Die Kündigung wegen Eigenbedarf zählt zu den häufigsten Streitfällen vor deutschen Mietgerichten. Für Vermieter wird es dabei zunehmend schwieriger, ihre berechtigten Interessen durchzusetzen – denn die Rechtsprechung stellt immer höhere Anforderungen an die Begründung und Nachweispflicht des Eigenbedarfs.
Was müssen Sie bei der Formulierung der Eigenbedarfskündigung beachten? Welche Fristen gelten und wie können Sie rechtliche Hürden überwinden? Dieser Ratgeberartikel zeigt Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie Ihren Eigenbedarf rechtssicher geltend machen und dabei die Interessen aller Beteiligten fair berücksichtigen.
Wenn der Vermieter die gesamte Wohnung für sich selbst, für Angehörige seines Hausstandes oder für Familienangehörige nutzen möchte und deshalb ein Mietverhältnis aufkündigt, spricht man von der Kündigung auf Eigenbedarf. Wenn von nahen Angehörigen die Rede ist, sind vor allem Eltern, Kinder, Enkel oder Geschwister gemeint. Entferntere Verwandte können nicht als Grund für eine Eigenbedarfsnutzung angegeben werden.
Grundsätzlich sind Mieter in Deutschland aber geschützt. Als Mieter einer Wohnung wird man zum Fremdbesitzer dieser und kann nicht willkürlich gekündigt werden. Laut §573 Abs. 1 BGB darf ein Vermieter einen Vertrag nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Gleich im Anschluss ist geklärt, dass unter so ein berechtigtes Interesse beispielsweise die Eigennutzung des Vermieters für sich oder Familienangehörige zählt.
Bei nicht eng verwandten Personen muss glaubhaft gemacht werden, dass ein besonders enger Kontakt besteht.
Zu einer ordentlichen Kündigung seitens des Vermieters bedarf es also triftiger Gründe. Dazu gehören, dass der Mieter vertragliche Pflichten deutlich verletzt hat, der Vermieter sein Grundstück durch das Mietverhältnis nicht wirtschaftlich nutzen kann, oder der Vermieter eben wegen Eigenbedarf kündigen möchte.
Es ist besonders wichtig, im Kündigungsschreiben genau zu erklären, warum und wofür die Wohnung selbst genutzt werden muss. Damit soll einem vorgetäuschten Eigenbedarf vorgebeugt werden. Der Vermieter muss die Wohnung also tatsächlich benötigen und nachvollziehbare Gründe für die Nutzung der Wohnung darlegen.
Die wichtigsten Voraussetzungen sind also:
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Hier zur kostenlosen ImmobilienbewertungUm rechtmäßig auf Eigenbedarf kündigen zu können, muss der Vermieter die Wohnung tatsächlich benötigen. Solche triftigen Gründe sind neben eigener Nutzung der Wohnung auch eine Nutzung als Altersruhesitz. Auch eine Eigenbedarfskündigung aus gesundheitlichen Gründen ist zulässig, etwa wenn die Vermieter aus einem oberen Stockwerk ins Erdgeschoss ziehen müssen, um keine Treppen mehr zu steigen.
Ebenfalls gelten verbesserte Arbeitsbedingungen als triftiger Grund. Also, dass die Wohnung im gleichen Haus wie der Arbeitsplatz sein soll, oder deutlich näher am Arbeitsplatz liegt. Das muss allerdings nachgewiesen werden.
Falls sich etwas an einer Familienkonstellation ändert, können zudem auch nachvollziehbare Gründe entstehen. Im schönsten Falle verfügt die zu kündigende Wohnung über eine bessere Raumaufteilung oder mehr Zimmer für Kinder oder Enkel, doch auch wenn eine Scheidung geplant ist und ein Expartner in die Wohnung ziehen will, gilt die Kündigung wegen Eigenbedarf. Schließlich kann noch das Zusammenlegen kleinerer Wohnungen zu einer großen angegeben werden.
Leider wird das Sonderrecht der Kündigung wegen Eigenbedarf oftmals missbraucht, was meist finanzielle Motivatoren hat. Deshalb gilt es genau hinzuschauen, ob auch alles rechtens zugeht. In folgenden Fällen ist eine Eigenbedarfskündigung nicht gerechtfertigt:
Doch auch weitere formelle Unstimmigkeiten können die Kündigung unwirksam machen. Ist der Mietvertrag befristet kann in keinem Fall Eigenbedarf angemeldet werden. Sind die Gründe für den Eigenbedarf, seien sie noch so intim, nicht im Kündigungsschreiben enthalten, muss der Mieter nicht ausziehen und auch sonst nichts tun.
Allerdings besteht für den Vermieter natürlich die Möglichkeit die Kündigung einfach erneut in vollständiger Form auszusprechen. Schließlich wird es schwer, die Kündigung für eine spezifische Wohnung durchzusetzen, wenn vergleichbare Wohnungen in einem Gebäudekomplex frei sind.
