Stehen einige Arbeiten im oder am Haus oder in der Wohnung an, beauftragen viele einen Handwerker. Das ist auch gut so, denn solche Arbeiten brauchen Fachkenntnisse und handwerkliches Geschick. Also lieber einen Fachmann beauftragen, wenn man selbst nicht die nötige Erfahrung hat oder schlichtweg Zeit und Lust dazu fehlen. Die Handwerkerleistung können Sie als Privatperson in Ihrer Einkommensteuererklärung absetzen.
Ebenso ist es möglich, die Rechnungen für haushaltsnahe Dienstleistungen abzusetzen. Dabei gibt es einiges zu beachten, denn nicht alles kann man dabei verwenden. Sie müssen die Leistungen außerdem an der richtigen Stelle eintragen. Alles, was Sie dazu wissen müssen, erfahren Sie hier.
Sie können sowohl Handwerkerleistungen als auch haushaltsnahe Dienstleistungen in der Steuererklärung angeben. Aber wo liegt der Unterschied zwischen den beiden Leistungsarten?
Unter Handwerkerarbeiten, die von einem selbstständigen, eingetragenen Handwerksbetrieb ausgeführt werden, versteht man alle Renovierungs- und Bauarbeiten an Haus oder Wohnung. Absetzbare Handwerkerleistungen sind:
Die Reparaturen von Haushaltsgeräten müssen in den eigenen 4 Wänden stattfinden. Wird das Gerät in einer Werkstatt auf Vordermann gebracht, ist diese Leistung nicht absetzbar.
Um die haushaltsnahen Dienstleistungen absetzen zu können, müssen auch diese von eingetragenen Firmen bzw. Dienstleistern ausgeführt werden, sodass Sie eine ordentliche Rechnung bekommen, die Sie bei Abfrage einreichen können. Diese Arbeiten fallen darunter:
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Hier zur kostenlosen ImmobilienbewertungPrivatpersonen können in ihrer Steuererklärung bis zu 20 % der Handwerkerleistungen absetzen, aber nur 6.000 € im Jahr. In genauen Zahlen bedeutet das, dass Sie bis zu 1.200 € vom Finanzamt für Ihre Renovierung zurückbekommen können.
Dieser Betrag ist haushaltsbezogen, kann also nur von einer Person im Haushalt geltend gemacht werden. Gab es in dem Steuerjahr zwei Haushalte, die durch einen Zusammenzug dann zu einem wurden, können beide Personen den Steuerbonus voll ausreizen.
Herr Müller hat seine Wohnung von einem Malermeisterbetrieb streichen lassen. Die Kosten dafür betragen 1500 €. Er kann also erwarten, dass nach seiner Einkommensteuererklärung die Handwerkleistungen vom Finanzamt anerkannt werden und seine Steuerlast sich um 300 € reduziert.
Bei haushaltsnahen Dienstleistungen gibt es ebenfalls einen Steuerbonus von 20 %. Der Maximalbetrag, der geltend gemacht werden kann, liegt hier bei 20.000 €. Somit kann es eine Steuerersparnis von bis zu 4.000 € geben.
Um Handwerkerleistungen absetzen zu können, müssen Sie ein paar wichtige Dinge beachten. Die Handwerkerrechnung muss immer 2 Jahre aufbewahrt werden. Das Finanzamt fragt gern einmal nach den Nachweisen – auch, wenn man diese als Privatperson nicht sofort bei der Erklärung einreichen muss. Aber natürlich ist es auch aus Gründen der Gewährleistung sinnvoll, diese aufzubewahren.
Das bedeutet: ordentliche Rechnungen ausstellen lassen und Barzahlungen vermeiden. Auf der Rechnung müssen Lohn-, Fahrt-, Maschinen- und Materialkosten getrennt voneinander aufgeführt werden, denn die Kosten fürs Material, außer Verbrauchsmaterial, können steuerlich nicht geltend gemacht werden.
In der Rechnung müssen zu finden sein: Name, Anschrift und Steuernummer des Handwerk- oder Dienstleistungsbetriebs; Art und Inhalt der Leistung; Zeitpunkt; Materialien und Lohn. Die Rechnung muss überwiesen werden.
Die Handwerkerarbeiten müssen von einem selbstständigen Handwerkerbetrieb ausgeführt werden. Eigenleistung kann man nicht steuerlich absetzen. Der Handwerkerbonus kommt hier nicht infrage.
Der Auftraggeber muss selbst in der Wohnung oder in dem Haus wohnen, wo die Handwerkerleistung erbracht wurde. Das bedeutet, dass Sie den Handwerker als Privatperson beauftragt haben. Dabei ist es tatsächlich egal, ob sie Mieter der Wohnung oder des Hauses sind oder ob Sie die Leistungen für ihr Eigenheim von der Steuer absetzen wollen. Es darf sich dabei auch um die Zweitwohnung oder das eigene Ferienhaus handeln.
