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Kündigungsfrist Wohnung: Alles, was Mieter wissen müssen

Michael Lang Geschäftsführer
26. Feb 2024 / 22 Min. Lesezeit

Sie planen einen Umzug in eine neue Stadt? Ihre Familie vergrößert sich und Sie möchten in eine größere Wohnung? Oder aber, Sie möchten sich gerne etwas verkleinern? Es gibt viele verschiedene Gründe, in eine andere Wohnung zu ziehen. Das Wichtigste dabei ist, die Kündigungsfrist für die alte Wohnung einzuhalten.

In diesem Artikel erfahren Sie alles, was Sie als Mieter über das Thema Kündigungsfrist Wohnung wissen müssen – gesetzliche Regelungen, Sonderfälle, wie Sie die Kündigungsfrist korrekt berechnen und was nach Ablauf der Kündigungsfrist passiert.

Die Kündigungsfrist im Allgemeinen

Bei einem Mietverhältnis ist es wichtig, dass Sie die Kündigungsfrist für Ihre Wohnung kennen. Doch was genau verbirgt sich hinter diesem Begriff? Die Kündigungsfrist definiert den Zeitraum, der zwischen der Kündigung des Mietverhältnisses und dem Auszug aus der Wohnung liegt. Im deutschen Mietrecht sind die gesetzlichen Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt, um vor allem Mieter vor Willkür zu schützen und deren Interesse zu wahren. Je nach Art des Mietvertrages und der Vereinbarungen können die Kündigungsfristen variieren, in der Regel sind es jedoch nach § 573c Abs. 1 BGB drei Monate zum Ablauf des übernächsten Monats bei einem unbefristeten Mietvertrag.

Wenn Sie sich nicht an die vereinbarte Kündigungsfrist halten, können rechtliche Konsequenzen drohen. Der Vermieter kann zum Beispiel Schadensersatzansprüche geltend machen und es besteht die Gefahr, dass Sie die Miete für den gesamten Kündigungszeitraum weiter zahlen müssen. Daher ist es ratsam, sich frühzeitig mit der Kündigungsfrist der Wohnung auseinanderzusetzen und diese einzuhalten. Nur so kann ein reibungsloser Auszug aus der Wohnung gewährleistet werden.

Es gibt bestimmte Ausnahmen, sogenannte Sonderfälle und auch Sonderkündigungsrechte, sodass eine verkürzte oder auch längere Kündigungsfrist für Ihre Wohnung möglich sein kann. Diese werden weiter unten in diesem Artikel genauer erklärt.

Das Kündigungsschreiben

Damit die Kündigung rechtens ist, sollten Sie folgende Punkte unbedingt in dem Kündigungsschreiben für Ihre Wohnung angeben:

  • Betreff
  • Anschrift Vermieter
  • Ort und Datum
  • Bezeichnung der Wohnung
  • Unterschrift aller Mieter

Zusätzliche Punkte, die Sie mit angeben können, aber kein Muss sind, sind:

  • Widerruf der Einzugsermächtigung
  • Kündigungsbestätigung

Diese gesetzlichen Regelungen gelten für die Kündigungsfrist

Eine wichtige Frage, die viele Mieter beschäftigt, betrifft die gesetzlichen Regelungen für die Kündigungsfrist bei einem Mietverhältnis. Um mögliche Konflikte zu vermeiden, ist es wichtig, dass sich beide Parteien an die gesetzlichen Kündigungsfristen halten. Gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch gelten hierbei bestimmte Vorgaben, die sowohl Mieter als auch Vermieter beachten müssen. Es ist immer zu berücksichtigen, wer die Kündigung ausspricht. Für Vermieter ist es zum Beispiel schwieriger, das Mietverhältnis zu kündigen, während Mieter immer kündigen können.

Kündigungsfrist Wohnung für Mieter

Generell beträgt die Kündigungsfrist bei einem unbefristeten Mietvertrag drei Monate. Das bedeutet, dass Sie als Mieter mit einer Frist von drei Monaten das Mietverhältnis kündigen können. Diese Frist beginnt immer zum Ende des Monats, in dem die Kündigung erfolgt.
Wichtig zu beachten ist, dass die Kündigung schriftlich erfolgen muss und per Einschreiben oder persönlich übergeben wird, um einen Nachweis zu haben. Nur so ist die Kündigung rechtlich bindend. Schicken Sie Ihre Kündigung per E-Mail oder WhatsApp, ist diese nicht gültig. Gleiches gilt für mündlich ausgesprochene Kündigungen.

