
Bei Wohnungs-, Haus- oder Grundstücksverkauf tritt häufig ein Makler vermittelnd für mindestens eine Partei des Kaufvertrages auf. Neben seiner vermittelnden Tätigkeit erledigt der Makler viele weitere Aufgaben, die zu einem flüssigen Ablauf des Verkaufs bzw. Kaufs erheblich beitragen. Dafür fällt regelmäßig eine Maklerprovision an. Wie hoch ist diese Provision? Welche Gebühren fallen an? Und wer bezahlt den Makler – Verkäufer oder Käufer? Bei Jacasa erfahren Sie alles was Sie zum Thema Maklerprovision wissen müssen.
Die Maklerprovision ist ein erfolgsabhängiges Honorar, das Immobilienmakler für ihre Tätigkeit erhalten. Immobilienmakler vermitteln Häuser, Eigentumswohnungen und Grundstücke zwischen Kaufsinteressenten und Verkäufern. Dafür erhalten sie nach erfolgreichem Abschluss eines Kaufvertrages eine Provision, auch Courtage genannt. Die Höhe der Provision ist abhängig von verschiedenen Faktoren und berechnet sich prozentual zum Verkaufspreis der Immobilie.
Ob und wann ein Makler seine Provision verlangen darf, regelt sich nach dem § 652 BGB. Demnach besteht ein Anspruch auf Vergütung, wenn die folgenden Voraussetzungen erfolgt sind:
Sollte eine dieser Voraussetzungen nicht vorliegen, muss die Provision nicht entrichtet werden oder kann zurückverlangt werden, sollte sie bereits bezahlt worden sein.
Besteht der Maklervertrag nur zwischen Verkäufer und Makler, übernimmt der Käufer aber einen Teil der Provision, muss dieser seinen Anteil erst entrichten, nachdem der Verkäufer nachweislich seinen Anteil an den Makler bezahlt hat.
Für lange Zeit haben oft allein Käufer die gesamte Maklerprovision bezahlt. In den meisten Fällen haben diese sich im Kaufvertrag zur Übernahme der gesamten Provision verpflichtet, auch wenn der Makler ursprünglich vom Verkäufer beauftragt wurde.
Am 23.12.2020 ist allerdings ein neues Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten in Kraft getreten, das insbesondere Immobilienkäufer entlasten soll. Das Gesetz sieht vor, dass Verkäufer nur noch maximal die Hälft der Provision auf den Käufer abwälzen können.
Seitdem gibt es neben der klassischen Außen- & Innenprovision, die sich nach dem Bestellerprinzip richten, auch Mischformen der Provisionsverteilung. Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die verschiedenen Provisionmodelle:
Seit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes Ende 2020 sind in der Praxis die beiden letzten Modelle die am häufigsten gewählten, da beide auf eine gleichmäßige Verteilung der Maklerprovision auf Verkäufer und Käufer hinauslaufen.
Diese neue Regelung gilt, sofern Verkäufer und Käufer Verbraucher sind und es sich bei dem Kaufobjekt um Eigentumswohnung oder Einfamilienhaus handelt. Bei Mehrfamilienhäusern, Baugrundstücken, Gewerbe-Immobilien und gemischt genutzten Immobilien kann die Aufteilung der Kosten weiterhin frei verhandelt werden.
Daneben regelt das Gesetz noch die Form des Maklervertrages. Seit 2020 gilt hierfür das Textformerfordernis, wobei eine einfache Email genügt. Mündlich geschlossene, mit Handschlag besiegelte Verträge sind damit nicht mehr wirksam. Erfahren Sie noch mehr wichtige und hilfreiche Informationen zum Maklervertrag.
Die Höhe der Maklerprovision ist nicht gesetzlich geregelt, kann also von den Parteien grundsätzlich frei verhandelt werden. Der bundesweite Durchschnitt der Maklerkosten liegt bei 7,14 % insgesamt, also jeweils 3,57 % für Käufer und Verkäufer. Je nach Bundesland kann der ortsübliche Prozentsatz davon allerdings abweichen. Ausschlaggebend für die Höhe der Provision ist die Situation auf dem regionalen und lokalen Immobilienmarkt.
Hier sehen Sie eine Übersicht über die durchschnittliche Maklerprovision in den verschiedenen Bundesländern.
