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JACASA Letter KW34 2026

Björn Kolbmüller Geschäftsführer
22. Aug 2026 / 11 Min. Lesezeit
JACASA Letter KW34 2026

Aktuelle Artikel

Haftung für Exposé-Angaben beim Hauskauf

Der Beitrag erklärt, unter welchen Umständen Verkäufer für Angaben in einem Exposé zum Hauskauf haften. Er zeigt den Unterschied zwischen unverbindlicher Werbung und konkreten Beschreibungen und wann Aussagen als verbindlich gelten. Darüber hinaus betont er die Bedeutung klarer, vollständiger und richtiger Informationen und ordnet die Rolle des Exposés im Vertragsabschluss ein.

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Conny in der Kritik wegen Intransparenz bei Mietpreisbremse

Das Legal-Tech-Unternehmen Conny wirbt auf Social Media damit, die Mietpreisbremse für Mieter durchzusetzen und im Schnitt 400 Euro zu sparen. Hintergrund ist, dass viele Neuvertragsmieten überhöht sind und Verstöße nicht automatisch sanktioniert werden. Conny gibt an, rund 10.000 Fälle erfolgreich abgeschlossen zu haben, 1.000 laufen. Gleichzeitig mehren sich Zweifel. Eine ehemalige Conny-Anwältin kritisiert intransparente Vertragsabschlüsse und unklare Vergütungsmodelle. Seit Anfang 2025 läuft der Vertragsschluss meist per individueller E-Mail-Kommunikation: Nach Registrierung folgt ein Anrufversuch und eine Angebotsmail mit AGB und Erfolgsvereinbarung; eine Antwort mit „Okay“ gilt als Annahme. Zugleich hat Conny sein Modell geändert: Statt einer auf Monate begrenzten Provision treten Mieter nun häufig die komplette überzahlte Miete und teils sogar einen Teil der Kaution ab. Ein Fall zeigt die Risiken: Ein Nutzer, der ursprünglich nur das Sparpotenzial prüfen wollte, erhielt später Post mit der Aufforderung zur Mitwirkung und zunächst sogar einer Schadensersatzforderung über 3.000 Euro wegen mangelnder Kooperation. Conny erklärt, man verlange inzwischen keinen Schadensersatz mehr, sondern fordere nur Mitwirkung ein. Andere Kundinnen berichten von positiven Ergebnissen, etwa 130 Euro weniger Miete nach zehn Monaten. Grundsätzlich zahlen Mieter Conny nicht direkt, sondern über die abgetretene Rückzahlung. Wer stattdessen selbst aktiv wird, kann die Erstattung behalten, trägt aber das Prozesskostenrisiko. Ein erstes Rügeschreiben lässt sich auch mithilfe von KI erstellen. Die frühere Conny-Anwältin betont, ideal wäre eine „scharfe“ Mietpreisbremse, damit solche Dienste entbehrlich werden.

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BGH erlaubt Auskunft zur Mietpreisbremse jederzeit

Der BGH stellt klar: Mieter können vom Vermieter jederzeit Auskunft zu Tatsachen verlangen, die für die Mietpreisbremse relevant sind. Im entschiedenen Fall mietete ein Berliner im April 2021 eine Wohnung. Die Vermieterin hatte vor Vertragsschluss nicht darüber informiert, dass sie sich auf Ausnahmen wie eine höhere Vormiete oder Modernisierungen stützen wolle. Der Mieter beauftragte ein Inkassounternehmen und forderte Auskunft zu Vormiete, früheren Erhöhungen und Modernisierungskosten sowie Rückzahlung. Das Landgericht hielt die Auskunftsklage für unzulässig, weil die Vermieterin mangels vorvertraglicher Information die Ausnahmen ohnehin nicht nutzen könne und daher maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen dürfe. Der BGH hob dies auf. Neben der vorvertraglichen Informationspflicht nach § 556g Abs. 1a BGB besteht ein eigenständiger Auskunftsanspruch nach § 556g Abs. 3 BGB. Dieser gilt auch dann, wenn der Vermieter sich zunächst nicht auf Ausnahmen berufen darf. Holt der Vermieter die Information nach, kann er sich nach zwei Jahren auf § 556e oder § 556f BGB stützen. Der Mieter darf Auskunft verlangen, um die Zulässigkeit der Miete auch künftig zu prüfen. Dass die Auskunft wirtschaftlich nachteilig sein kann, ändert nichts; die Abwägung liegt allein beim Mieter. Aktenzeichen: VIII ZR 211/23, Urteil vom 1.7.2026.

