Die Energiewende im Gebäudebereich ist durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Deutschland eingeleitet. Das GEG, auch Heizungsgesetz genannt, welches ab 1. Januar 2024 in Kraft tritt, markiert einen bedeutenden Meilenstein im Bereich der Gebäudeenergieeffizienz und des Umweltschutzes. Es soll die Abhängigkeit von importierten fossilen Energien verringern, den Klimaschutz stärken und vor allem auch Verbraucher vor steigenden Gas- und Ölpreisen schützen.
Doch was bedeutet das neue Heizungsgesetz 2024 für Sie als Eigentümer – welche Regelungen gibt es für den Umstieg auf das Heizen mit erneuerbaren Energien, was bedeutet das Gesetz für Neubauten oder den Bestandsbau, wer ist von der Austauschpflicht betroffen und wie wird der Bund dies fördern? Außerdem geben wir Ihnen einen Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten einer klimafreundlichen und GEG konformen Heizungsanlage sowie die wichtigsten Neuerungen und Bestimmungen des Gebäudeenergiegesetzes 2024, welche Sie als Eigentümer einer neuen oder bestehenden Immobilie beachten müssen.
Das neue Heizungsgesetz 2024, auch unter Habecks Heizungsgesetz oder ganz klassisch Gebäudeenergiegesetz (GEG) bekannt, bringt einige Veränderungen mit sich, die für Sie als Hausbesitzer und Vermieter von großer Bedeutung sind. Geregelt werden im GEG die Anforderungen an neue Heizungsanlagen und technische Standards sind festgelegt, die bei Neubauten oder Modernisierungen erfüllt werden müssen.
Was das Ziel ist, ist klar: mehr Energieeffizienz und weniger CO₂-Ausstoß, um damit einen Beitrag zum Klimaschutz leisten zu können. Denn gerade in Deutschland entstehen rund ein Drittel der CO₂-Emissionen im Gebäudesektor. Aber was bedeutet das für Sie? Müssen Sie Ihre Heizung ab Januar 2024 austauschen und auf erneuerbare Energien umsteigen? Ganz so drastisch ist es nicht. Das Heizungsgesetz 2024 gilt erst einmal „nur“ für den Einbau neuer Heizungen.
Demnach dürfen in Neubauten, die in einem Neubaugebiet errichtet werden, laut Heizungsgesetz ab Januar 2024 keine fossilen Brennstoffe mehr eingesetzt werden. Stattdessen müssen neu eingebaute Heizungen mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien betrieben werden, zum Beispiel mittels einer Solarthermie oder Wärmepumpe.
Auch bei Bestandsgebäuden gibt es Vorschriften: Alle alten Heizungsanlagen müssen durch energieeffiziente Modelle ersetzt werden. Das betrifft vor allem Öl- und Gasheizungen, die älter als 30 Jahre sind und mit veralteter Technologie betrieben werden. Hierfür muss jedoch eine sogenannte kommunale Wärmeplanung vorliegen. Spätestens ab 2045 ist jedoch auch in Bestandsgebäuden das Heizen mit fossilen Brennstoffen nicht mehr erlaubt.
Es gibt allerdings auch Ausnahmen. Wenn eine Heizungsanlage noch nicht sehr alt ist oder bereits modernisiert wurde, kann sie während der Übergangsphase weiterhin genutzt werden. Auch bei bestimmten Gebäuden wie Denkmälern oder Kirchen können bestimmte Ausnahmen gemacht werden.
Zudem gibt es finanzielle Unterstützung vom Staat – Förderprogramme sollen den Umstieg auf klimafreundliche Heizsysteme erleichtern.
Wer allerdings gegen das neue Heizungsgesetz 2024 verstößt, muss mit empfindlichen Strafen rechnen. Daher sollten Sie sich als Hausbesitzer oder Vermieter frühzeitig über die neuen Vorschriften informieren und gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen, um rechtzeitig auf eine moderne Heizung umzusteigen.
Das Gebäudeenergiegesetz gilt ab 2024 zwar hauptsächlich für Neubauten, aber auch Bestandsgebäude sind vom neuen Heizungsgesetz betroffen. Zwar nicht sofort, aber schrittweise.
Für Eigentümer bedeutet dies dennoch Veränderungen: Zum einen muss man sich mit den neuen Anforderungen auseinandersetzen und zum anderen gegebenenfalls Sanierungsmaßnahmen durchführen.
