
In Deutschland scheitert fast jede dritte Ehe – im Jahr 2023 wurden über 140.000 Scheidungen vollzogen. Der Entschluss zur Trennung ist meist belastend, doch der Scheidungsantrag selbst kann ein wichtiger Schritt in Richtung Neuanfang sein. Dabei können die rechtlichen Hürden und emotionalen Herausforderungen dieses Prozesses viele Fragen aufwerfen.
Was gehört zum Beispiel alles in den Scheidungsantrag? Kann man einen Scheidungsantrag ohne Anwalt stellen oder ihn später zurückziehen? Wie hoch sind die tatsächlichen Kosten? In diesem Ratgeber klären wir diese zentralen Fragen. Mit dem richtigen Wissen können Sie informierte Entscheidungen treffen und den Weg zu Ihrem Neuanfang selbstbestimmt gestalten.
Der Scheidungsantrag markiert den offiziellen juristischen Schritt zur Beendigung der Ehe. Es ist ein formeller Antrag, der beim zuständigen Familiengericht eingereicht wird, um die Auflösung einer Ehe rechtlich in die Wege zu leiten. In der Regel wird dieser Antrag von einem Rechtsanwalt im Namen des Antragstellers gestellt, da in Deutschland Anwaltszwang besteht. Erst durch diesen Antrag wird das Scheidungsverfahren offiziell eingeleitet.
Der Zeitpunkt, wann ein Scheidungsantrag sinnvoll ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab – emotionalen, praktischen und rechtlichen. Grundsätzlich sollte die Ehe als gescheitert gelten. Das ist nach deutschem Recht der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehepartner nicht mehr besteht und eine Wiederherstellung nicht zu erwarten ist.
Ein wichtiges Kriterium ist das sogenannte Trennungsjahr, in dem Sie als Paar sowohl räumlich als auch wirtschaftlich getrennt leben müssen. Dieses Trennungsjahr dient dazu, eine endgültige Entscheidung wohlüberlegt zu treffen und nicht aus einem kurzfristigen Streit heraus zu handeln.
Neben der rechtlichen Grundlage spielt natürlich auch die persönliche Situation eine Rolle. Wenn ständige Konflikte, emotionale Belastung oder gar gesundheitliche Beeinträchtigungen das gemeinsame Leben bestimmen, ist es oft besser, einen klaren Schlussstrich zu ziehen und den Scheidungsprozess in die Wege zu leiten. Ebenso können finanzielle Überlegungen, wie Steuerklassen oder Unterhaltsregelungen, die Entscheidung beeinflussen, wann es am meisten Sinn macht, einen Scheidungsantrag zu stellen.
Der Scheidungsprozess in Deutschland folgt einem festgelegten Ablauf, der mit der Einreichung des Scheidungsantrags beginnt. Anders als in manchen anderen Ländern gilt in Deutschland das Zerrüttungsprinzip – Sie müssen also keine “Schuld” nachweisen, sondern lediglich, dass Ihre Ehe gescheitert ist.
– Einreichung des Scheidungsantrags beim zuständigen Familiengericht
– Zustellung des Antrags an den Ehepartner
– Klärung von Versorgungsausgleich und ggf. weiteren Fragen
– Scheidungstermin vor Gericht
– Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses
Bevor Sie einen Scheidungsantrag stellen können, müssen bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Das deutsche Scheidungsrecht basiert auf dem Zerrüttungsprinzip und setzt in den meisten Fällen eine Trennungszeit voraus.
Das deutsche Scheidungsrecht setzt für die Einreichung eines Scheidungsantrags in der Regel eine vorherige Trennungsphase von mindestens einem Jahr voraus. Diese gesetzliche Regelung dient als Bedenkzeit und soll übereilte Entscheidungen verhindern. Während des Trennungsjahres müssen Sie räumlich von Ihrem Ehepartner getrennt leben – entweder in verschiedenen Wohnungen oder innerhalb derselben Wohnung mit deutlich getrennten Lebensbereichen.
Bei einer Trennung in gemeinsamen Räumlichkeiten müssen Sie die tatsächliche Trennung nachweisen können. Relevante Indizien hierfür sind:
In besonderen Härtefällen kann eine Scheidung auch vor Ablauf des Trennungsjahres erfolgen, beispielsweise bei häuslicher Gewalt oder anderen unzumutbaren Umständen.