Außerdem muss das Kündigungsschreiben spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats beim Vermieter ankommen. Auch ist es ratsam, im Kündigungsschreiben das genaue Datum anzugeben, an dem das Mietverhältnis enden soll.

Kündigungsfrist Wohnung für Vermieter

Gemäß § 573c BGB kann der Vermieter das Mietverhältnis nur unter bestimmten Voraussetzungen kündigen. Dazu zählen beispielsweise

  • Eigenbedarf
  • Mietschulden
  • Vertragsverstöße seitens des Mieters

In diesen Fällen beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist für den Vermieter in der Regel ebenfalls drei Monate. Es gibt jedoch Ausnahmen, etwa bei besonders langen Mietverhältnissen. So verlängert sich die Kündigungsfrist bei einem Mietverhältnis von mehr als fünf Jahren um jeweils drei Monate bis maximal neun Monate. Das bedeutet, wenn Sie seit fünf Jahren ununterbrochen in der Wohnung leben, verlängert sich die Kündigungsfrist auf sechs Monate, nach acht Jahren sogar auf neun Monate. Besitzen Sie noch einen alten Mietvertrag, besteht sogar die Möglichkeit, dass hier eine Kündigungsfrist von 12 Monaten bei einer Mietdauer von mehr als 10 Jahren festgehalten ist.

Nur, wenn die Kündigung in Schriftform und mit einer nachvollziehbaren Begründung bei Ihnen als Mieter eingegangen ist, ist sie auch rechtlich bindend.

Gut zu wissen

Im Fall einer außerordentlichen Kündigung, beispielsweise aufgrund von Zahlungsverzug oder schweren Vertragsverletzungen, kann eine fristlose Kündigung erfolgen. Hier entfällt die Einhaltung einer Kündigungsfrist, da der Verstoß des Mieters eine sofortige Beendigung des Mietverhältnisses rechtfertigt.

Kündigungsfrist bei Eigenbedarf

Hand mit Stift beim unterschreiben einer Kündigung wegen Eigenbedarfs.

Wird aus einer Mietwohnung Wohnungseigentum, kommt die sogenannte Sperrfrist ins Spiel. Das bedeutet, dass die neuen Eigentümer erst nach drei Jahren, teilweise sogar erst nach zehn Jahren, wegen Eigenbedarf kündigen dürfen. Weiß der Vermieter schon vor Vertragsabschluss, dass er selber oder ein anderes Familienmitglied die Wohnung bewohnen möchte, ist eine Kündigung wegen Eigenbedarf nicht rechtens. Denn dann hätte von Anfang an ein befristeter Vertrag aufgesetzt werden müssen.

Verkürzte oder verlängerte Kündigungsfrist vereinbaren

Es ist durchaus möglich, eine verkürzte oder verlängerte Kündigungsfrist für eine Wohnung zu vereinbaren. Dafür gibt es bestimmte Sonderregelungen, die es ermöglichen, von der gesetzlichen dreimonatigen Frist abzuweichen. Allerdings ist dies nur möglich, wenn beide Parteien damit einverstanden sind und auch nur, wenn die Kündigungsfristen für den Mieter vorteilhafter sind als die im Mietrecht.

Das kann zum Beispiel sinnvoll sein, wenn der Mieter nur vorübergehend in der Wohnung bleiben und sich deshalb nicht auf eine lange Kündigungsfrist einlassen möchte. Somit gibt es zum Beispiel Mietverträge für Wohnungen, in denen eine Kündigungsfrist von einem Monat oder 14 Tagen festgelegt ist. Möchte man als Mieter schnellstmöglich raus, kann das von Vorteil sein. Für den Vermieter gelten jedoch nach wie vor die gesetzlichen Vorschriften.
Auch bei möblierten Zimmern, die untervermietet werden, ist eine verkürzte Kündigungsfrist möglich. In diesem Fall ist nach § 573c Abs. 3 BGB eine Kündigung bis spätestens zum 15. eines Monats zum Ablauf eines Monats zulässig.

