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JACASA Letter KW33 2026

Björn Kolbmüller Geschäftsführer
15. Aug 2026 / 9 Min. Lesezeit
JACASA Letter KW33 2026

Aktuelle Artikel

Neuvertragsmieten steigen bundesweit um 3,2 Prozent

Die Preise für Neuvermietungen in Deutschland sind weiter gestiegen. Nach Daten des Verbands deutscher Pfandbriefbanken erhöhten sich die Neuvertragsmieten in Mehrfamilienhäusern im zweiten Quartal gegenüber dem Vorjahr um 3,2 Prozent. In den sieben wichtigsten Städten lag der Anstieg mit 1,5 Prozent darunter. Am stärksten zog Düsseldorf mit 3,5 Prozent an, Berlin verzeichnete mit 0,6 Prozent nur einen geringen Zuwachs. Der Deutsche Gewerkschaftsbund meldet, dass die Mieten in den 40 größten Städten binnen zehn Jahren um 51 Prozent gestiegen sind. In Deutschland fehlen schätzungsweise rund eine Million Wohnungen; gebaut wird häufig im ländlichen Raum, während in Ballungsgebieten die Nachfrage das Angebot deutlich übersteigt. Der VDP erhebt seine Daten auf Basis realer Vertragsabschlüsse von mehr als 700 Banken. Auch die Kaufpreise für Wohnimmobilien stiegen im zweiten Quartal um 1,9 Prozent zum Vorjahr, in den Top-7 um 2,1 Prozent. Hamburg führte mit plus 3,8 Prozent, gefolgt von Köln sowie Frankfurt und Düsseldorf. Berlin und Stuttgart lagen am Ende der Skala. Preise für Büro- und Einzelhandelsimmobilien gaben dagegen um 1,2 beziehungsweise 0,2 Prozent nach.

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15.000 Wärmepumpen-Anträge pro Woche trotz Förderkürzung

Mitte Juli senkte die Bundesregierung kurzfristig die Zuschüsse für klimafreundliche Heizungen. Trotzdem legten die Förderzahlen zu. Nach KfW-Daten wurden in den letzten beiden Juliwochen jeweils rund 15.000 Anträge bewilligt, zuvor waren es meist unter 10.000 pro Woche. Ein Teil des Plus geht auf einen Antragsstau zurück, weil neue Anträge zeitweise nicht möglich waren. Auffällig bleibt der hohe Zulauf dennoch. Im Markt zeigt sich 2026 eine klare Belebung. Im ersten Halbjahr verkauften Hersteller 195.000 Wärmepumpen an Großhandel und Handwerk, ein Zuwachs von 40 Prozent zum Vorjahr. Hält das wöchentliche Antragsniveau über 10.000 in der zweiten Jahreshälfte an, könnte der Absatz 400.000 Geräte erreichen. Das wäre Rekord, aber weiter unter dem politischen Ziel von 500.000 Installationen jährlich. 2023 bleibt wegen des Heizungsgesetz-Streits das Ausreißerjahr; danach brach die Nachfrage deutlich ein und stabilisiert sich nun. Politisch sorgt das geplante Gebäudemodernisierungsgesetz für Unsicherheit. Gas- und Ölheizungen sollen wieder grundsätzlich möglich sein. Gleichzeitig steigen für fossile Systeme voraussichtlich die Betriebskosten, weil ein wachsender Anteil erneuerbarer oder klimaneutraler Brennstoffe vorgeschrieben wird. Branchenverbände warnen daher vor Entscheidungen allein nach niedrigeren Anschaffungskosten. Studien sehen langfristig steigende Kosten fossiler Heizungen. Entscheidend wird der Strompreis. Je günstiger Strom gegenüber Gas und Öl ist, desto wirtschaftlicher läuft die Wärmepumpe. Der Verband fordert eine Entlastung bei der Stromsteuer und eine stärkere CO₂-Bepreisung fossiler Energien. Trotz gekürzter Förderung zeigt 2026 damit eine deutlich wachsende Nachfrage.