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Hitze verändert Immobilienpreise und Mieten

Der Kommentar zeigt, wie der Klimawandel Wohnen und Bewertungen von Immobilien verändert. Neben der Reduktion von CO₂-Emissionen durch angepasste Heizungssysteme und Bauweisen wird die Hitzetauglichkeit von Gebäuden zum wichtigen Kriterium. Die jüngste Hitzewelle machte Unterschiede sichtbar: Untere Etagen und Altbauten mit massiven Wänden boten oft angenehmere Temperaturen, während obere Stockwerke stärker aufheizen. Auch wenn Extremtemperaturen nicht sofort das neue Normal sind, verschiebt sich die Wahrnehmung von Qualität und Komfort. Das hat Folgen für den Markt: Neben der Lage zählt zunehmend, wie energieeffizient ein Gebäude ist und wie gut es gegen sommerliche Wärme schützt. Diese Eigenschaften beeinflussen Kaufpreise und Mieten. Der Beitrag plädiert dafür, beides zu denken: Emissionen senken und Anpassung an höhere Temperaturen voranbringen, auch mit Blick auf bewährte Lösungen aus südlichen Ländern.

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Büros in Wohnungen umwandeln – Regeln und Förderung

Die Umwandlung von Gewerberäumen in Wohnraum ist möglich, aber aufwendig. Eigentümer müssen bei Stadt oder Gemeinde eine Nutzungsänderung beantragen. Oft sind bauliche Anpassungen nötig: Trennwände, zusätzliche Fenster, Sanitärbereiche und eine Heizung. Es empfiehlt sich, früh die lokalen Bauvorschriften und die voraussichtlichen Umbaukosten zu klären. Handelt es sich um Teileigentum in einer Wohnungseigentümergemeinschaft, ist in der Regel die Zustimmung aller Eigentümer erforderlich. Kommunen genehmigen häufig, doch ein Rückweg zur gewerblichen Nutzung ist meist ausgeschlossen. Ein Rechtsanspruch, die Wohnnutzung später wieder in Gewerbe zu ändern, besteht nicht. Diskutiert wird eine Zweckentfremdungssatzung mit Öffnungsklausel, die nach einer Sperrfrist eine Rückkehr zum Gewerbe erlauben könnte. 2026 fördert das Bundesbauministerium Umwandlungen mit insgesamt 300 Millionen Euro. Begünstigt sind Selbstnutzer, Vermieter und Investoren. Voraussetzung ist mindestens der Standard Effizienzhaus 85 Erneuerbare Energien. Wer von der Gewerbe- zur Wohnraummiete wechselt, verliert Freiheiten: Wohnraummietern steht Kündigungsschutz zu, Mieten unterliegen stärkeren Regeln und Befristungen sowie Umlagen sind enger begrenzt. Im Gewerbe sind Mieten freier verhandelbar, Befristungen üblich und Instandhaltungskosten können auf Nutzer abgewälzt werden. Fazit: Potenzial für neuen Wohnraum, aber komplexe Verfahren, hohe Umbaukosten und dauerhaft veränderte Nutzung.

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BGH untersagt Verwalterprovision bei Neuvermietung

