Deutschlands große Immobilienfinanzierer meldeten 2025 kräftiges Neugeschäft. Laut Verband deutscher Pfandbriefbanken wuchs das Volumen neu vergebener Immobiliendarlehen um 15,7 Prozent auf 148,6 Milliarden Euro. Besonders stark war das Wohnsegment: Die Kredite stiegen hier um 17,5 Prozent auf 92,6 Milliarden Euro und legten damit deutlicher zu als Finanzierungen für Gewerbeimmobilien. Treiber waren vor allem Mehrfamilienhäuser mit einem Plus von 27,4 Prozent. Ein- und Zweifamilienhäuser erhöhten sich um 16,3 Prozent, Eigentumswohnungen um 15,6 Prozent. Trotz schwacher Gesamtwirtschaft zeigte sich die Immobilienfinanzierung damit robust. Der Ausblick trübt sich jedoch. Der Krieg im Iran treibt Öl- und Gaspreise und befeuert die Inflationserwartungen. Am Markt wird mit steigenden Leitzinsen im Jahresverlauf gerechnet. Die Kapitalmarktrenditen zogen bereits an: Die Rendite zehnjähriger Bundesanleihen, wichtiger Referenzwert für Bauzinsen, erreichte den höchsten Stand seit 2011. Der Kreditvermittler Interhyp meldete im Schnitt knapp 3,8 Prozent für zehnjährige Zinsbindungen. Finanzierungen mit wenig Eigenkapital kosten wieder über vier Prozent. Schon kleine Zinsbewegungen verteuern große Darlehen spürbar.
Das Bundesverkehrsministerium startet ein Förderprogramm für private Ladepunkte in Mehrfamilienhäusern. 500 Millionen Euro stehen bereit für Wallboxen, Netzanschlüsse und nötige Technik. In Deutschland gibt es rund 21 Millionen Wohnungen in Mehrparteienhäusern mit knapp 9 Millionen Stellplätzen; dort soll die Ladeinfrastruktur wachsen. Anträge sind ab dem 15. April 2026 über ein eigenes Förderportal möglich. Projektpartner ist PricewaterhouseCoopers. Die Zuschüsse betragen bis zu 2.000 Euro pro Ladepunkt. Die Mittel werden in getrennten Programmen an Wohnungseigentümergemeinschaften, kleine und mittlere Wohnungsunternehmen, private Vermieter sowie Wohnungsbaugesellschaften vergeben.
Der BGH stellt klar: Wer ohne wirksame Bestellung oder Vertrag als faktischer Verwalter für eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) handelt, hat dieselben Pflichten wie ein bestellter Verwalter und haftet bei Verstößen. Anlass war ein Streit über Kosten der Parkpflege. Die frühere Verwalterin einer GdWE führte die Verwaltung nach Ablauf ihrer bis Mai 2018 verlängerten Bestellung faktisch weiter. Sie zahlte von Juni 2019 bis August 2020 rund 16.500 Euro vom Gemeinschaftskonto für die Pflege eines Parks. Der Park stand im Privateigentum von Führungskräften der Verwalterin. Ein bereits 2012 von der Verwalterin im eigenen Namen geschlossener Pflegevertrag band die GdWE nicht. Eine Übernahme des Vertrags lag mangels Beschlusses nicht vor. Der BGH bejaht eine schuldrechtliche Sonderverbindung zwischen faktischem Verwalter und Gemeinschaft. Deren genaue Einordnung ließ er offen. Maßgeblich ist: Der faktische Verwalter muss die Vermögensinteressen der GdWE wahren und darf keine unberechtigten Zahlungen veranlassen. Die Zahlungen waren pflichtwidrig, weil die GdWE nicht Vertragspartnerin war. Ein Entlastungsgrund war nicht erkennbar. Der Schaden entspricht dem abflossenen Betrag; eine Kürzung wegen angeblich ersparter Aufwendungen scheidet aus. Der Park gehört nicht zum Gemeinschaftseigentum; die bloße Nutzung durch Eigentümer begründet keine Pflicht zur Pflege oder Kostentragung. Ergebnis: Die Verwalterin schuldet Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB (BGH, Urt. v. 30.1.2026, V ZR 76/25).