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BGH bestätigt strikte 50-Prozent-Grenze bei Maklercourtage

Der Bundesgerichtshof hat am 6.3.2025 (I ZR 138/24) klargestellt: Bei Wohnimmobilien darf ein für beide Seiten tätiger Makler nach § 656d BGB die Courtage nur hälftig auf Käufer und Verkäufer verteilen. Jede Abrede, die mehr als 50 Prozent auf eine Partei verlagert, ist insgesamt nichtig. Es gibt keine Teilkürzung und keine nachträgliche Anpassung. Die Grenze ist strikt. Ein Praxisfall zeigt das Risiko: Vereinbart waren 30.000 Euro Courtage, davon sollte der Käufer 18.000 Euro (60 Prozent) tragen. Der Käufer zahlte nicht, der Makler klagte – und verlor den gesamten Anspruch. Zustimmung der Parteien heilt den Verstoß nicht. Die Halbteilung dient dem Verbraucherschutz; mehr als 50 Prozent auf eine Seite abzuwälzen ist gesetzeswidrig. Ausnahmen kommen nur in Betracht, wenn der Makler ausschließlich für eine Partei tätig war. Formulierungen, die eine Mehrbelastung oder variable Abweichungen vorsehen, sind riskant. Empfohlen wird, jede Provisionsklausel strikt auf Parität zu prüfen, dynamische Klauseln zu streichen, Vertriebsteams zu schulen und klare, eindeutige Courtageklauseln zu verwenden. Kernaussage: „Hälfte ist Hälfte.“ Ein einziger Prozentpunkt darüber kann die gesamte Provision kosten.

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Sanierter Altbau gilt als Neubau bei Mietpreisbremse

Der BGH stellt klar: Die Neubauausnahme der Mietpreisbremse (§ 556f Satz 1 BGB) greift auch bei Altbauten, die unbewohnbar waren und mit erheblichem Bauaufwand dauerhaft wieder bewohnbar gemacht wurden. Im entschiedenen Fall ging es um ein vor 1918 errichtetes Berliner Haus. Die Eigentümerin kaufte 2015 ein stark beschädigtes, nicht nutzbares Gebäude. Fenster waren vermauert oder mit Platten verschlossen, Leitungen gekappt, es fehlten Treppengeländer und funktionierende Anlagen. Sie investierte über zwei Millionen Euro. Dach, Fassade, Fenster, Innenwände sowie Heizungs- und Elektroanlage, Bäder und Küchen wurden komplett erneuert. Die sanierte Wohnung war von Juni 2017 bis Februar 2021 vermietet. Die Miete lag über der nach Mietpreisbremse zulässigen Höhe. Der Mieter verlangte Rückzahlung. Die Vermieterin berief sich auf die Neubauausnahme, da die erste Nutzung und Vermietung nach dem 1.10.2014 erfolgte. Der BGH folgt dem Ansatz grundsätzlich. Die Ausnahme soll Investitionen in neuen Wohnraum fördern. Erfasst sind Neubauten, Erweiterungen und die dauerhafte Wiedernutzbarmachung nach Schadensbeseitigung, angelehnt an § 16 Abs. 1 Nr. 1–3 WoFG. Nicht erfasst sind reine Anpassungen bewohnbaren Bestands; hier gelten die Modernisierungsregeln (§ 556e Abs. 2, § 556f Satz 2 BGB). Maßstab für „erheblichen Bauaufwand“ ist regelmäßig mindestens ein Drittel der Kosten einer vergleichbaren Neubauwohnung ohne Grundstück. Auch bei zuvor mutwillig verursachten Schäden kann die Ausnahme greifen; Missbrauch lässt sich über § 242 BGB korrigieren. Da zu den Kosten noch Feststellungen fehlen, verwies der BGH die Sache an das Landgericht zurück (Urteil vom 1.7.2026, VIII ZR 50/23).

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Bauzinsen steigen leicht, EZB- und Fed-Kurs im Fokus

