Die Antwort lautet ganz klar “Ja”. Auch Privatpersonen, die nicht gewerblich handeln, müssen ihre Mieteinnahmen versteuern. Dass Mieteinnahmen versteuert werden müssen, ist im Einkommensteuergesetz geregelt. Dabei sind nicht die gesamten Miet- oder Pachteinnahmen zu versteuern, sondern es sind Abschreibungen, Schuldzinsen und sonstige Kosten abzuziehen.

Die Höhe der zu versteuernden Mieteinnahmen, hängt vom Einkommensteuersatz des Vermieters ab. Es ist möglich, dass mit der Vermietung kein Gewinn erwirtschaftet wird, dies aber eine positive Auswirkung auf die gesamte Einkommensteuer hat. Einnahmen aus Vermietungen sind in der Anlage V der Einkommensteuer einzutragen.

Mieteinnahmen steuerfrei – ist das möglich?

Damit Mieteinnahmen steuerfrei bleiben, dürfen die Mieteinnahmen nicht höher als 410 € im Jahr sein. Bei vorübergehender Untervermietung bleiben Mieteinnahmen steuerfrei, wenn die jährlichen Mieteinnahmen weniger als 520 € betragen. Übersteigen die Mieteinkünfte 520 €, sind diese komplett steuerpflichtig. Es handelt sich hierbei nicht um Freibeträge, sondern um Freigrenzen.

Wie erfährt das Finanzamt von Mieteinnahmen?

Allein durch die Steuererklärung des Mieters kann das Finanzamt auf den Vermieter aufmerksam werden. Außerdem muss der Immobilienkauf notariell beurkundet und dem Finanzamt mitgeteilt werden. Vermieter sollten daher Mieteinnahmen immer vollständig angeben, denn das Verschweigen von zu versteuernden Mieteinnahmen wird in Deutschland als Straftat eingestuft. Neben einem Bußgeld kann das Verschweigen von zu versteuernden Mieteinkünften bis zu fünf Jahren Haft nach sich ziehen.

Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

Modellhaus mit einem Papieretikett "For rent"

Was zählt denn nun als Einnahmen von vermieteten Immobilien, die versteuert werden müssen?

  • Vermietung eines Hauses oder einer Wohnung
  • Vermietung gewerblicher Räume
  • Ferienhaus- oder Ferienwohnungvermietung
  • Verpachtung von unbebauten Grundstücken
  • Untervermietung eines Zimmers

Wird nur ein Zimmer der selbst genutzten Wohnung oder des Hauses vermietet, kann das unter Umständen steuerfrei sein. Die Einnahmen dürfen dafür bei dauerhafter Vermietung nicht höher sein als 410 € im Jahr. Sind die Mieteinnahmen höher, aber bis zu einer Grenze von 820 €, so sind die Steuern auf Mieteinnahmen ermäßigt.

Gut zu wissen – Nebenkosten

Die Nebenkosten sind ebenfalls als Einkünfte in der Steuererklärung anzugeben. Allerdings können diese als Ausgaben auch wieder abgezogen werden, da diese vom Vermieter nicht einbehalten werden.

Finanzämter erlauben teilweise aber auch eine Vereinfachung, bei der Sie als Vermieter auch nur die Kaltmiete angeben müssen. Geben Sie aber nur die Kaltmiete an, dürfen keine Nebenkosten mehr abgesetzt werden.

Absetzbare Kosten – hier können Sie Steuern sparen

Absetzbare Kosten sind häufig Ausgaben, um den Wertverlust auszugleichen oder eben auch Einnahmen wie Nebenkosten, die nicht beim Vermieter verbleiben. Wichtig bei allen absetzbaren Posten ist, dass die Belege gut aufbewahrt werden. Bei einer Prüfung seitens des Finanzamtes müssen diese immer vorliegen, ansonsten drohen Nachzahlungen und Bußgelder. Finanzämter haben die Möglichkeit, diese Belege auch nachzufordern.