Im deutschen Familienrecht gilt das Zerrüttungsprinzip. Eine Ehe gilt rechtlich als gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und eine Wiederherstellung nicht zu erwarten ist. Nach einjähriger Trennung wird dieses Scheitern gesetzlich vermutet.
Bei gemeinsamer Antragstellung oder wenn der andere Partner dem Scheidungsantrag zustimmt, gilt die Vermutung des Scheiterns als unwiderlegbar. Widerspricht der Partner hingegen, wird nach drei Jahren Trennung keine weitere Prüfung des Scheiterns mehr vorgenommen.
Eine einvernehmliche Scheidung liegt vor, wenn beide Partner der Scheidung grundsätzlich zustimmen und sich in wesentlichen Fragen wie Unterhalt, Vermögensteilung und Kinderangelegenheiten geeinigt haben. Diese Variante bietet deutliche Vorteile:
Eine streitige Scheidung hingegen kann das Verfahren erheblich verkomplizieren. Sie führt oft zu:
Familiengerichte empfehlen daher, wenn irgend möglich, eine einvernehmliche Lösung anzustreben. Bei Kommunikationsproblemen kann professionelle Mediation helfen, eine gemeinsame Basis zu finden.
Für Ihren Scheidungsantrag ist das Familiengericht an dem Ort zuständig, an dem:
Bei internationalen Ehen können komplexere Zuständigkeitsregeln gelten. Hier ist fachkundige Beratung besonders wichtig.
Der Inhalt eines Scheidungsantrags folgt einem klaren gesetzlichen Rahmen mit bestimmten Pflichtangaben. Er muss schriftlich zugestellt und von einem zugelassenen Anwalt unterschrieben werden. Ein formal korrekter und vollständiger Antrag beschleunigt das Verfahren deutlich und vermeidet unnötige Rückfragen oder Verzögerungen.
Ein vollständiger Scheidungsantrag muss präzise Angaben zu den beteiligten Personen und den Umständen der Ehe enthalten. Diese Informationen bilden das Grundgerüst für das gerichtliche Verfahren und müssen daher besonders sorgfältig und wahrheitsgemäß ausgefüllt werden.
Folgende Pflichtangaben müssen in jedem Scheidungsantrag enthalten sein:
Neben den schriftlichen Angaben im Antrag selbst müssen auch bestimmte Dokumente als Nachweise eingereicht werden:
Alle Dokumente sollten in aktueller Form vorliegen. Fehlende oder veraltete Unterlagen können das Verfahren erheblich verzögern.
Die Begründung des Scheidungsantrags sollte sachlich, knapp und ohne gegenseitige Vorwürfe formuliert werden. Eine emotionale oder anklagende Darstellung ist kontraproduktiv und kann das Verfahren unnötig verkomplizieren.
Eine angemessene Standardformulierung könnte lauten: “Die Ehe der Parteien ist gescheitert. Die Ehegatten leben seit dem [genaues Datum] getrennt. Eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist nicht zu erwarten.”
Diese knappe Formulierung ist in den meisten Fällen völlig ausreichend. Sie entspricht dem Zerrüttungsprinzip des deutschen Scheidungsrechts und vermeidet unnötige Schuldzuweisungen.
Bei besonders gelagerten Fällen, etwa wenn eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres angestrebt wird, ist eine ausführlichere Begründung erforderlich. Diese sollte jedoch unbedingt mit anwaltlicher Hilfe formuliert werden, um alle rechtlich relevanten Aspekte korrekt darzustellen.
Bei der Antragsstellung passieren immer wieder vermeidbare Fehler, die das Verfahren verzögern können:
Eine sorgfältige Vorbereitung und gegebenenfalls eine rechtliche Beratung im Vorfeld können diese Fehler vermeiden und zu einem reibungslosen Scheidungsablauf beitragen.
Komplexer wird der Scheidungsantrag bei besonderen familiären oder vermögensrechtlichen Konstellationen:
Bei gemeinsamen Kindern müssen Regelungen zum Sorgerecht, Umgangsrecht und Kindesunterhalt getroffen werden. Es empfiehlt sich, diese Fragen möglichst einvernehmlich vor Einreichung des Scheidungsantrags zu klären und dem Gericht einen gemeinsamen Vorschlag zu unterbreiten.
Bei gemeinsamem Vermögen, insbesondere bei Immobilien, Unternehmen oder größeren Vermögenswerten, sollte ebenfalls frühzeitig eine Einigung angestrebt werden. Alternativ können diese Vermögensfragen auch in einem separaten Verfahren nach der Scheidung geklärt werden, was jedoch zusätzliche Kosten verursacht.