Der Bundesgerichtshof hat am 21.5.2026 entschieden: Wohnungsverwalter, die zugleich als Vermittler auftreten, können bei Neuvermietungen der von ihnen verwalteten Wohnungen keine Provision verlangen – weder vom Mieter noch vom Vermieter. Im Ausgangsfall verlangte eine Eigentümerin die Rückzahlung gezahlter Vermittlungsentgelte. Die Verwalterin betreute 129 Wohnungen und 134 Garagen, erhielt eine laufende Pauschale und zusätzlich zwei Kaltmieten pro Neuvermietung. Abgerechnet wurden 16.815,71 Euro. Nach teilweisem Obsiegen vor dem LG Krefeld sprach das OLG Düsseldorf weitgehend Rückzahlung zu; der BGH bestätigte dies. Rechtsgrundlage ist § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 WoVermittG. Die Norm erfasst jede Vermittlung von Mietverträgen über Wohnraum durch den jeweiligen Verwalter und verbietet Provisionsabreden sowohl mit Mietern als auch mit Vermietern. Wortlaut und Systematik stützen dies; eine einschränkende Auslegung ist nicht geboten. Zweck der Regelung ist der Schutz von Wohnungssuchenden und mehr Markttransparenz. Würde der Vermieter zahlen, könnte er die Kosten über die Miete auf den Mieter abwälzen. Verfassungsrechtliche Bedenken verwarf der BGH. Folge: Provisionsklauseln in Verwalterverträgen sind insoweit unwirksam. Zukünftige Forderungen entfallen; bereits gezahlte Provisionen können nach § 5 Abs. 1 WoVermittG i.V.m. § 812 BGB zurückgefordert werden. BGH, Urt. v. 21.5.2026 – I ZR 224/25.

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Hubig will Mietrecht für Hitzeschutz lockern

Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) bringt eine Änderung des Mietrechts ins Gespräch. Mieter sollen leichter Klimaanlagen und Sonnenschutz anbringen dürfen. Ziel sind klare, praktikable Regeln für beide Seiten, denn bauliche Änderungen sind bislang oft zustimmungspflichtig und schwer umzusetzen. Zusätzlich plädiert Hubig dafür, Klimaanpassung als Gemeinschaftsaufgabe von Bund und Ländern im Grundgesetz zu verankern. So könnte der Bund Länder und Kommunen dauerhaft beim Hitzeschutz unterstützen. Eine Grundgesetzänderung braucht Zweidrittelmehrheiten in Bundestag und Bundesrat; ob und wann dies gelingt, ist offen. Aktuell gilt: Ein bloßer sommerlicher Temperaturanstieg ist noch kein Mietmangel. Erst wenn der vertragsgemäße Gebrauch spürbar beeinträchtigt ist, also die Wohnung aufgrund extremer Hitze praktisch unbewohnbar wird, kommen Mietminderung, Schadensersatz oder sogar eine außerordentliche Kündigung in Betracht. Als grober Richtwert gelten tagsüber 26 bis 28 Grad Raumtemperatur. Ist die besondere Hitzebelastung bekannt, etwa bei einer Dachgeschosswohnung, sind Mietminderungen schwieriger; es können abweichende Grenzwerte gelten. Vermieter müssen einen angemessenen sommerlichen Wärmeschutz sicherstellen und die Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten. Liegt ein baulicher Mangel vor, sind sie zu Abhilfe verpflichtet. Maßnahmen müssen den Bauvorschriften zum Errichtungszeitpunkt entsprechen, nicht zwingend aktuellen Standards. Bis zur möglichen Reform bleiben diese Regeln maßgeblich.

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NRW erhöht 2026 am häufigsten die Grundsteuer-Hebesätze

In vielen Städten steigen 2026 die Grundsteuer-Hebesätze. Eine Auswertung des Bundes der Steuerzahler zu 200 größeren Städten zeigt: In 56 Kommunen wurden die Sätze angehoben. Besonders auffällig ist Nordrhein-Westfalen, dort erhöhte fast jede zweite untersuchte Stadt den Hebesatz (39 von 79, rund 49 Prozent). In Bayern liegt die Quote bei rund 24 Prozent, in Niedersachsen bei rund 19 Prozent, in Baden-Württemberg bei knapp 18 Prozent. In der Stichprobe gab es in Sachsen, Thüringen, Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Rheinland-Pfalz keine Erhöhungen. Hintergrund ist die seit 2025 geltende Grundsteuerreform. Die versprochene Aufkommensneutralität bezog sich nur auf den Umstellungszeitpunkt. Da jede Kommune den Hebesatz jährlich neu festlegt, kommt es nun vielerorts zu Mehrbelastungen. Die stärksten Anhebungen verzeichneten Meerbusch mit 425 auf 680 Prozent (plus 60 Prozent) und Dinslaken mit 648 auf 998 Prozent (plus 54 Prozent). Insgesamt stiegen in 17 Städten die Hebesätze um mindestens ein Viertel, in 26 Städten um 100 und mehr Prozentpunkte. Fast alle kräftigsten Erhöhungen liegen in NRW; einzige Ausnahme ist Ingolstadt. In Lüdenscheid, Duisburg und Unna liegt der Hebesatz inzwischen über 1.000 Prozent. Beim Pro-Kopf-Aufkommen führt Darmstadt mit rund 411 Euro, dahinter folgen Witten mit 369 Euro und Rüsselsheim mit 350 Euro. Am unteren Ende stehen vor allem ostdeutsche Städte, etwa Greifswald mit rund 95 Euro sowie Jena, Weimar und Gera. Betrachtet wurde die Grundsteuer B für Wohngrundstücke. Die Grundsteuer C auf baureife, unbebaute Grundstücke bleibt ein Randphänomen; sie erheben nur Hamburg, Tübingen, Aalen und Kleve, Hamburg mit 8.000 Prozent. Der Verband wertet die Erhöhungen als Folge knapper kommunaler Kassen; die Last trifft Eigentümer und Mieter.