  1. Anschaffungs- und Herstellungskosten:
    Immobilien verlieren mit zunehmendem Alter an Wert. Um diesen Wertverlust auszugleichen, können die Anschaffungs- und Herstellungskosten 50 Jahre lang mit 2 % pro Jahr vom Gewinn abgezogen werden. Diese fortlaufende Abschreibung (Afa oder auch Absetzung für Abnutzung) wird in der Fachsprache als lineare Abschreibung bezeichnet, da der Wert sich nicht verändert.
    Wurde die Immobilie vor 1925 gebaut, gilt ein höherer Satz von 2,5 %. Der Zeitraum der Abschreibung verringert sich dabei auf 40 Jahre. Noch ältere Gebäude, die denkmalgeschützt sind, können einen Abschreibungssatz in Höhe von bis zu 12 % haben.
  2. Grundsteuer:
    Die Grundsteuer wird auf den Grundbesitz und dessen Bebauung erhoben. Wie hoch diese ist, entscheidet die zuständige Kommune. Immobilieneigentümer können diese vollständig absetzen.
  3. Zinsen aus Darlehen:
    Bei Steuererklärungen berücksichtigt das Finanzamt die Zinszahlungen vom Darlehen der Immobilie.
  4. Renovierungen und Reparaturen:
    Der Vermieter lässt Reparaturen ausführen, die für die ordnungsgemäße Nutzung und Instandhaltung des Mietobjekts erforderlich sind. Diese Kosten gelten grundsätzlich als abschreibbare Werbungskosten. Investiert der Eigentümer mehr als 15 % vom Verkehrswert der Immobilie in den ersten drei Jahren, dann kann er diese Kosten nur über mehrere Jahre abschreiben.
  5. Nebenkosten:
    Während ein Vermieter diese als Einkünfte in seiner Steuererklärung angeben muss, kann er die Nebenkosten auch als Werbungskosten absetzen. Als Nebenkosten gelten Kosten für Müllentsorgung, Wassernutzung in Gemeinschaftsräumen, Gartenpflege, Hausmeistergebühren und diverse Versicherungen.
  6. Kosten für einen Makler und Werbekosten für Anzeigen:
    Maklergebühren bei Neuvermietungen und Kosten für Werbung um einen neuen Mieter zu finden, sind bei der Steuererklärung bei den Werbungskosten einzutragen.
  7. Anwaltskosten:
    Sollte es zu Streitigkeiten mit dem Mieter oder mit Behörden kommen, sind Anwaltskosten steuerlich absetzbar.

Mieteinnahmen versteuern – wie hoch ist der Steuersatz?

Modelhaus neben Taschenrechner

Die Höhe des Steuersatzes hängt vom persönlichen Einkommensteuersatz ab. Also in welcher Steuerklasse sich der Vermieter befindet. Die Steuer kann zwischen 14 % bis 42 % liegen. Es gibt für Mieteinnahmen keinen speziellen Freibetrag, hier gilt der Grundfreibetrag für Einkommen. Dieser liegt für Alleinstehende bei 9.984 € und für Verheiratete bei 19.968 €. Es werden das Einkommen und die Mieteinnahmen zusammengerechnet. Steuern auf Mieteinnahmen fallen erst an, wenn die Summe aller Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigt.

Bei der Vermietung einer Gewerbefläche an ein umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen kann der Vermieter entscheiden, ob er vom Finanzamt als Gewerbetreibender oder als Privatperson behandelt werden möchte.

Auch bei der Anmietung von Garagen und Stellplätzen gibt es besondere Regeln. Werden diese mit einer Wohnung vermietet, sind die Einnahmen umsatzsteuerfrei. Wird die Garage oder der Stellplatz jedoch getrennt vermietet, unterliegen die daraus resultierenden Einkünfte der Umsatzsteuer.

Versteuerung der Mieteinnahmen: Eine Beispielrechnung

Um besser zu verstehen, wie hoch die Versteuerung von Mieteinnahmen sein kann, haben wir für Sie eine Beispielrechnung aufgestellt. Dabei handelt es sich um rein fiktive Zahlen. Sind Sie sich nicht sicher in Bezug auf Ihre Besteuerung, fragen Sie auf jeden Fall einen Experten um Rat.

Die monatliche Gesamtmiete mit Nebenkosten beträgt 690 €. Das macht eine jährliche Gesamtmiete in Höhe von 9.500 €.

