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JACASA Letter KW4 2026

Björn Kolbmüller Geschäftsführer
24. Jan 2026 / 6 Min. Lesezeit
JACASA Letter KW4 2026

Aktuelle Artikel

OLG untersagt Gebühren für Stilllegung des Gasanschlusses

Der Umstieg auf eine Wärmepumpe verteuert sich oft durch Gebühren für das Abklemmen alter Gasanschlüsse. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat nun entschieden, dass Gasnetzbetreiber die Kosten für die Stilllegung nicht an private Kunden weiterreichen dürfen. Im Verfahren gegen die EWE Netz GmbH, die 965 Euro verlangt hatte und sich auf die Niederdruckanschlussverordnung berief, wies das Gericht diese Rechtsauffassung zurück (Az. 6 UKl 2/25). Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Niedersachsen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; EWE hat Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt. Befragungen zeigen bislang eine uneinheitliche Praxis. In Nordrhein-Westfalen stellten zwei Drittel der Netzbetreiber keine Rechnung für die Stilllegung, andere verlangten drei- bis vierstellige Beträge, im Schnitt 930 Euro. Eine bundesweite Erhebung nennt Pauschalen zwischen 100 und 2300 Euro. Zudem nutzen Unternehmen Begriffe wie Stilllegung, Außerbetriebnahme und Rückbau unterschiedlich, teils abweichend von den Definitionen, die das OLG zugrunde legte. Eine Expertin spricht von einem „wichtigen Signal“. Wer bereits gezahlt hat, kann Erstattung verlangen. Bei neuen Forderungen empfiehlt sich Widerspruch. Um Mahnverfahren zu vermeiden, kann eine Zahlung unter Vorbehalt sinnvoll sein. Bei der Stilllegung geht es meist um das Verplomben des Anschlusses und den Ausbau des Gaszählers im Haus.

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Ab Mai gilt ein neuer Energieausweis mit A-bis-G-Skala

Ab Mai wird der Gebäude-Energieausweis EU-weit vereinheitlicht. Neue Ausweise zeigen die Effizienz auf einer Skala von A bis G statt wie bisher von A+ bis H. Grün steht für sehr gute, Rot für schlechte Energiewerte. Die konkreten Schwellen legt jedes Land auf Basis der EU-Vorgaben fest. Bereits ausgestellte Ausweise bleiben bis zu zehn Jahre gültig und laufen weiter mit der alten Skala. Wer verkauft, vermietet oder verpachtet, muss weiterhin einen gültigen Ausweis bereits zur ersten Besichtigung vorlegen; in Zeitungs- und kostenpflichtigen Onlineanzeigen sind Kerndaten vorab zu zeigen. Ab Mai wird der Kreis der Fälle, in denen ein Ausweis nötig ist, erweitert. Fehlt der Nachweis, enthält er falsche Angaben oder wird nicht rechtzeitig bereitgestellt, droht nach Gebäudeenergiegesetz ein Bußgeld bis 10.000 Euro. Selbstnutzer brauchen keinen Ausweis. Es gibt Verbrauchs- und Bedarfsausweise. Beide bewerten die Effizienz und enthalten Modernisierungsempfehlungen. Der Bedarfsausweis basiert auf dem baulichen Zustand und der Anlagentechnik, erfordert eine Vor-Ort-Analyse durch eine Fachperson und gilt als aussagekräftiger, weil er vom individuellen Nutzerverhalten unabhängig ist. Der Verbrauchsausweis bildet den Heizenergieverbrauch aus drei aufeinanderfolgenden Jahren ab und ist nutzungsabhängig. Der Bedarfsausweis ist in den meisten Fällen Pflicht, besonders bei Ein- und Zweifamilienhäusern; teils besteht Wahlfreiheit. Er kostet in der Regel einen niedrigeren dreistelligen Betrag. Ausstellen dürfen Energieberaterinnen und -berater sowie weitere Fachleute. Der Bedarfsausweis kann zudem Datengrundlage für einen individuellen Sanierungsfahrplan sein.