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Hausverwalter am Limit – Kündigungen für Eigentümer drohen

Immer mehr Hausverwaltungen erreichen ihre Belastungsgrenze. Sanierungsstau, dichte Regulierung und Personalmangel erhöhen den Aufwand und verringern die Kapazitäten. Eine Branchenumfrage zeigt klare Folgen: Zahlreiche Verwalter beenden bestehende Mandate oder kündigen in absehbarer Zeit. Viele Wohnungseigentümer müssen deshalb zeitnah mit der Kündigung durch ihre Verwaltung rechnen.

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Baugenehmigungen steigen um 15 Prozent – Erholung bleibt fragil

In Deutschland wurden im ersten Halbjahr 126.300 Wohnungen genehmigt. Das sind 15,1 Prozent mehr als im Vorjahreszeitraum und der stärkste Anstieg seit zehn Jahren. Das Statistische Bundesamt betont jedoch das niedrige Ausgangsniveau nach den schwachen Jahren 2024 und 2025. Die Branche leidet weiter unter hohen Zinsen und gestiegenen Baukosten infolge der Krisenjahre. Viele private Bauherren und Investoren hatten Projekte gestoppt. In den Städten verschärfte das den Druck auf die Wohnungsmärkte; die Mieten legten Ende 2025 um gut vier Prozent zu. Bundesbauministerin Verena Hubertz sieht eine Trendwende: „Der Wohnungsbau kommt zurück.“ Sie verweist auf gut angenommene Förderprogramme, eine Reform des Baugesetzbuchs, mehr Mittel für den Sozialbau, Bürokratieabbau und eine neue bundeseigene Wohnungsbaugesellschaft. Gleichwohl bleibt die Lage angespannt. Laut Ifo-Institut steigt der Anteil stornierter Projekte weiter: Im Juli auf 13,1 Prozent nach 11,4 Prozent im Vormonat. Ifo erwartet für dieses Jahr nur rund 185.000 Fertigstellungen – ein 15-Jahres-Tief. Zusätzliche Risiken sind anziehende Baupreise und geopolitische Unsicherheiten. Der Bauindustrieverband warnt vor fragilen Auftragseingängen; Zinsen und Kosten bremsten den Wohnungsbau weiter. Der Bedarf bleibt groß: Experten schätzen die Lücke auf etwa 1,4 Millionen Wohnungen. Bei den Genehmigungen entfallen 103.100 auf neu errichtete Wohngebäude (+15,8 Prozent). Einfamilienhäuser: 24.000 (+12,7). Zweifamilienhäuser: 7700 (+27,3). Mehrfamilienhäuser: 67.000 (+16,9).

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Artikel von
Björn Kolbmüller
Björn Kolbmüller ist Gründer und Geschäftsführer von Jacasa mit Sitz in Berlin....
Björn Kolbmüller ist Gründer und Geschäftsführer von Jacasa mit Sitz in Berlin. Er ist seit über 15 Jahren in der Startup-Szene aktiv und beschäftigt sich rund um die Uhr mit dem Thema Immobilien.
Björn Kolbmüller
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