Das Gebäudeenergiegesetz bezüglich Bestandsgebäuden betrifft vor allem Eigentümer von älteren Einfamilienhäusern, Mehrfamilienhäusern und Altbauten, die ihre veraltete Heizungsanlage noch nicht modernisiert haben. Das bedeutet, dass laut GEG alte Öl- oder Gasheizungen, die älter als 30 Jahre sind und mit einem Konstanttemperaturkessel betrieben werden, ausgetauscht werden müssen.
Gleichzeitig gelten hier aber auch verschiedene Ausnahmen. So zum Beispiel für Altbauten, die unter Denkmalschutz stehen. Denn nicht alles am Haus darf in diesem Fall einfach ausgetauscht und modernisiert werden.
Doch die Investitionen zahlen sich langfristig aus – nicht nur in Form von Einsparungen bei den Energiekosten, sondern auch durch einen höheren Komfort im eigenen Zuhause und eine gesteigerte Wertigkeit des Gebäudes.
Wer sich übrigens nicht an die Vorschriften hält, muss mit einem hohen Bußgeld rechnen.
Im Fokus des Gebäudeenergiegesetzes 2024 steht die Austauschpflicht von bestimmten Heizungsanlagen. Gemäß dieser Regelung müssen veraltete Heizsysteme, insbesondere solche, die älter als 30 Jahre sind und auf veralteter Technologie (Konstanttemperaturkessel) basieren, durch energieeffiziente Varianten ersetzt werden.
Das GEG gewährt Hausbesitzern jedoch Übergangsfristen, die es ermöglichen, sich angemessen auf die Umstellung vorzubereiten. Die Länge dieser Fristen variiert, abhängig von der Art der Heizung, und kann bis zu 13 Jahre betragen.
Natürlich gibt es auch einige Ausnahmen der Austauschpflicht. So sind zum Beispiel Heizungsanlagen mit Brennwert- oder Niedertemperaturkessel nicht von der Austauschpflicht betroffen. Gleiches gilt für eine Nennleistung von weniger als 4 kW oder mehr als 400 kW. Auch wenn Sie Ihre Öl- oder Gasheizung vor dem 1. Januar 2024 eingebaut haben, können Sie diese weiterhin bis zum 31. Dezember 2044 betreiben. Ab 2045 jedoch müssen auch diese ausgetauscht werden.
Handelt es sich um einen Eigentümerwechsel, weil Sie Ihr Haus verkaufen, vererben oder verschenken, ist der Austausch des alten Heizsystems für den neuen Eigentümer verpflichtend, um den Standards des GEG gerecht zu werden.
Als Eigentümer einer Immobilie haben Sie nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, diese in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Im Falle eines Eigentümerwechsels kann es daher vorkommen, dass bestimmte Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen, denn in Deutschland besteht eine Sanierungspflicht bei Eigentümerwechsel. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Immobilie den aktuellen gesetzlichen Anforderungen des neuen Heizungsgesetzes 2024 nicht mehr entspricht.
Aus diesem Grund ist es notwendig, dass bei einem Eigentümerwechsel eine gründliche Prüfung durchgeführt wird. Hier kommt ein erfahrener Energieberater ins Spiel, welcher die Immobilie genau begutachtet und Ihnen sagt, welche Sanierungsmaßnahmen notwendig und welche Möglichkeiten des klimafreundlichen Heizens möglich sind. Diese Beratung durch einen Experten ist laut Heizungsgesetz verpflichtend. Die Kosten hierfür werden jedoch vom Bund gefördert.
Welche Maßnahmen konkret erforderlich sind, hängt unter anderem vom Alter und Zustand der Immobilie ab. In vielen Fällen sind jedoch bauliche Veränderungen notwendig, um den aktuellen Standards gerecht zu werden. Hierzu zählen beispielsweise die Dämmung von Dächern oder Wänden sowie die Modernisierung oder der Austausch von Heizungsanlagen.
Die GEG-Sanierungspflicht gilt jedoch nicht einheitlich für alle Gebäude, da bestimmte Kriterien darüber entscheiden, ob eine Immobilie einer Sanierung unterliegt oder nicht. Zudem existieren Ausnahmen und Sonderregelungen für spezifische Situationen.