Die Abschreibungssumme beträgt 3.200 €.
Werbungskosten für das Jahr betragen 1.000 €.
Die Zinsen für die Finanzierung belaufen sich auf 3.500 €.
Zusätzlich kommen Reparaturkosten aus dem gleichen Jahr von 900 € dazu.

9500 € – 3200 € – 1000 € – 3500 € – 900 € = 900 €

Durch die Abzüge müssen in diesem Beispiel von den 9.500 € Mieteinnahmen nur 900 € versteuert werden.

Mehr Ausgaben als Einnahmen?

Von den Mieteinnahmen werden alle absetzbaren Kosten, wie in der obigen Beispielrechnung, abgezogen. Was übrig bleibt, ist die Summe, die versteuert werden muss. Es ist durchaus möglich, dass ein Vermieter mehr Ausgaben als Einnahmen verzeichnet. Dieser Negativbetrag kann sich positiv auf die gesamte Steuerlast auswirken. Das Finanzamt rechnet alle Einkommensarten (Einkommen aus abhängiger Beschäftigung, Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, Mieteinnahmen, etc.) zusammen.

Sollte der Vermieter jedes Jahr ein Minus mit der Immobilie erwirtschaften, weil er sie zum Beispiel immer nur für kurze Zeit vermietet, kann das Finanzamt die Vermietung als „Liebhaberei“ bzw. Hobby einstufen. Dann sind die Verluste nicht steuerlich gelten zu machen, da für Hobbys keine Steuer bezahlt werden muss.

Wird das Gebäude gewerblich vermietet, verlangt das Finanzamt vom Vermieter eine Prognose der zukünftigen Mieteinnahmen. Auch hier muss der Vermieter der Finanzbehörde glaubhaft weismachen, dass er gewinnbringend vermieten möchte. Denn auch bei gewerblichen Immobilien kann es sonst schnell als „Liebhaberei“ gesehen werden. Das kann dann allerdings für den Vermieter steuerliche Nachteile mit sich ziehen. Denn dann sind Ausgaben für die Immobilie nicht mehr absetzbar und die Mieteinnahmen gelten als Privatvermögen.

Besonderheiten bei Mieteinnahmen versteuern

Bei der Vermietung gibt es tatsächlich hin und wieder ein paar Besonderheiten, wie zum Beispiel, dass sich die Immobilie im Ausland befindet oder die Vermietung innerhalb der Familie stattfindet. Was dabei zu beachten ist, haben wir für Sie hier einmal zusammengestellt.

Vermietung an Familienmitglieder

Bei Familienangehörigen will man die Miete nicht zu hoch ansetzen, schließlich möchte man als Angehöriger günstigen Wohnraum anbieten. Zu günstig darf die Miete allerdings nicht sein, ansonsten kann das für den Vermieter steuerliche Nachteile geben. Die Finanzbehörde schaut bei Vermietungen an Familienmitglieder ganz genau hin.

Bei der Vermietung an Angehörige ist die Einhaltung der 50 %-Grenze (seit 2021) wichtig, um Steuern zu sparen. Diese bedeutet, dass der Steuervorteil nicht voll ausgeschöpft wird, wenn Angehörige weniger als 50 % der ortsüblichen Miete verlangen. Bei unter 50 % gewährt das Finanzamt keinen vollen Werbungskostenabzug. Das Finanzamt ermittelt zunächst die ortsübliche Vergleichsmiete und prüft, ob das Mietverhältnis gleichwertig zu Mietverhältnissen ohne Familienangehörige ist.

Gut zu wissen – Mietspiegel

Vermieter können sich über den örtlichen Mietspiegel bei ihrer örtlichen Wohnungseigentümergemeinschaft, der zuständigen Stadtverwaltung oder bei einem ortsansässigen Immobilienmakler informieren.