Zunächst müssen alle Kündigungsfristen beachtet werden. Diese richten sich immer nach der Dauer des bereits bestehenden Mietverhältnisses. Minimal beträgt die Kündigungsfrist aber in jedem Fall drei Monate. In manchen Fällen kann es zu noch längeren Kündigungsfristen kommen, etwa wenn Haus- oder Wohnungsmietvertrag vor der Mietrechtsreform aus dem Jahr 2011 geschlossen wurden und diese Kündigungsfristen festgehalten wurden. Ansonsten gelten folgende Fristen:
Mietdauer | Kündigungsfrist |
bis zu 5 Jahren | 3 Monate |
zwischen 5 und 8 Jahren | 6 Monate |
mehr als 8 Jahre | 9 Monate |
Die Eigenbedarfskündigung muss spätestens am dritten Werktag eines jeden Monats beim Mieter ankommen, um bis zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam zu werden.
Es gibt zwei bestimmte Fälle, in denen Sonderregelungen bezüglich der Kündigungsfrist wegen Eigenbedarfs in Kraft treten. Zum einen, wenn die Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt werden soll, zum anderen, wenn einem Mieter in einem Zweifamilienhaus gekündigt wird.
Bei Ersterem gilt: Eine Sperrfrist regelt die Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen. Erst drei Jahre nach Eintragung des Vermieters ins Grundbuch kann der Wechsel erfolgen. Hier heißt es also Geduld haben, denn in manchen Bundesländern gelten sogar Fristen bis zu zehn Jahren.
Bei Umwandlung einer Mietwohnung in Eigentumswohnung gilt eine Sperrfrist für Eigenbedarfskündigungen, die je nach Bundesland 3 bis 10 Jahre beträgt. Sonderregelungen bestehen auch für Mieter in Zweifamilienhäusern.
Kündigt ein Vermieter einem Mieter in einem Zweifamilienhaus, das er selbst bereits bewohnt, gilt eine verlängerte Kündigungsfrist. Sechs Monate vorab muss die Kündigung erfolgen. Das gibt dem Mieter zusätzlich Zeit, denn abgesehen davon kann der Vermieter eine Kündigung in diesem Fall jederzeit aussprechen.
Folgendes muss in einem ordentlichen Kündigungsschreiben enthalten sein:
Man sollte sich immer versichern, dass die Kündigung auch wirklich angekommen ist. Am besten per Einschreiben senden oder persönlich vorbeibringen. Nicht selten bestreiten Mieter, den Brief je erhalten zu haben.
Stutzig sollte werden, wer von einer GmbH, einer Aktien- oder Kommanditgesellschaft oder einer juristischen Person eine Kündigung wegen Eigenbedarfs erhält. Das ist nämlich nicht zulässig. Wer auf Eigenbedarf kündigt, muss eine echte Person darstellen.
Anders ist es bei einer GbR, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Solch ein Zusammenschluss entsteht beispielsweise bei einer Erbengemeinschaft. Wenn nun also ein Erbe aus der GbR in das Objekt einziehen möchte ist das möglich, auch wenn die GbR selbst keine natürliche Person ist.
Kompliziert wird es, wenn sich ein Mieter gegen die Kündigung wehrt. Möglich ist das durch den § 574 BGB, der den besonderen Fall der Härte beschreibt. Hier steht, dass die vertragsmäßige Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter oder seine Familie eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist.
Besteht also ein solcher Härtefall kann der Mieter rechtmäßig Widerspruch gegen die Kündigung einlegen und vorerst in der Wohnung bleiben. Weiter Härtefälle können Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Suizidgefahr, gefährdete Bildungsabschlüsse oder Kinder, für die ein Schulwechsel problematisch wäre, sowie ein unzureichendes Einkommen sein. Manchmal gilt auch eine tiefe Verwurzelung im Umfeld als unzumutbar.
Auch der Sonderfall eines “angemessenen Ersatzwohnraums” kann als Härtefall gelten. Dies korrekt zu definieren, kann aber in der Praxis schwierig sein. Eine gewisse Verschlechterung des Wohnraums gilt als zumutbar. In Obdachlosenunterkünfte oder Pflegeheime müssen Mieter aber nicht ausweichen.
Im besten Fall kann man sich aber mit dem Mieter einigen, zum Beispiel durch verlängerte Fristen.
Will der Mieter Widerspruch einlegen, muss das form- und fristgerecht geschehen. Bis zwei Monate vor dem Auszugstermin muss der Eigenbedarfskündigung schriftlich widersprochen werden. Außerdem ist der Mieter verpflichtet, auf Wunsch des Vermieters hin die genauen Gründe des Widerspruchs offenzulegen. Mieter lassen sich am besten vorab von einem Anwalt beraten.