Es dürfen auch nur Handwerkerleistungen bei der Steuer angegeben werden, die sich auf die Reparatur, Verschönerung und Renovierung bestehender Immobilien inklusive Einrichtung und Haushalts- und Elektrogeräte erstrecken. Das bedeutet konkret, dass ein Haushalt bereits vorhanden sein muss. Die Rechnungen für Handwerkerleistungen an einem Neubau können bei der Steuer nicht geltend gemacht werden.
Hingegen können bei dem Bau eines Carports, beim Ausbau des Dachbodens für die Kinder oder als Gäste-/Arbeitsbereich oder aber bei der Einzäunung des Grundstückes die Handwerkerleistungen bei der Steuer angegeben werden.
Sie haben Ihren Neubau bezogen und nach einiger Zeit wurden noch ein paar Arbeiten in oder am Haus erledigt. Hier sieht das Finanzamt gern den Zusammenhang mit dem Neubau und lehnt ab. Aber: Der Bundesfinanzhof hat hier bereits anders entschieden – Az. VI R 53/17. Deshalb kann ein Einspruch bei Ablehnung der Geltendmachung der Handwerkerkosten lohnenswert sein.
Wie Sie sehen, kann man nicht jede Art von Handwerkerleistung absetzen. Da das Finanzamt oft sehr genau schaut, finden Sie hier genauere Beispiele, was möglich ist und was nicht und was Sie tun können, wenn das Finanzamt Ihre Steuererklärung nicht anerkennt.
In jedem Fall sind Arbeits- und Fahrtkosten sowie Kosten für Geräte und Verbrauchsmaterialen und Abfallentsorgung steuerlich absetzbar. Deswegen sollten diese auch immer deutlich aus der Rechnung hervorgehen.
Seit 2016 dürfen aufgrund einiger Gerichtsurteile auch ohne Probleme die Rechnungen für Instandhaltungen bzw. Kontrollen der Funktion steuerlich geltend gemacht werden. Durch die regelmäßige Durchführung dieser Arbeiten wird die Funktionsfähigkeit und Lebensdauer vieler Geräte und Anlagen in Haus und Wohnung erhöht. Darunter fallen u.a. Wartungsarbeiten an der Heizungsanlage oder TÜV-Kontrollen beim Fahrstuhl. Alle Arbeiten des Schornsteinfegers sind vollständig bei der Steuer absetzbar.
Werden Gutachtertätigkeiten ausgeführt, die nicht trennbar von der Handwerkerleistung sind wie z. B. Statikberechnungen, ist auch hier eine Steuerermäßigung möglich. (Finanzgericht Baden-Württemberg Az. VI R 29/19).
Kosten für den nachträglichen Anschluss am öffentlichen Wasserverteilungsnetz sind absetzbar, da hier die Leistung im Haus mit der entsprechenden Anlage erbracht wird.
Ebenfalls kann die Handwerkerrechnung für den Bau einer individuellen Grundstückszufahrt bei der Steuererklärung angegeben werden.
Alle Geräte, die in Ihrer Hausratversicherung enthalten sind und bei denen ein Reparaturfall auftritt, sind im Steuerabzug mit einbegriffen.
Jede Form von Gartenarbeit ist steuerlich absetzbar. Dabei ist egal, ob es um die Pflege des Gartens oder um den Bau einer Mauer geht.
Das Absetzten von Handwerkosten ist über 2 Jahre möglich. Werden die Leistungen gegen Ende des Jahres beauftragt und es ist möglich zwei Rechnungen für das jeweilige Jahr zu erhalten, können Sie dies gut für die jeweiligen Steuererklärungen nutzen.
Erkennt das Finanzamt etwas nicht an, dann sollten Sie innerhalb eines Monats Einspruch gegen den Bescheid einlegen.
Die Erschließungskosten für eine öffentliche Straße sind nicht absetzbar. Hier sieht das Finanzamt keinen direkten räumlichen Zusammenhang zu den eigenen 4 Wänden. Diese Handhabe ist umstritten, aber bis jetzt gibt es keine Urteile dagegen.
Generell gilt, dass es Sie keine Handwerkerleistung absetzen können, die Leistungen für die Öffentlichkeit betreffen.
Haben Sie keine ordentliche Rechnung erhalten oder gar die Leistung bar bezahlt, können Sie die Leistung nicht steuerlich geltend machen. Auch Quittungen werden nicht anerkannt.
Staatliche Förderungen, z.B. die Förderung durch das Heizungsgesetz, machen einen Steuerbonus nicht möglich. Durch die Förderung besitzt man bereits steuerliche Vorteile.
Ein Übertrag der Handwerkerkosten oder haushaltsnahen Dienstleistungen in das Vor- oder Folgejahr sind nicht möglich. Zahlen Sie ein Jahr keine Steuern durch fehlende Einnahmen, können Sie die Rechnungen nicht einfach in einem anderen Jahr für einen Steuerbonus nutzen.
Materialkosten steuerlich absetzen ist nicht möglich. Fliesen, Tapeten und ähnliches zahlen Sie selbst.
