Eine DIW-Studie sieht beim Flächenverbrauch eine Trendwende. Nach Jahrzehnten des Wachstums stagniert die durchschnittliche Wohnungsgröße in Deutschland und dürfte sinken. Neubauwohnungen werden seit etwa 2005 kleiner. Diese Entwicklung wirkt nun in den Bestand hinein. Das DIW erwartet bis 2050 eine durchschnittliche Wohnungsgröße von rund 88,5 Quadratmetern – etwa sechs Quadratmeter weniger als heute. Zuletzt lag der Durchschnitt noch bei 94 Quadratmetern; 1965 waren es 69 Quadratmeter. Pro Kopf lag die Wohnfläche zuletzt bei gut 49 Quadratmetern, gegenüber knapp 20 Quadratmetern Mitte der Sechziger. Ursachen sind vor allem kleinere Haushalte und gestiegene Immobilienpreise. Für Bauträger rechnen sich kleinere Einheiten häufiger besser. International zeigen sich ähnliche Muster, etwa in Belgien, Japan und Norwegen schon um 2000, in Frankreich, Polen und Russland etwas später. Obwohl Haushalte kleiner werden, dominiert im Bestand weiterhin großer Wohnraum. Das DIW sieht deshalb eine anstehende Anpassung des Marktes. Der Bedarf an kleinen Wohnungen ist aktuell höher als das Angebot. Es entstehen zwar mehr kompakte Einheiten, jedoch zu wenig. Die Forscher empfehlen, Bestände stärker umzubauen und größere Wohnungen in mehrere kleinere zu teilen. Kleinere, gut geschnittene und energieeffiziente Wohnungen könnten zugleich helfen, den Energieverbrauch im Gebäudesektor zu senken.
In Deutschland ist die Inflation im Dezember überraschend auf 1,8 Prozent gefallen. Im Oktober und November lag sie noch bei 2,3 Prozent, im September beim Jahreshoch von 2,4 Prozent. Ökonomen hatten 2,1 Prozent erwartet. Gegenüber November stagnierten die Verbraucherpreise. Im Gesamtjahr 2025 stiegen die Lebenshaltungskosten im Schnitt um 2,2 Prozent, wie bereits 2024. Für das neue Jahr rechnet das IfW mit 1,8 Prozent. Entlastung kommt unter anderem durch den Wegfall der Gasumlage und niedrigere Netzentgelte. Energie kostete im Dezember 1,3 Prozent weniger als vor einem Jahr. Dienstleistungen verteuerten sich um 3,5 Prozent. Nahrungsmittel legten um 0,8 Prozent zu, nach 1,2 Prozent im November. Die Kerninflation sank auf 2,4 Prozent nach 2,7 Prozent im Vormonat. Nach europäischer Methode lag die deutsche Inflationsrate bei 2,0 Prozent und damit am EZB-Ziel. Die EZB hat ihren Leitzins von Mitte 2024 bis Mitte 2025 achtmal auf aktuell zwei Prozent gesenkt. Viele Experten erwarten in den kommenden Monaten keine Änderung.
Ein Stromausfall legt oft Strom, Heizung, Herd und Internet lahm. Wird der Wohnkomfort erheblich beeinträchtigt, ist eine Mietminderung möglich – auch wenn den Vermieter kein Verschulden trifft. Wie hoch sie ausfällt, hängt vom Einzelfall ab. Fällt Stromversorgung und Heizung im Winter komplett aus, kann für die Dauer des Ausfalls sogar eine Kürzung bis zu 100 Prozent gerechtfertigt sein. Voraussetzung: Mieter zeigen den Mangel unverzüglich beim Vermieter an. Kommt es durch den Ausfall oder die Wiederherstellung der Versorgung zu Schäden an Technik, leisten meist nur leistungsstarke Hausratpolicen. Viele Verträge decken Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss nur bei Blitzschlag. Eine private Elektronikversicherung kann greifen, wenn die entsprechenden Gefahren eingeschlossen sind. Gute Hausratversicherungen zahlen zudem für verdorbenes Tiefkühlgut. Im Winter drohen zusätzlich Frostschäden an Wasserleitungen. Friert in ungeheizten Gebäuden das Wasser in den Rohren, können Leitungen platzen. Für solche Schäden kommen Hausrat- oder Wohngebäudeversicherungen auf. Empfohlen wird, bei längeren Ausfällen die Trinkwasserzufuhr am Hausanschluss zu sperren und wasserführende Leitungen zu entleeren. In jedem Fall gilt: Schäden schnell beim Versicherer melden, sonst drohen Leistungskürzungen oder Ablehnung.