Im deutschen Familienrecht gilt eine klare Regelung: Ein vollständiger Scheidungsantrag ohne Anwalt ist nicht möglich. Dies regelt der sogenannte Anwaltszwang in §114 FamFG und gilt im Scheidungsrecht uneingeschränkt für die antragstellende Partei.
Das bedeutet: Hier hat der Gesetzgeber festgelegt, dass der antragstellende Ehepartner zwingend durch einen Rechtsanwalt vertreten sein muss. Es soll die rechtliche Qualität des Verfahrens sicherstellen und vor übereilten Entscheidungen schützen.
Dennoch gibt es Möglichkeiten, die Kosten etwas zu begrenzen und den Prozess teilweise selbst zu gestalten. Der nicht-antragstellende Ehepartner zum Beispiel kann unter bestimmten Voraussetzungen auf eine eigene anwaltliche Vertretung verzichten (und somit die Kosten sparen):
In diesen Fällen genügt eine schriftliche Zustimmungserklärung zur Scheidung. Der Verzicht auf einen eigenen Anwalt bedeutet jedoch nicht, dass eine rechtliche Beratung überflüssig wäre.
Auch wenn ein Scheidungsantrag nicht komplett eigenständig gestellt werden kann, lässt sich durch eine gründliche Vorbereitung viel Zeit sparen. Wer vorab alle relevanten Dokumente wie Heiratsurkunde, Geburtsurkunden gemeinsamer Kinder, Einkommensnachweise und Vermögensaufstellungen sammelt, ermöglicht dem Anwalt einen zügigen Überblick.
Eine klare Chronologie der Ehe und Trennung mit den wichtigsten Daten hilft zusätzlich, den Sachverhalt schnell und präzise darzustellen. Offene Fragen zu Unterhalt, Vermögen oder Kinderbetreuung sollten frühzeitig notiert werden, um diese direkt im Erstgespräch zu klären.
Zudem lohnt es sich, gezielt nach einem Fachanwalt für Familienrecht mit guten Bewertungen zu suchen. Wer seine wichtigsten Anliegen und Fragen vor dem ersten Gespräch schriftlich festhält und rechtzeitig prüft, ob eine Rechtsschutzversicherung greift oder Verfahrenskostenhilfe möglich ist, kann das Anwaltsgespräch deutlich effizienter gestalten. Dadurch lässt sich nicht nur Zeit sparen, sondern oft auch die Anwaltskosten reduzieren.
Wenn Sie der nicht-antragstellende Partner sind, sollten Sie die Vor- und Nachteile eines Verzichts auf einen eigenen Anwalt sorgfältig abwägen.
Vorteile:
Nachteile:
Tipp: Selbst wenn Sie auf einen eigenen Anwalt verzichten möchten, ist eine einmalige rechtliche Beratung dringend zu empfehlen. Diese Investition kann langfristig deutlich größere finanzielle Einbußen verhindern.
Alternative Unterstützungsmöglichkeiten nutzen
Ergänzend oder alternativ zur anwaltlichen Vertretung stehen Ihnen verschiedene Beratungs- und Unterstützungsangebote zur Verfügung:
Diese alternativen Angebote können den Scheidungsprozess erleichtern und ergänzen die rechtliche Betreuung sinnvoll.
Die Digitalisierung hat in den letzten Jahren auch das Familienrecht erfasst und bietet neue Wege, einen Scheidungsantrag vorzubereiten und zu begleiten. Obwohl der komplette Prozess nicht vollständig digital abgewickelt werden kann und eine reine Online-Scheidung nicht möglich ist, erleichtern zahlreiche Online-Angebote den Weg zur Scheidung erheblich.
Für die Vorbereitung eines Scheidungsantrags stehen mittlerweile verschiedene digitale Hilfsmittel zur Verfügung:
Wichtig: Trotz aller digitalen Möglichkeiten muss die finale Einreichung des Scheidungsantrags nach wie vor durch einen zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen. Der Anwaltszwang gilt uneingeschränkt und eine reine Online-Scheidung ist nicht möglich.