Folgende Punkte prüft das Finanzamt, bevor ein Mietverhältnis an Angehörige anerkannt wird:

  • Ein schriftlicher Mietvertrag muss vorliegen
  • Unbefristeter Mietvertrag
  • Die Räume werden als Wohnraum genutzt
  • Vermieter wohnt nicht mit in der Wohnung
  • Nachweis über Mietzahlungen (keine Barzahlungen der Miete)

Leerstehende Wohnungen

Nicht immer ist es machbar, seine Immobilie durchgehend zu vermieten. Zieht ein Mieter aus, ist es manchmal schwer, sofort einen Nachmieter zu finden. Die Grundsteuer ist allerdings auch bei leer stehenden Immobilien weiter zu zahlen. Diese Aufwendungen können als Werbungskosten für leer stehende Wohnungen abgesetzt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass dem Finanzamt nachgewiesen wird, dass sich der Vermieter um eine neue Vermietung bemüht.

Bemüht sich der Vermieter nicht um einen neuen Mieter bzw. liegen keine Nachweise für die Bemühungen vor, wird die Immobilie vom Finanzamt gerne als „Liebhaberei“ eingestuft. Bei der Liebhaberei sind die Werbungskosten nicht mehr abschreibbar. Ein Leerstand sollte daher immer gut begründet sein.

Ein Leerstand kann aber auch positive Seiten haben. Wenn die Einnahmen weniger als 50 % der ursprünglichen Einnahmen betragen, wird der Vermieter von der Grundsteuer um 25 % befreit, sofern ein Antrag bei der Gemeinde gestellt wird. Dieser ist im ersten Quartal des auf den Leerstand folgenden Jahres zu stellen. Bei längerem Leerstand ist die Grundsteuer bis zu 50 % reduzierbar.

Möblierte Wohnungen

Seine Mieteinnahmen versteuern muss ein Vermieter auch bei möblierten Wohnungen. Die Möbel in der Wohnung bieten für den Vermieter steuerliche Vorteile. Möbel, die für weniger als 800 € erworben wurden, sind im selben Jahr komplett steuerfrei. Sind die Anschaffungskosten der Möbel höher, sind diese innerhalb weniger Jahre steuerlich abzuschreiben.

Mieteinnahmen versteuern bei Immobilien im Ausland

Wird ein Ferienhaus im Ausland vermietet, sind die Einnahmen in der Regel in dem Land zu versteuern, wo die Immobilie steht. Für Vermieter ist zu prüfen, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen vorliegt. In diesem Fall fällt in Deutschland keine weitere Steuerlast für die Vermietung an.

Ausländische Steuern können beim deutschen Finanzamt angerechnet werden, wenn das Land kein Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland hat. Im Gegenzug erwartet das deutsche Finanzamt vom Vermieter einen Nachweis über die im Ausland gezahlten Steuern.

Mieteinnahmen versteuern – Anlage V

Stempel mit Wort Steuererklärung darauf

Häufig stellt sich die Frage, an welcher Stelle die Mieteinnahmen bei der Steuererklärung eingetragen werden müssen. Wichtig dabei ist, immer alles korrekt anzugeben. Für all diese Angaben sind Nachweise wichtig. Auch, wenn diese nicht immer sofort mit der Steuererklärung abgegeben werden müssen – außer bei gewerblichen Steuererklärungen -, steht dem Finanzamt frei, diese nachzufordern.

Wo tragen Sie was ein?

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden in der Anlage V angegeben. Wir haben für Sie die Punkte der Anlage V einmal zusammengetragen und erklären diese.