Gleichzeitig sollten Sie sich bewusst sein, dass eine verkürzte Kündigungsfrist auch Nachteile mit sich bringen kann. Wenn Sie zum Beispiel kurzfristig ausziehen müssen und keine neue Wohnung gefunden haben, kann das zu Problemen führen. Auch Vermieter sollten bedenken, dass sie bei einer kürzeren Kündigungsfrist möglicherweise öfter einen neuen Mieter suchen müssen.

Ist eine verkürzte Kündigungsfrist im Mietvertrag rechtens?

Haben sich beide Parteien auf eine verkürzte Kündigungsfrist für die Wohnung geeinigt, ist sie auch rechtens. Sie als Mieter können also von der verkürzten Frist Gebrauch machen, der Vermieter jedoch muss sich an die gesetzliche Kündigungsfrist halten. So schützt der Gesetzgeber die sehr große Gruppe an Menschen, die in Deutschland in einer Mietwohnung leben.

Nichteinhaltung der vereinbarte Kündigungsfrist

Generell ist es von großem Vorteil, sich an die vereinbarte Kündigungsfrist zu halten, um rechtliche Probleme zu vermeiden. Sollte es dennoch dazu kommen, dass Sie als Mieter sich nicht an die Fristen halten, können verschiedene Konsequenzen eintreten.

  • Finanzielle Konsequenzen: Halten Sie sich als Mieter nicht an die vereinbarte Kündigungsfrist, sind Sie weiterhin dazu verpflichtet, die Miete für den vereinbarten Zeitraum zu zahlen, auch, wenn Sie bereits ausgezogen sind. Das Mietverhältnis endet erst mit Ablauf der Kündigungsfrist.
  • Schadensersatz: Der Vermieter kann Schadensersatz für entstandene Kosten fordern, beispielsweise wenn er die Wohnung nicht rechtzeitig weitervermieten kann.

In einigen Fällen kann es möglich sein, den Mietvertrag vorzeitig zu kündigen, wenn bestimmte Gründe vorliegen, wie zum Beispiel berufliche Versetzung oder gesundheitliche Probleme.

Kündigungsfrist Wohnung umgehen

Es gibt immer wieder Mieter, die versuchen, die Kündigungsfrist zu umgehen. Doch das ist nicht nur unethisch, sondern auch illegal. Die Kündigungsfrist ist ein wichtiger Bestandteil des Mietvertrags und dient dazu, dem Vermieter genügend Zeit zu geben, um einen neuen Mieter zu finden.

Es gibt jedoch einige Ausnahmen, bei denen Sie als Mieter die Kündigungsfrist verkürzen können. Zum Beispiel, wenn der Vermieter sich nicht an seine Pflichten hält und Sie dadurch erheblich beeinträchtigt werden. In diesem Fall müssen Sie sich nicht an eine Kündigungsfrist halten, sondern können eine außerordentliche Kündigung aussprechen. Aber selbst dabei sollten Sie sich immer an die gesetzlichen Vorgaben halten und sich im Zweifelsfall rechtlich beraten lassen. Denn wer versucht, die Kündigungsfrist zu umgehen, riskiert nicht nur eine Klage des Vermieters, sondern auch eine schlechte Bewertung als Mieter.

Eine weitere Ausnahme ist, wenn Sie sich mit dem Vermieter auf einen früheren Auszug einigen und für ihn einen Nachmieter gefunden haben, der schon früher einziehen kann. Aber auch hier gilt, Ihr Vermieter muss dem unbedingt erst zustimmen.

Besonderheiten bei befristeten Mietverträgen

Befristete Mietverträge können für Mieter und Vermieter eine attraktive Option sein, da sie eine gewisse Planbarkeit und Sicherheit bieten. Allerdings gibt es auch einige Besonderheiten bezüglich der Kündigung, die es zu beachten gilt.