Bundesland | Maklerprovision gesamt | Maklerprovision für Verkäufer – Käufer |
Baden-Württemberg | 7,14 % | 3,57 % |
Bayern | 7,14 % | 3,57 % |
Berlin | 7,14 % | 3,57 % |
Brandenburg | 7,14 % | 3,57 % |
Bremen | 5,95 % | 2,975 % |
Hamburg | 6,25 % | 3,125 % |
Hessen | 5,95 % | 2,975 % |
Mecklenburg-Vorpommern | 5,95 % | 2,975 % |
Niedersachsen (nach Region) | 4,76 % – 7,14 % | 2,38 % – 3,57 % |
Nordrhein-Westfalen | 7,14 % | 3,57 % |
Rheinland-Pfalz | 7,14 % | 3,57 % |
Saarland | 7,14 % | 3,57 % |
Sachsen | 7,14 % | 3,57 % |
Sachsen-Anhalt | 7,14 % | 3,57 % |
Schleswig-Holstein | 7,14 % | 3,57 % |
Thüringen | 7,14 % | 3,57 % |
Der Makler erhält den im Maklervertrag vereinbarten Prozentsatz des Kaufpreises. Es gilt der Kaufpreis, der im Notarvertrag festgesetzt ist. Der bundesweite Durchschnitt liegt bei insgesamt 7,14 %, sodass Verkäufer und Käufer nach der neuen gesetzlichen Regelung jeweils 3,57 % zahlen. Wird nun zum Beispiel eine Immobilie im Wert von 400.000 Euro veräußert, müssen Verkäufer und Käufer eine Provision in Höhe von jeweils 14.280 Euro an den Makler zahlen.
Der Makler kann die Provision erst nach erfolgreichem Abschluss des Verkaufs verlangen.
Die konkrete Frist zur Zahlung der Maklergebühren ist häufig in den AGB des Maklers und somit auch im Maklervertrag festgelegt. Standard ist hierbei eine Zahlungsfrist von zwei Wochen nach Abschluss des Kaufvertrags.
Der Verkäufer kann die Maklerprovision nur von der Steuer absetzen, wenn der Verkauf selbst steuerpflichtig ist. Das ist der Fall, wenn das Haus oder die Wohnung innerhalb der Spekulationsfrist verkauft wurde und der Verkäufer im Jahr des Verkaufs und den beiden vorangehenden Kalenderjahren nicht die Immobilie selbst genutzt hat. Erfahren Sie jetzt mehr zu Steuern beim Haus- & Wohnungsverkauf.
Der Käufer kann die Maklerprovision grundsätzlich nicht von der Steuer absetzen, da der Erwerb von Immobilien nicht steuerlich begünstigt wird. Erwirbt der Käufer die Immobilie allerdings als Kapitalanlage, kann er die Provision als Anschaffungskoten von der Steuer absetzen. Mehr über Steuern beim Immobilienkauf erfahren sie hier.
Der Makler kann seine Provision nur verlangen, wenn die unter 1. Beschriebenen Voraussetzungen zutreffen. Also wenn seine Maklertätigkeit nachweislich ursächlich war für den Abschluss des Kaufvertrags. Kommt der Makler seinen vereinbarten Aufgaben aus dem Maklervertrag nicht nach, findet etwa der Käufer keine Immobilie oder der Verkäufer keinen Käufer für seine Immobilie, kann der Makler auch nicht die Zahlung der Provision verlangen.
Seit Inkrafttreten der neuen Regelung Ende 2020 darf der Makler außerdem auch keine Provision verlangen, wenn er für eine Partei des Kaufvertrages unentgeltlich tätig wird (§ 656c BGB).
Seit der Neuregelung zur Verteilung wird in den meisten Fällen die Provision zu gleichen Teilen von Verkäufer und Käufer getragen. “Umgangen werden“ kann die Provision nur, wenn die andere Partei den Makler beauftragt hat und sich dazu verpflichtet die Maklerprovision gänzlich selbst zu übernehmen.
In manchen Fällen gehen Käufer oder Verkäufer nach der Kontaktaufnahme über den Makler selbst auf die andere Partei zu und versuchen so die Maklerprovision zu umgehen. Hierbei ist zu beachten, dass die Provision auch weiterhin anfallen kann, wenn der Makler nachweisen kann, dass er rechtswirksam vermittelnd für eine Partei aufgetreten ist. Allein durch Auslaufen oder Kündigung des Maklervertrags entfällt nicht automatisch auch der Anspruch des Maklers auf seine Provision.
Die Maklerprovision kann auch “umgangen werden”, indem der Verkauf von privat stattfindet. Dies ist allerdings mit erheblichem bürokratischem Aufwand für beide Parteien verbunden, da sie die umfangreichen Aufgaben des Maklers selbst erledigen müssen.
In der Praxis zahlen Käufer und Verkäufer meistens jeweils die Hälfte der Maklerprovision. Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verteilung der Maklerkosten am 23.12.2020 kann der Verkäufer nur noch maximal die Hälfte der Provision auf den Käufer abwälzen.
Die Höhe der Maklerprovision ist orts- und marktabhängig. Der bundesweite Durchschnitt beträgt 7,14 % gesamt, also jeweils 3,57 % für Käufer und Verkäufer.
Die Maklerprovision wird prozentual auf den Kaufpreis der Immobilie gerechnet. Für eine Immobilie im Wert von 400.000 Euro und einem Prozentsatz von je 3,57 % müssen Käufer und Verkäufer jeweils 14.280 Euro Provision bezahlen.
Der Makler kann seine Provision erst nach Abschluss des Kaufvertrages verlangen. Dieser Vertrag muss nachweislich durch die Maklertätigkeit zustande gekommen sein.