Die Bundesregierung erleichtert Familien mit kleinen und mittleren Einkommen den Weg ins Eigenheim. Ab dem 23. Oktober gelten in zwei KfW-Programmen bessere Zinskonditionen, zugleich sinken die Sanierungsanforderungen. Das Programm „Wohneigentum für Familien“ fördert den Neubau und den Ersterwerb neuer, klimafreundlicher und energieeffizienter Wohnungen und Häuser. „Jung kauft Alt“ unterstützt den Kauf selbst genutzter älterer Häuser oder Wohnungen mit schlechter Energieeffizienz, wenn innerhalb von viereinhalb Jahren saniert wird. Neu ist: Es reicht, in dieser Frist das energetische Mindestniveau Effizienzhaus 85 EE zu erreichen. Damit sinkt die Einstiegshürde, die viele bisher abgeschreckt hat. Anträge laufen ab Donnerstag über die Hausbank bei der KfW. Für Makler wichtig: Die besseren Zinsen können die Nachfrage von Familien nach Bestandsobjekten mit Sanierungspotenzial beleben. Exposés sollten den Energiezustand transparent machen und aufzeigen, wie das Ziel EH 85 EE erreichbar ist (z. B. Dämmung, Fenster, Heizsystem mit erneuerbaren Energien). Beratung zu förderfähigen Maßnahmen, Fristen und Gesamtbudget wird zum Verkaufsargument. Eine enge Abstimmung mit Energieberatern und Finanzierungspartnern beschleunigt den Abschluss. Marktumfeld: Im Juli stiegen die Baugenehmigungen laut Statistischem Bundesamt um 30 Prozent gegenüber dem Vorjahr, bleiben aber nach dem Einbruch 2024 auf niedrigem Niveau. Höhere Zinsen und Baukosten bremsten den Boom. Die verbesserten Programme sollen hier gegensteuern.
Die Stimmung im deutschen Wohnungsbau hellt auf. Der ifo‑Geschäftsklimaindex stieg im September von −26,4 auf −21,8 Punkte – der höchste Stand seit August 2022. Firmen bewerten die Perspektiven etwas positiver, insgesamt bleibt die Lage aber schwierig. Die Auftragsbücher sind dünn: 46,7 Prozent der Betriebe melden zu wenig Aufträge, ein Prozentpunkt mehr als im Vormonat. Die zuletzt gestiegenen Baugenehmigungen schlagen noch nicht in Baustarts durch. Von Januar bis August wurden 151.200 Wohnungen genehmigt, 6,5 Prozent oder 9.300 mehr als im Vorjahreszeitraum. Politik setzt auf Tempo: Bundestag und Bundesrat verabschiedeten den befristet bis Ende 2030 geltenden Bau‑Turbo, der Verfahren für Neubauten, Nachverdichtungen und Aufstockungen deutlich beschleunigen soll und die Konjunktur stützen will. Der ifo‑Index gilt als Frühindikator, weil er die aktuelle Geschäftslage und die Erwartungen der Unternehmen abbildet; negative Werte bedeuten überwiegend negative Einschätzungen. Laut ifo ist noch keine Trendwende erreicht, doch der Tiefpunkt scheint überwunden. Für Makler heißt das: kurzfristig bleibt das Angebot knapp, mittelfristig könnte die Pipeline wachsen. Beobachten Sie lokale Genehmigungsfortschritte und sprechen Sie Projektentwickler früh an, um künftige Vertriebsmandate zu sichern.