Grundsätzlich ist bei befristeten Mietverträgen eine ordentliche Kündigung während der Vertragslaufzeit nur in Ausnahmefällen möglich. Das bedeutet, dass weder der Vermieter noch Sie als Mieter das Mietverhältnis vorzeitig beenden können, es sei denn, es wurde im Vertrag eine entsprechende Klausel vereinbart. In der Regel ist dies jedoch nicht der Fall.

Liegt hingegen ein wichtiger Grund vor, ist eine außerordentliche Kündigung möglich. Hierbei muss es sich um einen schwerwiegenden Verstoß gegen den Mietvertrag handeln, wie zum Beispiel eine erhebliche Beschädigung der Wohnung oder ein wiederholter Zahlungsverzug seitens des Mieters.

Beachten Sie jedoch, dass die gesetzlichen Fristen auch bei einer außerordentlichen Kündigung eingehalten werden müssen. Der Vermieter muss Ihnen also in jedem Fall schriftlich mitteilen, dass er das Mietverhältnis aus wichtigem Grund kündigen möchte und dabei die Gründe für die Kündigung angeben.

Die richtige Frist für die ordentliche Kündigung der Wohnung berechnen

Frauenhände am Laptop und mit einem Handy in der Hand, um Kündigungsfrist zu berechnen.

Um die richtige Frist für die ordentliche Kündigung Ihrer Wohnung zu berechnen, gibt es einige wichtige Faktoren zu beachten. Zunächst einmal ist es wichtig, sich darüber im Klaren zu sein, ob es sich um einen befristeten oder unbefristeten Mietvertrag handelt. Bei einem befristeten Mietvertrag ist eine ordentliche Kündigung in der Regel nicht möglich, es sei denn, es wurde im Vertrag etwas anderes vereinbart.

Bei einem unbefristeten Mietvertrag spielt die Dauer des Mietverhältnisses eine Rolle. Je länger das Mietverhältnis besteht, desto länger ist auch die Kündigungsfrist. Zum anderen ist auch die Art des Mietvertrags entscheidend. So gelten für Wohnraummietverträge andere Kündigungsfristen als für Gewerbemietverträge.

In der Regel beträgt die Kündigungsfrist bei Wohnraummietverträgen drei Monate zum Monatsende. Allerdings kann diese Frist auch verlängert oder verkürzt werden, wenn dies im Mietvertrag vereinbart wurde oder gesetzlich vorgesehen ist.

Um also die richtige Frist für die ordentliche Kündigung der Wohnung zu berechnen, sollten Sie zunächst den Mietvertrag genau prüfen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen. Es lohnt sich jedoch in jedem Fall, frühzeitig mit der Planung der Kündigung zu beginnen und sich an alle gesetzlichen Vorgaben zu halten, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.

Beispiel:

Sie möchten Ihre Wohnung im September kündigen und verfassen das Kündigungsschreiben, welches Sie am 15. September verschicken. Der Vermieter erhält das Schreiben am 17. September. Der Mietvertrag läuft über eine Kündigungsfrist von drei Monaten und endet somit am 31. Dezember. Dies gilt auch, wenn der Vermieter das Schreiben erst am 4. Oktober erhält, da der 3. Oktober ein Feiertag ist. Wenn der 4. Oktober auf einen Sonntag fällt, wäre sogar der 5. Oktober noch als rechtzeitig anzusehen. Samstage gelten übrigens als Werktage, da an diesen Tagen die Post zugestellt wird.

Würde die Zustellung am 5. Oktober erfolgen, was auf einen Mittwoch fällt, wäre die Kündigung in diesem Fall nicht mehr fristgerecht. Allerdings wird die Kündigung dadurch nicht ungültig. Stattdessen verschiebt sich das Ende des Mietverhältnisses um einen Monat nach hinten und die Kündigung würde dann erst am 31. Januar im folgenden Jahr wirksam.

Das passiert nach Ablauf der Kündigungsfrist Wohnung

Nach Ablauf der Kündigungsfrist der Wohnung gibt es mehrere Möglichkeiten, was passieren kann. Zunächst einmal müssen Sie als Mieter die Wohnung vollständig geräumt und besenrein übergeben. Danach wird der Vermieter die Wohnung in Augenschein nehmen und prüfen, ob Schäden entstanden sind oder Renovierungsarbeiten notwendig sind.