Die Bauzinsen haben im Juli erneut angezogen. Die Bestzinsen für zehnjährige Bindungen stiegen von rund 3,4 auf etwa 3,7 Prozent. Im August zeigen sie sich zunächst seitwärts auf höherem Niveau. Aktuell liegen zehnjährige Finanzierungen bei etwa 3,6 bis 3,8 Prozent. Bei 15 Jahren bewegen sich die Konditionen um 3,8 bis 4,0 Prozent. Für die weitere Entwicklung rückt die Geldpolitik in den Mittelpunkt. Die EZB beließ Ende Juli den Hauptrefinanzierungssatz bei 2,4 Prozent. Trotz der Pause steigen die Inflationsraten im Euroraum wieder. Im Juli lag die Teuerung bei 2,9 Prozent, die Kernrate bei 2,5 Prozent. Energie treibt die Preise, auch wegen des Nahostkonflikts. Terminmärkte rechnen für den 10. September mit einer Anhebung um 25 Basispunkte und sehen bis Jahresende weiteres Potenzial. Unterstützend wirken robuste BIP-Daten. Auch die Fed hielt die Zinsen bei 3,50 bis 3,75 Prozent. Drei Mitglieder sprachen sich für eine sofortige Erhöhung aus. Die Märkte preisen für den 16. September eine höhere Wahrscheinlichkeit für einen Schritt ein. Nach der Fed-Sitzung stiegen die Renditen 30-jähriger US-Staatsanleihen auf den höchsten Stand seit 2007. Der Dollar gab nach, Aktien fielen. Die Folge sind höhere Schwankungen an den Anleihemärkten. Das kann die Bauzinsen hierzulande weiter beeinflussen. Qualitypool erwartet kurzfristig eine leicht aufwärtsgerichtete Tendenz bei erhöhter Volatilität. Längerfristig sind konstante bis etwas höhere Zinsen wahrscheinlich. Finanzierungskunden können Konditionen eher zeitnah sichern, zum Beispiel über ein Forward-Darlehen.

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BGH stärkt Rechte beim Einbau von Split-Klimaanlagen

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass Eigentümergemeinschaften den Einbau von Split-Klimaanlagen nicht mehr pauschal untersagen dürfen. Im entschiedenen Fall wollte eine Berliner Familie eine Anlage auf dem Balkon montieren, die Gemeinschaft verweigerte die Zustimmung. Der BGH bestätigte zwar, dass für die bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum weiterhin eine Zustimmung nötig ist. Diese darf jedoch nicht willkürlich verweigert werden. Gerichte können die Zustimmung ersetzen, wenn andere Eigentümer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Allein die Sorge vor späteren Betriebsgeräuschen reicht als Ablehnungsgrund nicht aus. Geräusche sind in gewissen Grenzen hinzunehmen; die Gemeinschaft muss konkrete, über das unvermeidbare Maß hinausgehende Beeinträchtigungen nachweisen. Ein generelles Recht auf eine Klimaanlage entsteht dadurch nicht. Die Gemeinschaft darf weiter prüfen, ob das Außengerät andere Wohnungen erheblich stört, ob Kondenswasser Probleme verursacht, die Fassade unzumutbar verändert wird oder einzelne Eigentümer übermäßig belastet werden. Das Urteil schafft mehr Rechtssicherheit: Wer eine Split-Klimaanlage nachrüsten will, braucht weiterhin die Gemeinschaft, kann sich aber gegen unbegründete Ablehnungen wehren.

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Bund kürzt Sanierungsförderung für Mehrfamilienhäuser

Die Bundesregierung kürzt die Förderung für Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden deutlich. Besonders bei Mehrfamilienhäusern sinken die Zuschüsse. Das bremst die Wärmewende und gefährdet die Klimaziele. Betroffen sind nicht zuletzt Mieter. Wirtschaftsministerin Katherina Reiche (CDU) verteidigt den Kurs und nennt ihn eine „gute Nachricht für alle, die investieren wollen“.

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Provisionsanpassung heilt Verstoß gegen § 656c BGB nicht

Ein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz nach § 656c BGB macht den Maklervertrag nichtig. Eine spätere Ergänzungsvereinbarung, die nur die Provisionshöhe anpasst, beseitigt diese Nichtigkeit nicht. Das hat das Kammergericht am 12. Februar 2026 (Az. 10 U 24/25) entschieden. Im Fall bot ein Makler eine Eigentumswohnung an und schloss Verträge mit Verkäufer und Kaufinteressent. Da die ursprüngliche Provisionsregel gegen § 656c BGB verstieß, blieb der Vertrag unwirksam. Die nachträgliche Anpassung der Provision änderte daran nichts.

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Artikel von
Björn Kolbmüller
Björn Kolbmüller ist Gründer und Geschäftsführer von Jacasa mit Sitz in Berlin....
Björn Kolbmüller ist Gründer und Geschäftsführer von Jacasa mit Sitz in Berlin. Er ist seit über 15 Jahren in der Startup-Szene aktiv und beschäftigt sich rund um die Uhr mit dem Thema Immobilien.
Björn Kolbmüller
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