2023 gab es in Deutschland rund 30.200 Zwangsräumungen, meist wegen Mietschulden. Das Risiko von Mietausfällen ist real. Mietausfallversicherungen entlasten Vermieter, indem sie ausbleibende Mieten erstatten und je nach Tarif auch Vandalismus, Aufräumen oder Desinfektion abdecken. Die Tarife und Versicherungssummen unterscheiden sich stark. Makler sollten für Eigentümer die Bedingungen prüfen: Was ist versichert? Wie hoch ist die Maximalleistung? Welche Wartezeiten, Selbstbehalte und Ausschlüsse gelten? Reine Deckung gegen Mietausfall kostet laut Marktüberblick etwa 60 bis 100 Euro pro Jahr. Tarife mit Schutz für Sachschäden oder Renovierungen liegen oft bei bis zu rund 400 Euro jährlich. Wichtig für die Praxis: Häufig muss zuerst die Kaution eingesetzt werden. Hat der Mieter eine Haftpflicht, greift diese vorrangig. Manche Policen sichern nur das erste Mietjahr ab. Gezahlt wird meist Kaltmiete plus Nebenkosten, nicht aber entgangene Index- oder Staffelerhöhungen. Eine reine Mietausfallversicherung ist nicht umlagefähig; das hat der BGH 2018 bestätigt. Umlage ist nur möglich, wenn der Ausfall als Baustein der Gebäudeversicherung auf einen Gebäudeschaden zurückgeht (§ 2 Nr. 13 BetrKV). Für wen lohnt sich die Police? Vor allem für Privatvermieter mit nur einer, fremdfinanzierten Einheit, bei denen ein Ausfall die Liquidität gefährdet. Bestandsvermieter mit mehreren Wohnungen verteilen das Risiko und profitieren seltener. Makler sollten daher klären: Bonitätsprüfung, ausreichende Kaution, Haftpflichtnachweis des Mieters und dann gezielt Tarife vergleichen.
Die Bundesregierung will die Unterkunftskosten im Bürgergeld deutlich drücken. Kanzler Friedrich Merz peilt Einsparungen von rund zehn Prozent an. Haupthebel sind die Mieten. Nach jetzigem Plan gilt jede Kaltmiete als unangemessen, die gegen die örtliche Mietpreisbremse verstößt – auch während der Karenzzeit. Leistungsbeziehende müssen Vermieter zur Senkung auffordern. Passiert nichts, zahlt das Jobcenter zwar weiter, übernimmt aber die Rückforderungsansprüche und geht zivilrechtlich gegen den Vermieter vor. Zusätzlich sollen Kommunen eine Quadratmeterhöchstmiete festlegen können. Liegt der Preis pro Quadratmeter darüber, startet ein Kostensenkungsverfahren. Ziel ist es, Mietwucher und Geschäftsmodelle mit sehr kleinen, überteuerten Einheiten zu unterbinden. Die Karenzzeit beim Wohnen bleibt, bekommt aber einen Deckel: höchstens das 1,5‑Fache der kommunalen Angemessenheitsgrenze. In der Vermögensanrechnung entfällt die Karenzzeit; das Schonvermögen richtet sich künftig nach dem Alter. Für Makler und Vermieter bedeutet das: Miethöhen strikt an Mietspiegel und Bremse ausrichten, Quadratmeterpreise sauber kalkulieren, Wohnflächen korrekt nachmessen und dokumentieren. Exposés sollten den qm‑Preis transparent ausweisen. Bei Neu- und Bestandsmieten mit Bürgergeld-Bezug drohen Rückforderungen und Klagen, wenn Grenzen überschritten werden. Vermittlungen an Bürgergeld-Haushalte erfordern enge Abstimmung mit den Jobcentern und Kenntnis der lokalen Obergrenzen.
Der BGH hat mit Urteil vom 06.08.2025 (VIII ZR 250/23) die Haftung bei Glatteisunfällen vor Mietwohnungen in WEGs klargestellt. Ausgangspunkt: Eine Mieterin stürzte im Januar 2017 auf dem vereisten Zugangsweg eines Mehrfamilienhauses in Solms. Die Eigentümergemeinschaft hatte einen Winterdienst beauftragt, der an diesem Tag nicht räumte. Die Mieterin verlangte 12.000 Euro Schmerzensgeld von ihrer Vermieterin. Amtsgericht gab statt, Landgericht wies ab. Der BGH entschied: Grundsätzlich haftet die Vermieterin. Begründung: Aus dem Mietvertrag (§§ 535 ff. BGB) folgt die Pflicht, einen sicheren Zugang zur Wohnung zu gewährleisten. Diese Pflicht gilt auch, wenn der Weg Gemeinschaftseigentum ist und der Vermieter nur Miteigentümer einer WEG ist. Beauftragte Hausmeister- oder Winterdienstfirmen sind Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB). Deren Fehler muss sich der Vermieter zurechnen lassen. Ein Verweis auf die WEG entlastet nicht. Praxisfolgen: Vermieter bleiben verantwortlich, auch bei beauftragtem Dienst. Sie müssen den Winterdienst organisieren und kontrollieren, vor allem bei Glättewarnungen. Eine Übertragung der Räum- und Streupflicht auf den Mieter ist nur wirksam, wenn sie klar und eindeutig im Mietvertrag steht. Zur Risikominimierung: Winterdienstverträge auf Einsatz- und Kontrollpflichten prüfen, Kontrollen dokumentieren, Haftpflichtdeckung (Haus- und Grundbesitzer) prüfen und ggf. anpassen. Verwalter sollten Dienstleister überwachen und Eigentümer über Kontrollpflichten informieren. Mieter sollten nach Stürzen Beweise sichern. Fazit: Einheitliche Haftung, klare Verantwortung.