Sollte die Wohnung in einem guten Zustand sein, wird der Vermieter die Kaution zurückzahlen und den Mietvertrag beenden. Falls jedoch Schäden vorhanden sind oder Renovierungsarbeiten notwendig sind, kann der Vermieter einen Teil oder sogar die gesamte Kaution einbehalten, um diese Kosten zu decken.

Müssen Sie während der laufenden Kündigungsfrist weiterhin Miete zahlen?

Als Mieter sind Sie bis zum Ende des Mietvertrags für die Miete verantwortlich. Wenn also beispielsweise die Kündigungsfrist am 31. Dezember endet, müssen Sie bis dahin auch die volle Miete bezahlen – selbst wenn Sie bereits ausgezogen sind.

Kündigung widersprechen

Gemäß § 574 BGB haben Sie die Möglichkeit, sich gegen eine Kündigung Ihres Vermieters zu wehren. Aber nur, wenn diese Kündigung und ein damit verbundener Umzug eine besondere Härte für Sie bedeuten würde.

Härtefälle, bei denen Sie einer Kündigung widersprechen können:

  • bevorstehender Schulabschluss oder Universitätsexamen
  • schwere Krankheit oder Behinderung
  • fortgeschrittene Schwangerschaft
  • drohende Obdachlosigkeit, wenn Sie keine andere Wohnung finden
  • Wohndauer von mehr als 30 Jahren
  • Zwischenumzug, wenn Sie zum Beispiel auf die Fertigstellung Ihres Eigenheims oder einen Platz im Altenheim warten
  • hohes Alter

Sollte es dazu kommen, dass Ihr Vermieter den Widerspruch nicht akzeptiert, muss ein Gericht darüber entscheiden. Dabei werden die Umstände, die Ihnen entstehen würden, sowie das Interesse des Vermieters an einer Räumung der Wohnung berücksichtigt. Wird die Wohnung dringend vom Vermieter für sich selbst benötigt, wird dies höher gewichtet, als wenn die Wohnung lediglich als Kapitalanlage genutzt wird.

Das Gericht kann das Mietverhältnis je nach Entscheidung entweder befristet oder unbefristet verlängern. In einigen Fällen, wie bei Schwangerschaft oder Prüfungen, ergibt sich die Frist von selbst. Handelt es sich jedoch um knappen Wohnraum, wird vom Gericht normalerweise eine verlängerte Frist für die Wohnungssuche gewährt. Eher selten ist eine unbefristete Verlängerung, kann aber bei sehr hohem Alter des Mieters vorkommen.

Gut zu wissen

Um gegen die Kündigung Widerspruch einzulegen, ist es erforderlich, dies schriftlich zu tun. Außerdem sollte der Widerspruch dem Vermieter spätestens zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist zugestellt werden. Diese Frist gilt aber nur dann, wenn seitens des Vermieters in seinem Kündigungsschreiben auf die Möglichkeit des Widerspruchs hingewiesen wurde. Falls der Vermieter diese Benachrichtigung versäumt und rechtliche Schritte gegen den Mieter einleitet, der sich weigert auszuziehen, kann der Mieter seinen Widerspruch noch bis kurz vor dem Gerichtstermin einreichen.

Das Sonderkündigungsrecht

Das Sonderkündigungsrecht bei Mietwohnungen ist ein wichtiges Instrument für Sie als Mieter, um Ihre Wohnsituation zu verbessern oder sich aus unzumutbaren Verhältnissen zu befreien. Es ermöglicht Ihnen, den Mietvertrag vorzeitig zu kündigen, ohne dass Sie die übliche Kündigungsfrist einhalten müssen.

Dieses Recht kann in verschiedenen Situationen zum Einsatz kommen. So kann es beispielsweise dann genutzt werden, wenn die Wohnung nicht mehr bewohnbar ist oder der Vermieter seine Pflichten vernachlässigt hat. Auch bei einer unzumutbaren Belästigung durch Nachbarn oder Lärm können Sie das Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen.