  • Zeilen 1 bis 3 persönliche Angaben:
    Hier wird der Name, die Steuernummer und die Gemeinschaft bzw. Körperschaft eingetragen. Gibt es mehrere Anhänge für Miete und Mieteinnahmen bei der Steuererklärung, muss die laufende Nummer der Anlage angegeben werden.
  • Zeilen 4 bis 6 Einkünfte aus dem bebauten Grundstück:
    In diesen Zeilen wird der Standort der Immobilie eingetragen, wann sie erworben wurde und wann sie bezugsfertig war.
  • Zeilen 7 bis 8 kurzzeitige Vermietung/ Ferienwohnung/ Angehörigenvermietung:
    Hier prüft das Finanzamt, ob die Miete bei Angehörigen korrekt durchgesetzt wird und die Miete mehr als 66 % der ortsüblichen Miete beträgt. Kurzfristige Vermietungen und Ferienwohnungen sollten langfristig Gewinn erzielen, damit sie bei der Steuer auf Dauer berücksichtigt werden.
  • Zeilen 9 bis 14 Mieteinnahmen:
    Alle Mieteinnahmen und Einnahmen aus Nebenkosten sind hier einzutragen.
  • Zeile 15 Mietnachzahlungen:
    Für Mietnachzahlungen oder Vorauszahlungen gilt das Zuflussprinzip. Sie ist für das Jahr geltend zu machen, in dem sie gezahlt wurde.
  • Zeile 16 Garagen und andere vermietete Grundstücksflächen:
    Hier werden alle Einnahmen von Mieten für Garagen und anderen Grundstücksflächen angegeben.
  • Zeilen 17 bis 18 Umsatzsteuer:
    Wenn die Immobilie umsatzsteuerpflichtig vermietet wird, muss hier die Umsatzsteuer angegeben werden.
  • Zeilen 21 bis 24 Ermittlung der Einkünfte:
    Hier wird der berechnete Überschuss oder der Verlust eingetragen.
  • Zeilen 25-29 Anteile an Einkünften:
    Diese Zeilen sind nur relevant, wenn der Vermieter an einer Grundstücks-, oder Erbengemeinschaft mit Vermietungseinkünften, einer Bauherren- oder Erwerbsgemeinschaft beteiligt ist.
  • Zeilen 31-32 sonstige Vermietungen:
    Einnahmen aus Untervermietung sind hier einzutragen.
  • Zeilen 33-53 Werbungskosten:
    In diesen Zeilen sind alle Werbungskosten und Abschreibungsmöglichkeiten aufzuführen.

Zusammenfassung

Mieteinnahmen sind immer zu versteuern. Geben Sie als Vermieter daher jede Einnahme aus Vermietungen beim Finanzamt an, damit es am Ende zu keinem Bußgeld kommt. Sie können die Ausgaben für Ihre Immobilie absetzen. Achten Sie dabei darauf, alle Rechnungen und Nachweise aufzubewahren. Diese können vom Finanzamt nachgefordert werden. Und passen Sie auf, dass die Vermietung Ihrer Immobilie nicht als “Liebhaberei” angesehen wird, denn dann können Sie die Kosten für Ihre Immobilie nicht mehr steuerlich geltend machen, ihre Einkünfte werden aber weiterhin als Gewinn betrachtet und besteuert.

Artikel von
Michael Lang
Michael Lang ist Geschäftsführer der Lang Immobilien GmbH. Er ist seit 1996 in der Immobilienbranche, insbesondere im Raum Frankfurt am Main, aktiv. Damit verfügt Hr. Lang über mehr als ein Vierteljahrhundert Immobilienkompetenz.
Michael Lang

Häufige Fragen – Mieteinnahmen versteuern

  • Sind alle Mieteinnahmen zu versteuern?

    Ja, alle Mieteinnahmen sind im Rahmen der Einkommensteuererklärung anzugeben und damit auch zu versteuern. Durch Werbungskosten und Abschreibungen kann der zu versteuernde Betrag geringer werden.

  • Wird in der Steuererklärung die Kalt- oder Warmmiete angegeben?

    Die bessere Variante ist, die Warmmiete einzutragen und die Nebenkosten als Werbungskosten geltend zu machen.

  • Wie hoch fällt die Steuer auf Mieteinnahmen aus?

    Die Höhe der Steuer ist abhängig von dem sonstigen Einkommen und insbesondere auch von dem persönlichen Einkommenssteuersatz des Verkäufers. Ein „Miete versteuern Rechner“ kann helfen, die eigenen Steuern besser einzuschätzen.

  • Welche Freibeträge gibt es?

    Für Mieteinnahmen gibt es keine Freibeträge. Allerdings legt der Gesetzgeber jährlich einen Grundfreibetrag fest und dieser ist mit allen steuerpflichtigen Einkünften verbunden. Dazu gehören auch Mieteinnahmen. Der Grundfreibetrag liegt im Jahr 2023 bei 10.908 €. Für Ehepaare verdoppelt sich der Betrag auf 19.968 €. Wenn man mit allen Einkünften die Grenze nicht überschreitet, dann bleiben die Mieteinnahmen steuerfrei.

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