Manchmal kommt es zu der unangenehmen Situation, dass ein Mieter trotz erfolgreicher Eigenbedarfskündigung einfach nicht auszieht. Dann bleibt dem Vermieter nur, beim zuständigen Amtsgericht eine Räumungsklage einzureichen und so einen gerichtlichen Räumungsbefehl zu erwirken. Das heißt, der Vermieter kann die Wohnung per Gerichtsvollzieher zwangsräumen lassen.
Wer also ein Mietverhältnis wegen Eigenbedarf kündigt, sollte sich genau an die Vorgaben halten und keinesfalls versuchen über die Eigenbedarfskündigung schnell und einfach an seine Wohnung zu gelangen, wenn diese nicht tatsächlich unbedingt selbst genutzt werden soll. Denn den Eigenbedarf vorzutäuschen ist erstens rechtlich unzulässig und kann außerdem unangenehme Kosten für den Vermieter nach sich ziehen.
Insbesondere dann, wenn der ehemalige Mieter nachweisen kann, dass der Eigenbedarf gar nicht vorlag. In diesem Fall können Schadensersatzforderungen in Höhe von mehreren Tausend Euro fällig werden. Im Zweifelsfall ist es für alle Parteien sinnvoll, sich vorab von einem Anwalt beraten zu lassen.
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Hier zur kostenlosen ImmobilienbewertungDie Kündigung wegen Eigenbedarf kann mit ihren zahlreichen rechtlichen Regelungen auf den ersten Blick überwältigend wirken. Verschiedene Paragraphen im BGB stellen sicher, dass der Prozess trotz aller Komplexität für beide Seiten fair bleibt. Wir haben Ihnen die relevanten Paragraphen kurz zusammengefasst, damit Ihnen der Inhalt klar wird.
Eventuell ist sich ein Vermieter nicht sicher ob seine Eigenbedarfskündigung auch Erfolg haben würde, hat aber trotzdem großes Interesse an der eigenen Nutzung der Wohnung. In diesem Fall kann ein Mietaufhebungsvertrag eine sinnvolle Lösung darstellen.
Bei dieser Alternative kann unabhängig vom Gesetz eine Räumungsfrist für die Wohnung ausgemacht werden. Der Mieter erhält im Gegenzug eine “Auszugsvergütung”. Damit dieser Deal klappt, müssen sich die Parteien aber einig werden, sodass eine gerichtlich Auseinandersetzung vermieden wird.
Die Kündigung wegen Eigenbedarf erfordert von Vermietern eine sorgfältige juristische Vorgehensweise. Nur wer die strengen gesetzlichen Vorgaben beachtet, von der korrekten Begründung über die Einhaltung der Fristen bis zur Berücksichtigung sozialer Härtefälle, kann sein Vorhaben erfolgreich umsetzen.
Die wichtigsten Voraussetzungen sind ein tatsächlich bestehender Eigenbedarf für sich oder nahe Familienangehörige, eine lückenlose Dokumentation im Kündigungsschreiben und die Prüfung von Alternativoptionen. Bei Widerspruch des Mieters muss zudem eine sorgfältige Interessenabwägung erfolgen.
Mit rechtlicher Beratung und einem durchdachten Vorgehen können Sie Ihre Eigenbedarfskündigung erfolgreich durchsetzen. Setzen Sie dabei auf Transparenz und faire Kommunikation – oft lässt sich so eine einvernehmliche Lösung finden, die beiden Seiten gerecht wird und kostspielige Rechtsstreitigkeiten vermeidet.
Wegen Eigenbedarf zu kündigen ist das Recht eines jeden Vermieters, wenn dieser seine Wohnung selbst nutzen möchte. Wichtig ist dabei, dass der Vermieter auch triftige Gründe für die Nutzung der Wohnung hat.
Die Kündigungsfristen richten sich nach der Mietdauer. Je nach dem wie lange der Mieter in der Wohnung gelebt hat, liegt die Frist zwischen 3 und 9 Monaten.
Meistens haben Kündigungen wegen Eigenbedarfs Erfolg. Es gibt aber die Möglichkeit sich wegen eines besonderen Fall der Härte gegen die Kündigung zu wehren.
Der Vermieter kann in diesem Fall eine Räumungsklage einreichen und nach Erhalt eines Räumungsbefehls vom Amtsgericht die Wohnung zwangsräumen lassen. Falsche Angaben zum Eigenbedarf können Schadensersatzforderungen zur Folge haben, daher ist juristischer Beistand zu empfehlen.
Härtefälle, die einen Widerspruch gegen die Kündigung begründen, können Alter, Krankheit oder fehlender Ersatzwohnraum sein. Mieter können in diesen Fällen nach § 574 BGB vorgehen. Manchmal hilft eine einvernehmliche Lösung, wie eine verlängerte Kündigungsfrist.