Eine Frage, die viele Hausbesitzer beschäftigt, ist, ob ein Energieberater benötigt wird, um die Anforderungen des GEG zu erfüllen.rnrnDie Antwort lautet: Ja, in den meisten Fällen wird ein u003cstrongu003eEnergieberater Pflicht sein!u003c/strongu003e Denn ab dem Jahr 2024 müssen alle Gebäude, die neu gebaut oder umfassend saniert werden sollen, einen Mindeststandard an Energieeffizienz erfüllen. Dieser Standard wird als u0022Niedrigstenergiegebäudeu0022 definiert und setzt eine sehr hohe energetische Qualität voraus.rnrnDemnach schreibt das neue Heizungsgesetz vor, dass bei Neubauten ein u003cstrongu003eEnergieeffizienznachweisu003c/strongu003e durch einen Fachmann erstellt werden muss. Auch bei Bestandsgebäuden müssen bestimmte energetische Nachweise erbracht werden.rnrnUm sicherzustellen, dass die vorgegebenen Anforderungen erfüllt werden, muss laut GEG ein Energieberater hinzugezogen werden. Er kann im Vorfeld der Planung beraten und Lösungen aufzeigen, wie das geplante Gebäude die Anforderungen erfüllen kann. Er gibt außerdem Tipps zur Optimierung des Energieverbrauchs im Gebäude, wodurch u003cstrongu003eEinsparpotenziale aufgedecktu003c/strongu003e und Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz empfohlen werden können. Auch während der Bauphase sollte er regelmäßig vor Ort sein und kontrollieren, ob alles nach Plan läuft.
Ganz gleich, ob Sie von der Austauschpflicht betroffen sind oder von sich aus auf erneuerbare Energien umsteigen wollen, es gibt verschiedene Möglichkeiten klimafreundlich zu heizen. Eine Möglichkeit, klimafreundlich zu heizen, ist die Nutzung erneuerbarer Energien wie beispielsweise Holzpellets oder Solarthermie.
Besonders oft werden jedoch die Holzheizung, Pelletheizung und Ölheizung mit dem Gebäudeenergiegesetz in Verbindung gebracht. Doch nicht jedes Heizsystem wird vom Bund gefördert und entspricht den Vorgaben.
Klimafreundliche Möglichkeiten zu heizen:
Neben diesen Optionen gibt es auch noch weitere Möglichkeiten, wie beispielsweise das Heizen mit Biogas oder Ökostrom. Es lohnt sich daher, verschiedene Alternativen zu prüfen und sich für die passende Lösung zu entscheiden.
Klimafreundliches Heizen bietet nicht nur ökologische Vorteile, sondern kann auch langfristig Kosten einsparen. Durch staatliche Förderprogramme können zudem Investitionskosten reduziert werden.
Wer noch einen Schritt weitergehen möchte, kann auch über eine energetische Sanierung seines Hauses nachdenken. Durch eine bessere Dämmung und den Austausch veralteter Heiztechnik lässt sich nicht nur der Energieverbrauch senken, sondern auch der Wohnkomfort erhöhen.
Natürlich ist es nicht kostengünstig, das alte Heizungssystem gegen ein neues, klimafreundliches System zu tauschen, weshalb der Bund dafür gesorgt hat, dass Sie vom Heizungsgesetz 2024 profitieren können. Denn die Bundesregierung fördert den Einbau von klimafreundlichen Heizsystemen mit bis zu 70 % der Investitionskosten, wobei die förderfähigen Kosten bei maximal 30.000 € liegen.
Ob Wärmepumpe, Solarthermie oder Holzpellet-Heizung: Die Auswahl an modernen Alternativen zu alten Heizungssystemen ist groß. Und wer sich frühzeitig informiert und plant, kann nicht nur von der Heizungsgesetz Förderung profitieren, sondern auch langfristig Energiekosten sparen und einen Beitrag zum Klimaschutz leisten.
Neben der Grundförderung von 30 % können Sie noch einen Geschwindigkeitsbonus von 20 %, einen einkommensabhängigen Bonus von 30 % und einen Innovationsbonus von 5 % bekommen.
In Zeiten des Klimawandels ist es wichtiger denn je, unser Verhalten zu überdenken und uns für eine nachhaltige Zukunft einzusetzen. Eine Möglichkeit, dies zu tun, ist die Abschaffung von Gasheizungen in Wohngebäuden.
Habecks Heizungsgesetz hat bezüglich eines Gasheizungsverbots für viel Unklarheiten unter Hausbesitzern gesorgt. Mit der neuen Gesetzesnovelle gibt es jedoch klare Vorschriften, wie ab 2024 mit Gasheizungen umgegangen werden soll.