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Angebotsmieten steigen 4,5 Prozent, mehr Befristungen

Im vierten Quartal 2025 stiegen die Angebotsmieten in Deutschland um 4,5 Prozent zum Vorjahresquartal. Das ist rund doppelt so viel wie die Verbraucherpreise. Das meldet der GREIX-Mietpreisindex des IfW Kiel. Zugleich wächst der Anteil befristeter und möblierter Angebote. 2025 entfielen bundesweit 17 Prozent der Inserate darauf. In den acht größten Städten war es fast ein Viertel, in München rund ein Drittel. In sieben der acht größten Städte legten die Angebotsmieten auch gegenüber dem Vorquartal zu, am stärksten in Köln mit plus 3,4 Prozent und in München mit plus 1,9 Prozent. Hamburg und Frankfurt lagen etwa beim Bundesschnitt von rund einem Prozent. Die höchsten durchschnittlichen Kaltmieten gibt es in München mit 23,35 Euro je Quadratmeter. Frankfurt folgt mit 17,36 Euro. Der bundesweite Schnitt liegt bei 14,41 Euro. Seit 2015 sind die Angebotsmieten insgesamt um 14 Prozent stärker gestiegen als die allgemeine Teuerung. Das Angebot schrumpft. Im vierten Quartal 2025 gab es sieben Prozent weniger Mietinserate als ein Jahr zuvor. Gegenüber 2015 sind es rund 20 Prozent weniger. Das deutet darauf hin, dass Mieter mit Altverträgen länger bleiben und viele Wohnungen ohne Inserat vergeben werden. Der GREIX bündelt Daten aus mehreren Plattformen für 37 Städte und Regionen.

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LG Berlin kippt versteckte und unklare Indexmietklausel

Das Landgericht Berlin hat im Januar 2025 eine formularmäßige Indexmietklausel für unwirksam erklärt, weil sie unklar formuliert und an unerwarteter Stelle im Mietvertrag platziert war. Ausgangspunkt war die Klage eines Mieters gegen eine Indexmieterhöhung. Das Amtsgericht Schöneberg gab ihm recht. Die Berufung des Vermieters wies das LG Berlin zurück. Die Kammer stellte klar: In AGB gegenüber Verbrauchern reichen Verweise auf Gesetzesparagrafen nicht aus. Eine Indexklausel muss so verständlich sein, dass sie ein Laie ohne Beratung nachvollzieht. Ist sie unklar, ist sie intransparent nach § 307 BGB. Erscheint sie an ungewöhnlicher Stelle, etwa am Vertragsende unter „sonstige Vereinbarungen“, ist sie überraschend im Sinne von § 305c BGB. Folge ist die Unwirksamkeit der Klausel; darauf gestützte Mieterhöhungen scheitern. Für die Praxis gilt: Indexklauseln deutlich hervorheben, in einem eigenen Abschnitt platzieren und den Mechanismus laienverständlich beschreiben, etwa Bezug auf den Verbraucherpreisindex, Zeitpunkt der Anpassung und Sperrfrist. Reine Verweise auf § 557b BGB genügen nicht. Mieter können Erhöhungen in Frage stellen, wenn die Klausel ungewöhnlich platziert, zu kurz oder unverständlich ist. Das Urteil stärkt die Transparenzanforderungen an Indexmietvereinbarungen.

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Energieeffiziente Wohngebäude erzielen bis zu 40 % mehr

Energieeffiziente Wohngebäude erzielen in Deutschland deutlich höhere Marktpreise als unsanierte Bestände. Eine Datenstudie von ImmobilienScout24 im Auftrag des BuVEG wertete 2025 rund 310.000 Inserate aus. Ergebnis: Je nach Objekt sind bis zu 40 Prozent Preisaufschlag möglich. Im Mittel liegt der Wertzuwachs nach energetischer Sanierung derzeit bei 23 Prozent; 2024 waren es 21 Prozent. Besonders stark profitieren Altbauten bis Baujahr 1949, und zwar unabhängig davon, ob sie in Städten, im Umland oder ländlich stehen. Treiber sind vor allem Maßnahmen an der Gebäudehülle wie Fassade, Fenster und Dach. Bleiben Sanierungen aus, verlieren energetisch schwache Objekte an Marktwert. Trotz der Potenziale bleibt die Sanierungsquote niedrig: 2024 lag sie bei 0,7 Prozent. Erforderlich wären mindestens 2 Prozent, um den Bestand zukunftsfähig zu machen. Der Verband regt an, das geplante Gebäudemodernisierungsgesetz so auszugestalten, dass Heizung, Gebäudehülle und Anlagentechnik gleichberechtigt gefördert werden. Welche Maßnahmen zuerst sinnvoll sind, variiert je nach Gebäude und wird vor Ort mit Energieberatung entschieden. Der BuVEG vertritt Hersteller von Bauprodukten der Gebäudehülle und bringt deren Expertise in politische und fachliche Debatten ein.

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Artikel von
Björn Kolbmüller
Björn Kolbmüller ist Gründer und Geschäftsführer von Jacasa mit Sitz in Berlin....
Björn Kolbmüller ist Gründer und Geschäftsführer von Jacasa mit Sitz in Berlin. Er ist seit über 15 Jahren in der Startup-Szene aktiv und beschäftigt sich rund um die Uhr mit dem Thema Immobilien.
Björn Kolbmüller
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