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JACASA Letter KW17 2026

Björn Kolbmüller Geschäftsführer
25. Apr 2026 / 6 Min. Lesezeit
JACASA Letter KW17 2026

Aktuelle Artikel

Anteil möblierter Wohnungen seit 2015 verdreifacht

Neue Daten des IfW Kiel zeigen eine deutliche Verschiebung auf dem Mietmarkt der Städte. Seit 2015 ist das Angebot regulärer Mietwohnungen spürbar geschrumpft, während möblierte Inserate stark zulegen. In 37 untersuchten Städten, darunter die 30 einwohnerstärksten, sank die Zahl der regulären Mietangebote um 22 Prozent auf 285.000. In Münster und Potsdam beträgt der Rückgang sogar 50 bis 55 Prozent. In den acht größten Städten machen klassische Mietinserate nur noch 63 Prozent des Angebots auf Portalen aus. Parallel verdreifachte sich das Angebot möblierter Wohnungen und Zimmer in den Metropolen. Insgesamt wuchs dieses Segment in den betrachteten Städten von 12.000 auf 37.000 Inserate. Mieterverbände sehen darin ein Schlupfloch, weil möblierte Vermietung häufig teurer ist. Rechtlich gilt: Auch für möblierte Wohnungen greift die Mietpreisbremse. Die Miete darf höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen – es sei denn, die Vermietung ist befristet oder der Baujahrstichtag 2014 ist überschritten. Zusätzlich können Vermieter einen Möblierungszuschlag verlangen; dessen Höhe ist bislang nicht klar geregelt. Justizministerin Stefanie Hubig plant Nachschärfungen. Der Möblierungszuschlag soll transparent ausgewiesen und angemessen sein; für voll ausgestattete Wohnungen ist ein Deckel von höchstens fünf Prozent der Nettokaltmiete vorgesehen. Befristete Mietverträge sollen nur noch einmalig für sechs Monate mit besonderem Grund möglich sein. Laut Ifo entfallen befristet vermietete möblierte Objekte jedoch nur auf 0,8 Prozent des Mietmarkts.

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Was in der Hausordnung stehen darf – und was nicht

Die Rechtskolumne erklärt, welche Regeln eine Hausordnung in Mietshäusern enthalten darf und wo die Grenzen liegen. Regeln sind nötig, um das Zusammenleben zu ordnen. Zugleich finden sich oft Vorgaben, die rechtlich unzulässig sind. Genannt werden typische Konflikte aus dem Alltag: nächtliches Duschen, Ruhezeiten und Musizieren – etwa das Klavier im Wohnzimmer. Die Kolumne zeigt, dass pauschale Verbote schnell zu weit gehen können und dass Rücksichtnahme und Zumutbarkeit entscheidend sind. Sie ordnet ein, was Vermieter verlangen dürfen und was Mieter nicht hinnehmen müssen.

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Schlosswechsel ohne Räumungstitel ist unzulässig

Das Amtsgericht Lemgo hat klargestellt: Vermieter dürfen Mieter nicht eigenmächtig aussperren, auch wenn unklar ist, ob der Mietvertrag noch besteht. In dem Fall tauschte der Vermieter während der Abwesenheit der Feriengäste das Türschloss aus. Die Mieter standen vor verschlossener Tür und kamen nicht mehr in die Wohnung. Das Gericht wertete das als verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB. Mieter sind unmittelbare Besitzer der Wohnung und genießen Besitzschutz – unabhängig vom formellen Bestand des Mietvertrags. Für eine Räumung ist grundsätzlich ein gerichtlicher Titel erforderlich, durchzusetzen durch den Gerichtsvollzieher. Das Gericht ordnete im Eilverfahren an, den sofortigen Zutritt wieder zu gewähren und alle Schlüssel auszuhändigen. Verweigert der Vermieter die Herausgabe, darf der Gerichtsvollzieher das Schloss auf Kosten des Vermieters öffnen lassen. Ob der Mietvertrag fortbestand, spielte für die Entscheidung im Eilverfahren keine Rolle; das kann im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Das Urteil stärkt den Besitzschutz und verbietet das Aussperren per Schlosswechsel auch bei vermeintlich beendetem Mietverhältnis (AG Lemgo, 20.11.2025, 18 C 369/25).