Zum Sonderkündigungsrecht gehören unter anderem auch eine Mietzinserhöhung oder umfassende Sanierungen. Sind die umfassenden Sanierungen zum Beispiel erheblich störend, können Sie innerhalb einer Frist von einem Monat kündigen. Wird der Mietzins erhöht, gilt eine Frist von zwei Monaten.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass das Sonderkündigungsrecht nicht ohne Weiteres greift. Es muss eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Wohnsituation vorliegen und der Vermieter muss über diese Umstände informiert worden sein. Gleiches gilt andersherum – auch der Vermieter muss zuerst durch eine Abmahnung versuchen, die Situation zu verbessern. Hilft dies nicht, kann er eine fristlose Kündigung aussprechen, zudem müssen Sie nachweisen können, dass Sie alles unternommen haben, um die Situation zu verbessern.

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann das Sonderkündigungsrecht eine große Erleichterung für beide Parteien darstellen.

Kündigungsfrist Wohnung: Sonderfälle

Generell sind die Fristen für eine Wohnungskündigung vom Gesetz festgelegt. Es gibt jedoch einige Sonderfälle, in denen die Fristen nicht greifen bzw. anwendbar sind.

Kündigungsfrist möblierte Wohnung

Möblierte Wohnungen werden gerne in Studentenstädten an Studierende vermietet. Hierbei haben beide Seiten ihre Vorteile – der Mieter muss keine neue Wohnungsausstattung kaufen und der Vermieter kann einen höheren Mietzins verlangen. Allerdings haben die Möbel einer Wohnung keinen Einfluss auf die Kündigungsfrist. Es gilt also die gesetzliche Frist von drei Monaten.

Anders verhält es sich jedoch, wenn nur ein möbliertes Zimmer in einer Wohnung, in der auch der Vermieter wohnt, vermietet wird. In diesem Fall gilt gemäß § 542 Abs. 2 Nummer 2 BGB eine verkürzte Kündigungsfrist. Beide Parteien haben das Recht bis zum 15. eines Monats zu kündigen und der Mieter muss dann bis Ende des Monats aus dem Zimmer ausziehen.

Miete auf Zeit

Soll eine Wohnung zur Miete auf Zeit vermietet werden, müssen seit 2001 entsprechende Gründe dafür vorgelegt werden. Gibt es diese nicht, gilt der Mietvertrag automatisch als unbefristet. Zu den Gründen für einen befristeten Mietvertrag gehören:

  • Eigenbedarf
  • Räume werden als Werkswohnung vermietet
  • Es stehen bauliche Veränderungen wie Sanierung oder Umbau an

Da es sich bei einem befristeten Mietvertrag um eine festgelegte Zeit handelt, in der die Wohnung an einen Mieter vermietet wird, wird in der Regel keine Kündigung benötigt, denn der Vertrag läuft automatisch aus. Es gibt jedoch oft eine Nachmieterklausel, die es Ihnen als Mieter ermöglicht, vorzeitig aus dem Mietvertrag auszusteigen. Alternativ kann auch eine außerordentliche Kündigung gemäß § 543 BGB zu einem vorzeitigen Ende des Mietverhältnisses führen. Wenn beide Parteien einverstanden sind, kann auch ein Mietaufhebungsvertrag das Mietverhältnis beenden.

Besteht der Grund für die Befristung nicht mehr, haben Sie als Mieter das Recht, eine Verlängerung des Mietvertrags ohne festes Enddatum zu fordern. Ab diesem Zeitpunkt gelten die regulären Kündigungsfristen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Mietrechts.

Untermietvertrag

Handelt es sich um einen Untermietvertrag, gelten die rechtlichen Bestimmungen des Hauptmietvertrags. Das bedeutet, die Kündigungsfrist für die Wohnung muss entsprechend auf das Untermietverhältnis übertragen werden. In dieser Situation übernimmt der Hauptmieter die Rolle des Vermieters.

Allerdings müssen Sie unterscheiden, ob es sich bei der Vermietung um die gesamte Wohnung oder nur ein einzelnes Zimmer handelt. Denn handelt es sich um die gesamte Wohnung, muss dem Untermieter unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist gekündigt werden. Außerdem muss ein gültiger Kündigungsgrund vorliegen, wie zum Beispiel Eigenbedarf. Im Falle eines befristeten Untermietverhältnisses ist eine ordentliche Kündigung nicht möglich, da der Vertrag automatisch zu einem festgelegten Zeitpunkt ausläuft.