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Hier zur kostenlosen ImmobilienbewertungJa, Sie lesen richtig. Nicht nur dem Haus- oder Wohnungseigentümer steht zu, die haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerarbeiten steuerlich geltend zu machen. Der Mieter hat genauso Optionen dieses in seiner Steuererklärung anzugeben.
Gibt der Mieter selbst die Leistungen in Auftrag, unter Absprache mit dem Vermieter versteht sich, kann er diese auch in seiner Steuererklärung angeben. Ebenso gilt dies für die Kosten, die in der Nebenkostenrechnung aufgeführt werden:
Wichtig ist dabei, dass die Kosten der jeweiligen Leistungen detailliert aufgeführt werden und der Anteil des Mieters, wenn er in einem Mehrfamilienhaus wohnt, gesondert aufgeführt wird. Der Mieter kann die Nebenkostenrechnung in dem Jahr einreichen, in dem er sie erhalten bzw. bezahlt hat.
Der Vermieter kann die Kosten für den Handwerker oder andere Dienstleistungen am Haus nur als Werbungskosten geltend machen.
Auch als Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft können Sie die Handwerkerrechnung absetzen. Dabei muss die Rechnung auch wieder ordentlich ausgestellt worden sein und Sie brauchen eine Bescheinigung über Ihren Anteil an der Rechnung.
Man kennt es: die Steuererklärung steht an und es stellt sich die Frage: Wo trägt man was ein? Im Voraus müssen Sie entscheiden, was Sie als Handwerkerleistung und was als haushaltsnahe Dienstleistung angeben. Manchmal gibt es fließende Übergänge, z.B. bei Gartenarbeiten. Tragen Sie es so ein, dass sie den größten Vorteil erhalten. Da können dann auch mal 5.710 € Steuerersparnis am Ende nur für Handwerker und haushaltsnahe Dienstleister herauskommen.
Und heben Sie die Rechnungen und die Kontoauszüge, aus der die Überweisung hervorgeht, unbedingt auf. Hin und wieder kommen Unterlagennachforderungen vom Finanzamt.
Für Vermieter: Sie geben die Handwerkerechnung als Werbungskosten auf Seite 2 der Anlage V an.
Für Mieter und Immobilieneigentümer: In der Steuererklärung tragen Sie die Rechnungssumme und den Lohnanteil des Handwerkers oder Dienstleisters in Zeile 6 der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen ein. Die Mehrwertsteuer für den Handwerker darf hier nicht fehlen.
Tipps für Partner und Eheleute:
Das Angeben von Handwerkerleistungen oder haushaltsnaher Dienstleistungen in der Steuererklärung ist in jedem Fall lohnenswert und sollten Sie immer tun. Der Steuerbonus kann eine gute Minderung Ihrer Steuerlast erbringen.
Sowohl Handwerkerleistungen als auch haushaltsnahe Dienstleistungen können steuerliche Ersparnisse bringen, da bis zu 20 % der Arbeitskosten absetzbar sind. Wichtig für die Steuererklärung ist die Überweisung der Rechnungen und das separate Ausweisen von Arbeits- und Materialkosten.
Mieter und Eigentümer können gleichermaßen profitieren, wobei bei Umzügen und Zusammenlegung von Haushalten im Laufe eines Jahres individuelle Regelungen gelten. Nachweise über Zahlungen sollten sorgfältig aufgehoben werden, um die Ansprüche beim Finanzamt geltend machen zu können. Insgesamt kann das Geltendmachen dieser Kosten die Steuerlast deutlich reduzieren.
Sie können alle Handwerkerleistungen und haushaltsnahen Dienstleistungen absetzen, die der Repartur, Renovierung und Instandhaltung Ihrer (Miet)Immobilie und der in der Hausratversicherung enthaltenen Geräte dienen.
Sie werden auch da eingetragen, wo die Handwerkerkosten eingetragen werden. Das kann in der Anlage “Haushaltsnahe Aufwendungen” für Eigenheimbesitzer und Mieter sein oder für Vermieter unter “Werbungskosten”.
Nein. Handwerkerleistungen an neuen Häusern können nicht abgesetzt werden, außer sie entstehen erst durch Nacharbeiten, wenn Sie bereits in dem Haus oder der Wohnung leben.
Nein. Das Finazamt erkennt nur Leistungen von eingetragenen Handwerkern oder Dienstleistern, die eine ordentliche Rechnung ausgestellt haben. Eigenleistungen sind Privatsache.
Ja, auch Mieter können Handwerker- und Dienstleistungen steuerlich absetzen. Wichtig ist, dass die Kosten auf der Nebenkostenabrechnung detailliert aufgelistet und vom Mieter in Auftrag gegeben worden sind. Dazu zählen Ausgaben für Hausmeister, Reinigung, Gartenpflege oder Fahrstuhlwartung. Diese können im Zahlungsjahr in der Steuererklärung angegeben werden.