Der BDEW hat aktuelle Zahlen zur Heiztechnik in Neubauten vorgelegt. 2024 erhielten zwei von drei neuen Wohngebäuden eine Wärmepumpe (69,4 Prozent). Gasheizungen spielen nur noch in jedem siebten Neubau eine Rolle (15,2 Prozent). Fernwärme kommt seltener zum Einsatz (8,5 Prozent). 2023 lagen die Anteile ähnlich. Im Langzeitvergleich zeigt sich der Umbruch deutlich: 2015 waren 51,7 Prozent der Neubauten gasbeheizt, 31,4 Prozent nutzten bereits Wärmepumpen. Fernwärme blieb über die Jahre relativ stabil um acht Prozent. In Ein- und Zweifamilienhäusern ist die Wärmepumpe 2024 Standard: 74,1 Prozent Einbauquote. Gas fällt auf 13,5 Prozent, Fernwärme auf 5,7 Prozent. Im Mehrfamilienhausbau verteilt sich der Markt breiter: 46,1 Prozent setzen auf Wärmepumpen, 25,4 Prozent auf Fernwärme, rund 20 Prozent auf Gas. 2015 dominierte hier noch Gas mit 48,8 Prozent. Im Bestand überwiegen weiterhin fossile Brennstoffe wie Gas und Öl. Wärmepumpen sind dort noch selten, verzeichnen aber spürbare Zuwächse. Laut Studie treibt eine Mischung aus gestiegenen Preisen für fossile Energie, Förderprogrammen, politischen Klimazielen und höherem Umweltbewusstsein die Entwicklung. Das Fazit: Die Wärmewende im Neubau schreitet leise, aber konsequent voran. Fossile Systeme verlieren rasant an Bedeutung, Fernwärme gewinnt vor allem im Mehrfamilienhaus an Gewicht.
Das LG Düsseldorf hat klargestellt: Eine AGB-Klausel, nach der die Courtage auch dann fällig ist, wenn die aufschiebende Bedingung eines Kaufvertrags nicht eintritt, ist unwirksam. Ein Makler hatte die Vermittlung eines bebaubaren Grundstücks übernommen; der Käufer schloss einen notariellen Vertrag unter aufschiebender Bedingung. Die Bedingung scheiterte, der Makler forderte dennoch Honorar auf Basis seiner AGB. Das Gericht wies die Forderung ab. Begründung: Die Klausel weicht vom gesetzlichen Leitbild der §§ 652 BGB ab und benachteiligt Kunden unangemessen (§ 307 BGB). Bei aufschiebenden Bedingungen entsteht der Courtageanspruch erst mit Eintritt der Bedingung; bleibt sie aus, fehlt der wirksame Hauptvertrag als Vergütungsauslöser. Eine AGB-Regel, die dieses Risiko einseitig auf den Kunden verlagert, hält der Inhaltskontrolle nicht stand. Eine geltungserhaltende Reduktion kommt nicht in Betracht; Transparenz ändert daran nichts. Der Maklervertrag bleibt im Übrigen wirksam, der Courtageanspruch entfällt jedoch. Praxisfolgen für Makler: Courtagefälligkeit stets an den Eintritt der Bedingung knüpfen; keine „trotz Nichterfüllung“-Klauseln in AGB verwenden; Aufwendungs- oder Tätigkeitsersatz nur als echte Individualabrede vereinbaren und dokumentieren; bei bedingten Käufen Meilensteine und Nachweise für den Bedingungseintritt festlegen (etwa Finanzierungszusage, Behördenfreigabe, Verzicht auf Vorkaufsrecht); Verkäufer früh über Risiken von Bedingungsketten informieren und Alternativen wie Fristen oder Rücktrittsrechte prüfen.