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BGH verpflichtet Eigentümergemeinschaften bei maroden Balkonen

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt: Sind Balkone so marode, dass Schäden drohen, muss die Eigentümergemeinschaft handeln. Anlass war ein Wohnkomplex in Heiligenhafen mit 266 Wohnungen. Mehrere Balkone sind dort sanierungsbedürftig, Teile könnten herabfallen; Grünflächen wurden gesperrt. 2022 stimmten die Eigentümer über drei vom Gutachter entwickelte Sanierungsvarianten ab, erreichten aber keine Mehrheit. Ein Eigentümer klagte gegen die ablehnenden Beschlüsse. In der Anlage war vereinbart, dass jeder Wohnungseigentümer seinen Balkon auf eigene Kosten instand hält. Untere Instanzen sahen deshalb die Gemeinschaft als nicht zuständig an. Der BGH widersprach. Auch bei solcher Delegation darf die Gemeinschaft Erhaltungsmaßnahmen beschließen. Sie trägt die Verkehrssicherungspflichten und Haftungsrisiken und schützt so den Wert der Gesamtanlage. An der Kostenverteilung ändert das Urteil nichts: Für die Sanierung der einzelnen Balkone zahlen weiterhin die jeweiligen Wohnungseigentümer. Zugleich formulierte der BGH eine Eingriffspflicht: Unter bestimmten Voraussetzungen muss die Gemeinschaft tätig werden – bereits, wenn ein einzelner Balkon zwingend saniert werden muss; erst recht, wenn mehrere betroffen sind oder wenn Gefahr für Sachen, Miteigentümer oder Dritte besteht. In Heiligenhafen hat die Gemeinschaft die Sanierung jetzt anzugehen; über das konkrete Vorgehen können die Eigentümer entscheiden.

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DUH mahnt 2026 Makler wegen fehlender GEG-Angaben ab

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) mahnt auch 2026 weiter Immobilienanzeigen ab, die gegen das Gebäudeenergiegesetz verstoßen. Im April 2026 traf es erneut einen Makler, der in einer gedruckten Anzeige Pflichtangaben aus dem Energieausweis nicht aufführte. Beanstandet wurden fehlende Angaben zur Art des Energieausweises, zum Endenergiebedarf oder -verbrauch, zum wesentlichen Energieträger, zur Energieeffizienzklasse bei Wohngebäuden sowie zum Baujahr. Nach § 87 GEG müssen diese Informationen in kommerziellen Anzeigen stehen, sofern ein Energieausweis vorliegt. Die DUH wertet das Fehlen als Wettbewerbsverstoß nach UWG, weil wesentliche Verbraucherinformationen fehlen. Gefordert werden eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und Kosten von 280,78 Euro, meist mit kurzer Frist. Bei Unterlassungserklärungen ist besondere Vorsicht nötig: Jeder künftige Verstoß kann Vertragsstrafen in teils vierstelliger Höhe auslösen, unabhängig von der materiellen Rechtslage; die Verpflichtung gilt regelmäßig dauerhaft. Die DUH versendet nach eigenen Angaben rund 1.500 Abmahnungen pro Jahr. Betroffene sollten Fristen einhalten, nichts vorschnell unterschreiben oder zahlen und fachkundigen Rat einholen.

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Makler darf Exposé auf Verkäuferangaben stützen

Ein Urteil des LG Düsseldorf präzisiert die Aufklärungspflicht im Exposé: Makler dürfen sich bei Objektinformationen grundsätzlich auf die Angaben des Verkäufers verlassen. Ihre Pflicht beschränkt sich auf die richtige Wiedergabe dieser Daten. Eine eigenständige Prüfung ist nur erforderlich, wenn konkrete Zweifel an der Richtigkeit bestehen. Im entschiedenen Fall übernahm der Makler Wohnflächenangaben des Verkäufers. Das Gericht stellte klar, dass ohne Anhaltspunkte für Fehler keine weitergehende Prüfpflicht besteht. Entscheidung vom 6. November 2025, Az. 11 O 285/23.

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Artikel von
Björn Kolbmüller
Björn Kolbmüller ist Gründer und Geschäftsführer von Jacasa mit Sitz in Berlin....
Björn Kolbmüller ist Gründer und Geschäftsführer von Jacasa mit Sitz in Berlin. Er ist seit über 15 Jahren in der Startup-Szene aktiv und beschäftigt sich rund um die Uhr mit dem Thema Immobilien.
Björn Kolbmüller
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