Ab 1. Januar 2024 dürfen keine neuen Gasheizungen mehr eingebaut werden. Das gilt vor allem für Neubauten in Neubaugebieten. Bestehende Gasheizungen müssen im Laufe der Zeit ausgetauscht werden. Zum Beispiel, wenn sie älter als 30 Jahre sind und mit alter Technologie (Konstanttemperaturkessel) betrieben werden. Aber auch hier gibt es zahlreiche Ausnahmen. Geht Ihre Gasheizung nach 2024 kaputt, darf sie repariert und weiter genutzt werden. Auch dürfen Gasheizungen mit einem Niedertemperatur- oder Brennwertkessel weiterhin betrieben werden.
Sind Sie vom sogenannten Gasheizungsverbot betroffen, weil Sie ein neues Gebäude errichten, gibt es viele Alternativen, die mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien betrieben werden, darunter zum Beispiel die Wärmepumpe, Solarthermie oder Pelletheizung.
Um die Umrüstung attraktiver zu machen, werden klimafreundliche Heizungsanlagen vom Bund gefördert.
Habecks Heizungsgesetz bringt einige Neuerungen mit sich, die auf den ersten Blick für Verunsicherung sorgen können. Grundsätzlich gilt das Gebäudeenergiegesetz für alle neu errichteten oder umgebauten Gebäude. Dabei müssen bestimmte energetische Standards eingehalten werden, um eine hohe Energieeffizienz zu gewährleisten. Doch nicht alle Gebäude müssen die neuen Anforderungen erfüllen. Es gibt Ausnahmen für bestimmte Gebäudearten und -nutzungen
Unter bestimmten Voraussetzungen können beispielsweise denkmalgeschützte Gebäude von der Pflicht zur Umsetzung des Gesetzes befreit werden. Hier müssen oft besondere Maßnahmen ergriffen werden, um den Charakter des Gebäudes zu erhalten – und nicht immer lassen sich diese Maßnahmen mit den Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes vereinbaren.
Auch Wohngebäude mit einer Nutzfläche von weniger als 50 Quadratmetern oder einem Jahresprimärenergiebedarf unter 25 Kilowattstunden pro Quadratmeter sind ausgenommen. Des Weiteren gibt es Sonderregelungen für bestimmte Nutzungsarten wie Krankenhäuser, Schulen oder auch Schwimmbäder. Hier dürfen die Anforderungen je nach Art der Nutzung angepasst werden.
Haben Sie zum Beispiel ein neues Heizsystem bestellt, kann aber nicht sofort geliefert werden, können Sie Ihre alte Heizung bis dahin weiter nutzen oder eine günstige Übergangslösung nutzen und so von den Ausnahmeregelungen des GEG Gebrauch machen.
Wichtig ist jedoch: Eine Ausnahme bedeutet nicht automatisch, dass Sie gar nichts tun müssen. Vielmehr geht es darum, alternative Lösungen zu finden, die den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes zwar nicht vollständig entsprechen, aber dennoch zu einer hohen Energieeffizienz beitragen. Hier ist es wichtig, sich von Experten beraten zu lassen und gemeinsam nach sinnvollen Lösungen zu suchen.
Je nachdem, ob eine Ausnahme auf Sie und Ihre Immobilie zutrifft, können Sie die Ausnahme bei Ihrer zuständigen Behörde schriftlich beantragen.
Schon seit 2020 gibt es im Gebäudeenergiegesetz Vorschriften rund um den Energieausweis, welche Eigentümer, Verkäufer und Makler beachten und einhalten müssen. Diese Vorgaben wurden durch die jüngste Gesetzesnovelle für 2024 nicht verändert und haben weiterhin bestand.rnrnDer u003ca href=u0022https://www.jacasa.de/ratgeber/lexikon/gebaeudeenergiegesetz-energieausweisu0022u003eEnergieausweisu003c/au003e gibt Auskunft darüber, wie viel Energie ein Gebäude verbraucht und welche Einsparpotenziale bestehen.rnrnFür potenzielle Käufer oder Mieter ist der Energieausweis eine u003cstrongu003ewichtige Orientierungshilfeu003c/strongu003e bei der Entscheidung für ein bestimmtes Objekt. Denn je besser die energetische Bewertung ausfällt, desto geringer sind die zu erwartenden Betriebskosten.rnrnAber auch in Bezug auf den Klimaschutz spielt der Energieausweis eine entscheidende Rolle. Denn durch die Verbesserung der energetischen Effizienz können u003cstrongu003eCO₂-Emissionen reduziertu003c/strongu003e werden.rnrnAusgestellt wird er von u003cstrongu003equalifizierten Fachpersonenu003c/strongu003e, wie zum Beispiel Energieberatern. Aber auch Architekten oder Ingenieure dürfen den Ausweis ausstellen.