Werkswohnung

Wohnungen, die von Unternehmen als Werkswohnungen oder Dienstwohnungen für ihre Angestellten bereitgestellt werden, sind oft notwendig, wenn die räumliche Nähe zum Arbeitsplatz für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich ist. Gemäß § 576 Abs. 1 Nr. 2 BGB beträgt die Kündigungsfrist für diese Wohnungen einen Monat, wenn das Arbeitsverhältnis des Mieters endet und die Wohnung für einen anderen Angestellten benötigt wird, der in Zukunft dieselbe Aufgabe übernehmen soll.

Wenn die Verbindung zwischen Arbeitsplatz und Wohnung nicht so eng ist, beträgt die Kündigungsfrist drei Monate, vorausgesetzt das Mietverhältnis bestand weniger als zehn Jahre.

Gewerbeimmobilie

Wenn ein Unternehmer eine Gewerbefläche anmietet, besteht grundsätzlich Vertragsfreiheit und beide Parteien können sich auf entsprechende Kündigungsfristen einigen. Die entscheidende Frage ist dabei, ob es sich um einen befristeten oder unbefristeten Mietvertrag handelt. Ein befristeter Mietvertrag endet automatisch mit Ablauf der festgelegten Frist.

Bei einem unbefristeten Mietvertrag beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate, sofern keine spezifische Frist im Vertrag festgelegt wurde. Um fristgerecht zu kündigen, muss die Kündigung gemäß § 580a BGB spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres beim Mieter oder Vermieter eingehen.

Artikel von
Michael Lang
Michael Lang ist Geschäftsführer der Lang Immobilien GmbH. Er ist seit 1996 in der Immobilienbranche, insbesondere im Raum Frankfurt am Main, aktiv. Damit verfügt Hr. Lang über mehr als ein Vierteljahrhundert Immobilienkompetenz.
Michael Lang

Häufige Fragen – Kündigungsfrist Wohnung

  • Wie lange ist die gesetzliche Kündigungsfrist für Mieter?

    Die gesetzliche Kündigungsfrist für Mieter beträgt in der Regel drei Monate. Das bedeutet, dass ein Mieter seine Wohnung mindestens drei Monate im Voraus kündigen muss, bevor er ausziehen kann. Diese Frist gilt sowohl für den Mieter als auch für den Vermieter. Ist im Mietvertrag eine andere Kündigungsfrist festgelegt, muss diese eingehalten werden.

  • Wann muss ich die 3 Monate Kündigungsfrist nicht einhalten?

    Die 3-monatige Kündigungsfrist muss nicht eingehalten werden, wenn sowohl der Vermieter als auch der Mieter einverstanden sind, die Kündigungsfrist zu verkürzen oder sogar ganz aufzuheben. Dies kann schriftlich vereinbart werden. Auch, wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt, wie eine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens durch den Verbleib in der Wohnung, kann die Kündigung auch fristlos erfolgen. Gleiches gilt bei einem Zahlungsverzug des Mieters. Dann kann der Vermieter fristlos kündigen.

  • Wie lange ist die Kündigungsfrist nach 5 Jahren Miete?

    Die Kündigungsfrist nach 5 Jahren Miete verlängert sich von drei Monaten auf sechs Monate, nach acht Jahren sogar auf neun Monate. Besitzen Sie noch einen alten Mietvertrag, besteht sogar die Möglichkeit, dass hier eine Kündigungsfrist von 12 Monaten bei einer Mietdauer von mehr als 10 Jahren festgehalten ist.

  • Wie lange ist die Kündigungsfrist, wenn nichts im Mietvertrag steht?

    Wenn im Mietvertrag keine spezielle Kündigungsfrist festgelegt ist, gilt die gesetzliche Regelung. In Deutschland regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die Kündigungsfrist bei Mietverhältnissen. Gemäß § 573c BGB beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist drei Monate zum Monatsende.

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