Ein wesentlicher Fortschritt in der Digitalisierung des Rechtsverkehrs ist das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA). Dieses System bietet erhebliche Vorteile:
Seit 2022 sind Rechtsanwälte gesetzlich verpflichtet das beA für die Kommunikation mit Gerichten zu nutzen. Dies hat die Verfahrensabläufe deutlich beschleunigt und modernisiert.
Typische Hürden im digitalen Verfahren und wie man sie meistert
Digitale Scheidungsverfahren bieten zwar viele Vorteile, bringen aber auch einige Herausforderungen mit sich. Häufig treten technische Probleme bei der Übermittlung von Dokumenten auf, digitale Formulare sind fehlerhaft oder unvollständig ausgefüllt, und auch die Authentifizierung bereitet mitunter Schwierigkeiten.
Hinzu kommen unklare Zustellnachweise, die den Prozess verzögern können. Um solche Hürden zu meistern, ist es ratsam, eng mit dem Anwalt zusammenzuarbeiten und im Vorfeld zu klären, welche Unterlagen in welcher Form benötigt werden. So lässt sich sicherstellen, dass der Antrag korrekt und zügig bearbeitet wird.
Die Scheidungskosten setzen sich immer aus mehreren Komponenten zusammen. Hauptsächlich gibt es hier die Gerichtskosten und die Anwaltskosten.
Derjenige, der die Scheidung einreicht, also der Antragsteller, muss zunächst einen Kostenvorschuss an das zuständige Familiengericht leisten, die sogenannten Gerichtskosten. Die Höhe dieses Vorschusses richtet sich nach dem Verfahrenswert, der sich aus dem dreifachen Nettoeinkommen beider Ehepartner ergibt. Erst, wenn dieser Gerichtskostenvorschuss gezahlt wurde, beginnt das Familiengericht mit dem Scheidungsprozess. Bei einem durchschnittlichen Verfahrenswert von 8.000 € betragen die Gerichtskosten etwa 400 €.
Am Ende des Scheidungsprozesses werden die tatsächlichen Kosten zwischen beiden Ehepartnern aufgeteilt.
Da bei Scheidungen Anwaltszwang besteht, kommen zu den Gerichtskosten auch noch die Anwaltsgebühren hinzu, welche sich entweder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) richten oder über eine individuelle Honorarvereinbarung geregelt werden. Bereits mit Einreichung des Antrags wird eine Verfahrensgebühr für den Anwalt fällig. Bei einer durchschnittlichen Scheidung liegen die Anwaltskosten pro Partei zwischen 800 und 1.500 €.
Bei geringem Einkommen können Sie staatliche Unterstützung beantragen, die sogenannte Verfahrenskostenhilfe (VKH). Eine bewilligte VKH deckt die Gerichtskosten vollständig und die Anwaltskosten teilweise oder ganz ab, je nach finanzieller Situation.
Voraussetzungen für die VKH sind:
Der Weg zur Scheidung ist nicht immer geradlinig. Manchmal kommt es während des laufenden Verfahrens zu einer Versöhnung der Ehepartner oder zu anderen Entwicklungen, die einen Rückzug des Scheidungsantrags sinnvoll erscheinen lassen. Das deutsche Familienrecht ermöglicht dies grundsätzlich bis zu einem bestimmten Verfahrenszeitpunkt.
Ein einmal gestellter Scheidungsantrag kann nicht endlos zurückgezogen werden. Die Rücknahme unterliegt bestimmten zeitlichen und formalen Anforderungen, die Sie kennen sollten:
Zeitlicher Rahmen: Die Rücknahme ist grundsätzlich bis zur Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses möglich. Nach Rechtskraft – die in der Regel einen Monat nach Verkündung des Scheidungsurteils eintritt – ist keine Rücknahme mehr möglich.
Formale Anforderungen:
Übrigens: Nur der Antragsteller selbst kann den Scheidungsantrag zurückziehen. Der andere Ehepartner hat keine rechtliche Möglichkeit, das einmal angestoßene Verfahren gegen den Willen des Antragstellers zu stoppen.
Die Rücknahme eines Scheidungsantrags bringt sowohl finanzielle als auch rechtliche Konsequenzen mit sich, die gut abgewogen werden sollten.
Finanzielle Auswirkungen sind unter anderem reduzierte Gerichtskosten – meist ein Drittel der regulären Gebühren. Allerdings bleiben die bis dahin angefallenen Anwaltskosten beider Seiten bestehen, und auch bereits veranlasste Gutachten, etwa zum Versorgungsausgleich, müssen vollständig bezahlt werden. In der Regel trägt der Antragsteller diese Kosten, selbst wenn beide Partner die Versöhnung wünschen.