Das neue Heizungsgesetz 2024 stößt bei vielen auf Kritik und sorgt für kontroverse Diskussionen. Einer der Hauptkritikpunkte sind die hohen Kosten, die vor allem auf die Eigentümer zukommen, welche sich sorgen, dass sie die finanzielle Last durch die geplanten Maßnahmen zur Einsparung von CO₂ nicht tragen können.
Vor allem ältere Gebäude müssen oft grundlegend saniert werden, um die Anforderungen des GEG zu erfüllen. Die Investitionskosten können dabei schnell in die Tausende gehen – eine Belastung, die vor allem für Menschen mit niedrigem Einkommen schwer zu tragen ist.
Es ist verständlich, dass die Politik den Klimaschutz vorantreiben möchte. Und eine pauschale Vorgabe mag vielleicht einfacher in der Umsetzung sein, doch sie geht an den Bedürfnissen und Möglichkeiten vieler Menschen vorbei. Viele können sich eine teure Umrüstung ihrer Heizungsanlage schlichtweg nicht leisten. Zudem sollte es jedem frei stehen, welche Technologie er nutzen möchte – ob Gas, Öl oder erneuerbare Energien.
Doch nicht nur finanzielle Aspekte werden kritisiert. Auch der bürokratische Aufwand und die Umsetzbarkeit der Vorgaben wird angezweifelt. So gibt es Zweifel, ob beispielsweise das Ziel einer nahezu klimaneutralen Gebäudebewirtschaftung bis 2050 realistisch ist. Außerdem sind bauliche und regionale Besonderheiten im Heizungsgesetz nicht oder nur wenig ausreichend bedacht. Denn das Einbauen eines neuen Heizsystems kann aufgrund baulicher Besonderheiten eine Herausforderung darstellen. So sind Keller teilweise zu klein oder Wohnungen können nicht mit einer Fußbodenheizung ausgestattet werden.
Auch der Mieterbund und der Handwerksverband kritisieren das neue Gesetz. So befürchtet der Mieterbund zum Beispiel, dass trotz der Deckelung von 50 Cent pro Quadratmeter, welche der Eigentümer auf die Mieter umlegen darf, die Kaltmieten für Mieter ansteigen werden. Die Sorge des Handwerkerverbundes ist hingegen, dass die neuen Vorschriften zu kompliziert und bürokratisch seien, was vor allem kleine Betriebe vor große Herausforderungen stellt. Zudem fehle es an ausreichend qualifizierten Fachkräften, um die nötigen Arbeiten durchzuführen.
Das neue Heizungsgesetz schreibt vor, dass ab 1. Januar 2024, beim Einbau einer neuen Heizung in Neubauten, Bestandsgebäuden, Wohn- und Nichtwohngebäuden, nur noch Heizungen mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien eingebaut werden dürfen.
Generell gilt, dass Gasheizungen, die älter sind als 30 Jahre und mit alter Technologie betrieben werden, ab dem 1. Januar 2024 ausgetauscht werden müssen. Eine neue Gasheizung darf nach 2024 nur eingebaut werden, wenn diese zu 100 % auf Wasserstoff umrüstbar ist. Eine bestehende Gasheizung kann hingegen während der Übergangsphase weiter betrieben werden.
Neue Heizungen müssen ab 2024 mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien betrieben werden. Darunter zählen unter anderem Wärmepumpen, Pelletheizungen, Solarthermieanlagen, Stromdirektheizungen sowie auch Hybridheizungen.
Das GEG sieht verschiedene Ausnahmeregelungen vor. So dürfen Gas- und Ölheizungen, die mit einem Niedertemperatur- oder Brennkessel betrieben werden, weiter genutzt werden. Auch Eigentümer, die seit Februar 2002 in Ihrer Immobilie lebe, sind vom Heizungsgesetz ausgenommen.
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