Ab Mai 2026 wird der Energieausweis in Deutschland auf eine EU-weit einheitliche Skala von A bis G umgestellt. A ist nur noch für Null-Emissions-Gebäude reserviert. G umfasst verpflichtend die 15 Prozent energieineffizientesten Gebäude des Landes. Die Einstufung bleibt relativ zum Bestand und kann sich ändern, auch ohne bauliche Maßnahmen. Die Pflicht zur Vorlage wird deutlich erweitert: Der Ausweis ist künftig auch bei Mietvertragsverlängerungen und nach wesentlichen Renovierungen nötig. Als wesentlich gelten Eingriffe an mehr als 25 Prozent der Gebäudehülle oder Kosten über 25 Prozent des Gebäudewerts ohne Grundstück. Der Ausweis muss bereits bei der ersten Besichtigung vorliegen, sonst drohen Bußgelder bis 10.000 Euro. Für öffentliche Gebäude gelten strengere Vorgaben, Eigennutzer ohne Verkaufs- oder Vermietungsabsicht brauchen weiterhin keinen Ausweis. Rechtlich ersetzt das Gebäudemodernisierungsgesetz das GEG. Unter GEG ausgestellte Ausweise bleiben zehn Jahre gültig, könnten aber an Akzeptanz verlieren. In Anzeigen soll die Rechtsgrundlage kenntlich gemacht werden. Anbieter zeigen bereits, wie alte Bewertungen in die neue Skala übertragen würden. Analysten erwarten Preisabschläge für Klasse G („Brown Discount“) und Aufschläge für Klasse A. Banken richten Kredite stärker an ESG aus, Finanzierung für G-Objekte könnte teurer werden. Neu kommt ein Renovierungspass als Fahrplan für Sanierungen. Ausblick: Ab 2028 müssen Neubauten der öffentlichen Hand emissionsfrei sein, ab 2030 alle EU-Neubauten. Es kommen Solarpflichten für größere neue Nichtwohngebäude und bei Dachsanierungen. Ziel ist, den durchschnittlichen Primärenergieverbrauch bis 2030 um mindestens 16 Prozent zu senken.
Das Kammergericht entschied am 10. November 2025 (Az. 10 U 147/22): Das Herunterhandeln des Kaufpreises ist eine typische Maklerleistung und durch die Maklerprovision abgegolten. Eine zusätzlich erhobene, überhöhte „Dienstleistungspauschale“ ist sittenwidrig. Die bloße Bezeichnung der Provision als Pauschale ändert daran nichts. Der Fall betraf den Verkauf eines online angebotenen Hauses.
Finanzieren nur einige Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung, dürfen die anderen die neue Einrichtung zunächst nicht nutzen. Wollen diese Nachzügler später doch nutzen, greift § 21 Abs. 4 WEG. Sie können verlangen, dass die Gemeinschaft über die Gestattung entscheidet. Ein privates Abkommen allein mit den finanzierenden Eigentümern genügt nicht. Erforderlich ist ein Beschluss der gesamten Gemeinschaft. Der Anspruch richtet sich auf eine Beschlussfassung und ist positiv zu bescheiden, wenn die Gestattung billigem Ermessen entspricht und der Nachzügler einen angemessenen Ausgleich leistet. So soll die nachträgliche Nutzung ermöglicht werden, ohne die ursprünglichen Zahler zu benachteiligen. Praxisbeispiel: In einer Anlage wurde eine Schwimmhalle von fünf Eigentümern finanziert. Ein sechster Eigentümer möchte ein Jahr später Zugang. Er muss die Behandlung seines Antrags in der Versammlung erreichen. Die Gemeinschaft stimmt erneut über die Nutzung ab. Bei Gestattung hat der Nachzügler einen angemessenen finanziellen Ausgleich zu zahlen.
Vor dem Krieg im Iran schien die Inflation in der Eurozone unter Kontrolle. Die Rate lag nahe zwei Prozent. Viele rechneten mit weiteren Zinssenkungen. Nun drehen Energiepreise und Zinsen wieder nach oben. Das belastet Finanzierung, Kalkulation und Nachfrage im Wohnungsbau. Erste Signale zeigen: Die Preise für Baustoffe steigen erneut. Projekte werden verschoben oder neu geprüft. Bauträger und Bestandshalter kalkulieren vorsichtiger, Banken fragen mehr Eigenkapital. Der Ökonom Ralph Henger vom Institut der deutschen Wirtschaft warnt, die beginnende Erholung könne abreißen. „Der Zins ist der entscheidende Faktor für den Wohnungsbau.“ Bleiben Bauzinsen hoch oder steigen weiter, drohen ein neuer Stillstand und mehr Stornos. Höhere Material- und Energiekosten verschärfen den Druck. Das erhöht die Gesamtkosten pro Einheit und senkt die Wirtschaftlichkeit vieler Vorhaben, besonders im geförderten Segment. Für laufende Bauvorhaben steigen Budgets, für geplante Projekte kippen Finanzpläne schneller. Die Erwartung sinkender Zinsen ist vorerst vom Tisch. Die Branche fordert zusätzliche politische Schritte. Ein Gesetz für einfacheres, schnelleres und kostengünstigeres Bauen gilt als Hebel, ist aber noch nicht umgesetzt. Ohne spürbare Entlastungen bleiben Unsicherheit und Risiko hoch. Damit wächst die Gefahr, dass die zarten Anzeichen einer Belebung im Wohnungsbau wieder verschwinden.