Der Bundesrat fordert strengere Regeln für die Mietpreisbremse. Ein Gesetzentwurf zielt auf zwei Punkte: möblierte Vermietung und Kurzzeitvermietung in angespannten Wohnungsmärkten. Für möblierte Wohnungen soll ein Möblierungszuschlag verpflichtend separat ausgewiesen werden. Der Entwurf legt zudem fest, wie dieser Zuschlag zu berechnen ist. So sollen Umgehungen der Mietpreisbremse über pauschale Möbelaufpreise verhindert werden. Zugleich will der Bundesrat die Ausnahme für den vorübergehenden Gebrauch konkretisieren. Mietverhältnisse mit einer Dauer von sechs Monaten oder mehr gelten in der Regel nicht als vorübergehend. In solchen Fällen greifen dann die mieterschützenden Vorschriften, einschließlich Mietpreisbremse und Miethöhenregeln, sofern keine gesetzliche Ausnahme vorliegt. Die Länderkammer hatte den Entwurf im November 2025 beschlossen; ein ähnlicher Vorstoß aus der vorherigen Wahlperiode war verfallen. Die Bundesregierung unterstützt das Anliegen. Das Justizressort arbeitet an einem Referentenentwurf, der ebenfalls Regelungen zu möbliertem Wohnraum und Kurzzeitvermietung enthalten soll. Geplant sind darüber hinaus Vorschläge zur erweiterten Regulierung von Indexmieten in angespannten Märkten, zur einmaligen Abwendung einer ordentlichen Kündigung durch Schonfristzahlung und zur Anhebung der Wertgrenze für das vereinfachte Verfahren bei Kleinmodernisierungen.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Bei Baumängeln gibt es keinen Abzug neu für alt. Das gilt auch, wenn Mängel erst Jahre nach Fertigstellung auftreten und das Werk zuvor ohne Einschränkungen genutzt wurde. Anlass war der Bau eines Fahrsilos. Nach Jahren zeigten sich großflächige Risse. Der Auftraggeber verlangte einen Kostenvorschuss. Das Berufungsgericht erkannte den Anspruch, kürzte ihn aber um ein Drittel wegen der vorherigen Nutzung. Der BGH hob dies auf. Mängelbeseitigung ist keine zusätzliche oder wertsteigernde Leistung, sondern die geschuldete Erfüllung. Das Werkvertragsrecht unterscheidet nicht nach dem Zeitpunkt des Mangels. Nach § 635 Abs. 2 BGB muss der Unternehmer alle für die Beseitigung erforderlichen Kosten tragen. Eine Vorteilsanrechnung wegen einer möglichen Lebensdauerverlängerung findet nicht statt. Ein Abzug kommt nur für sogenannte Sowieso-Kosten in Betracht, also für Positionen, die auch bei mangelfreier Herstellung angefallen wären. Das Urteil stärkt den Vorschussanspruch und schließt Kürzungen wegen vorheriger Nutzung regelmäßig aus. Für Auftraggeber bedeutet das volle Kostenerstattung auch bei spät erkannten Mängeln. Für Bauunternehmer steigt das wirtschaftliche Risiko; sorgfältige Ausführung, Dokumentation und frühe Mangelbeseitigung werden noch wichtiger.
Gerichte haben den Begriff der Kundenanlage jüngst eng ausgelegt. Quartiersprojekte und externe Betreiber standen vor hohen Hürden. Der Gesetzgeber reagierte mit der EnWG-Novelle vom November 2025. Ab 1. Januar 2026 schafft § 42c EnWG das Energy Sharing als dritte Säule neben Mieterstrom (§ 42a) und Gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung (§ 42b). Der Kern: Strom aus erneuerbaren Anlagen wird über das öffentliche Netz an teilnehmende Endverbraucher verteilt. Ein privates Netz ist nicht nötig. Vorgesehen ist zunächst die räumliche Begrenzung auf ein Netzgebiet, ab 2028 sind Erweiterungen in Nachbargebiete möglich. Zulässig sind EE-Anlagen, auch mit Speicher. Betreiber ist eine Gesellschaft, deren Mitglieder ausschließlich die teilnehmenden Verbraucher sind. Jede teilnehmende Partei hat einen normalen Stromliefervertrag und zusätzlich einen Vertrag zur gemeinsamen Nutzung, der den Verteilungsschlüssel festlegt. Der Betrieb dient nicht der primären Gewinnerzielung. Intelligente Messsysteme sind verpflichtend. Das Modell schließt die Lücke, die die strenge Kundenanlagen-Rechtsprechung für gebäudeübergreifende Konzepte hinterlassen hat. Es eignet sich etwa, wenn eine PV-Anlage mehrere Gebäude versorgt, ein Gewerbedach umliegende Wohnhäuser mitnutzt oder Reihenhauseigentümer gemeinsam produzieren und verteilen. Offen bleibt die Kostenfrage. Unklar ist, ob volle Netzentgelte, Umlagen und Abgaben anfallen. Ohne Entlastungen droht wirtschaftliche Schwäche. Zudem besteht das Risiko hoher Bürokratie, auch wenn der Bundestag eine praxistaugliche Ausgestaltung eingefordert hat. Technisch braucht es flächendeckend Smart Meter und abgestimmte Abrechnungsprozesse bei Netzbetreibern. Eine Übergangsfrist für Bestandsanlagen bis Ende 2028 soll Raum für Nachjustierungen schaffen. Energy Sharing markiert einen Paradigmenwechsel zu dezentralen, flexiblen Versorgungsmodellen im Quartier. Ob es sich rechnet, entscheidet vor allem die Behandlung der Netzentgelte und die praktische Umsetzung.