Rechtlich bleibt die Ehe nach der Rücknahme unverändert bestehen. Bereits getroffene vorläufige Regelungen, beispielsweise zum Unterhalt, verlieren ihre Gültigkeit. Sollte es zu einer späteren erneuten Trennung kommen, beginnt das Trennungsjahr von vorn.
Neben der vollständigen Rücknahme gibt es zwei weniger endgültige Alternativen, die das Verfahren vorübergehend anhalten. Beide Optionen bieten den Vorteil, dass das Verfahren nicht komplett beendet wird, sondern in einem Schwebezustand verbleibt – ideal für Phasen der Unentschiedenheit.
Ruhen des Verfahrens:
Wenn es während des Scheidungsverfahrens zu vorübergehenden Unklarheiten oder Versöhnungsversuchen kommt, kann das Verfahren ruhen. Es wird dann inaktiv gestellt, bleibt jedoch bestehen und kann jederzeit wieder aufgenommen werden. Das Ruhen des Verfahrens verursacht geringere Kosten als eine vollständige Rücknahme mit anschließendem neuen Antrag. In der Regel reicht ein formloser Antrag beider Parteien aus.
Aussetzung des Verfahrens:
Eine Aussetzung des Verfahrens ist hingegen sinnvoll, wenn parallel Verhandlungen über strittige Punkte laufen. Das Gericht pausiert das Verfahren dann für einen bestimmten Zeitraum. Dies bietet sich besonders an, wenn außergerichtliche Einigungsversuche im Gange sind. Die Aussetzung kann entweder auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen durch das Gericht angeordnet werden.
Der Scheidungsantrag markiert den juristischen Beginn einer Scheidung, nachdem das vom Gesetz vorgeschriebene Trennungsjahr vorbei ist. Der Antrag selbst kann nur durch einen Anwalt beim Gericht eingereicht werden (Anwaltszwang), wobei dieser nie leichtfertig gestellt werden sollte. Es ist ratsam, zuerst alle Möglichkeiten zur Rettung der Ehe auszuschöpfen, etwa durch Paartherapie oder Mediation.
Sollten Sie sich während des Scheidungsprozesses doch umentscheiden, kann ein Scheidungsantrag bis zur Rechtskraft der Scheidung zurückgezogen werden – etwa, wenn Sie sich doch für einen Neuanfang entscheiden.
Die sorgfältige Vorbereitung der Unterlagen, die Wahl des richtigen Zeitpunkts und die Abwägung zwischen einvernehmlicher und streitiger Vorgehensweise sind entscheidende Faktoren für einen reibungslosen Ablauf. Eine professionelle Beratung kann dabei helfen, kostspielige Fehler zu vermeiden.
Eine Scheidung wird mit einem Scheidungsantrag beantragt, welcher von einem zugelassenen Anwalt unterschrieben und dem Gericht schriftlich zugestellt werden muss. Zusätzlich müssen weitere Dokumente hinzugefügt werden, wie zum Beispiel die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder.
In Deutschland ist das sogenannte Trennungsjahr Voraussetzung, um einen Scheidungsantrag stellen zu können. Frühestens zwei Monate vor Ablauf des Trennungsjahres kann ein Scheidungsantrag von Ihrem Anwalt beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden.
Die Kosten für eine Scheidung setzen sich in der Regel aus mehreren Komponenten zusammen, darunter die Gerichtskosten und die Anwaltskosten. Da sich die Gerichtskosten am Verfahrenswert orientieren, welcher wiederum aus dem dreifachen Nettoeinkommen beider Ehepartner ergibt, variieren die Kosten für eine Scheidung. Am Ende des Verfahrens werden die finalen Kosten in der Regel auf beide Ehepartner aufgeteilt.
Zuallererst wird der Scheidungsantrag durch den Antragsteller beim zuständigen Familiengericht durch einen zugelassenen Anwalt eingereicht. Folgend muss der Gerichtskostenvorschuss vom Antragsteller gezahlt werden, bevor der Scheidungsantrag dann an den Ehepartner zugestellt werden kann.
Handelt es sich um eine einvernehmliche Scheidung, dauert der Scheidungsprozess circa 5-6 Monate. Gibt es Streitigkeiten, also eine strittige Scheidung, kann es auch schon mal bis zu einem Jahr oder länger dauern.