Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist ein deutsches Gesetz, welches im Jahr 2020 in Kraft getreten ist. Es integriert die Inhalte der bisherigen Energieeinsparverordnung (EnEV), des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) und des Erneuerbare Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) in einem einheitlichen Regelwerk und regelt die energetischen Anforderungen an neue und bestehende Gebäude, um den Energiebedarf zu reduzieren und den Klimaschutz zu fördern. Es soll sicherstellen, dass Gebäude energieeffizienter und klimafreundlicher werden, indem es unter anderem Mindestanforderungen an die Wärmedämmung, den Einsatz erneuerbarer Energien und die Energieeffizienz von Heizungsanlagen festlegt. Das Gebäudeenergiegesetz ist somit ein wichtiger Beitrag zum Klimaschutz und zur Energiewende in Deutschland.
Ein neuer Gesetzentwurf für die 2. Novelle des GEG wurde am 19. April 2023 beschlossen, auch als Heizungsgesetz 2024 bekannt. Diese sieht vor, dass neu eingebaute Heizungssysteme ab 1. Januar 2024 zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Der Deutsche Bundestag hat dieser Gesetzesnovelle am 8. September 2023 zugestimmt.
Wir gehen in diesem Artikel auf den Heizungsgesetz Inhalt ein und erklären, was Sie als Immobilienbesitzer ab 2024 bezüglich des Gebäudeenergiegesetzes beachten und wissen müssen.
Auch in Deutschland spielt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) eine entscheidende Rolle und ist ein wichtiger Schritt in Richtung Klimaschutz und Energiewende. Doch wie ist dieses Gesetz eigentlich entstanden und welche Ziele verfolgt es?
Robert Habeck, Grünen-Politiker und Schleswig-Holsteins ehemaliger Umweltminister, setzt sich seit langem für eine klimafreundliche Energiewende ein und das Heizungsgesetz ist ein weiterer Schritt auf diesem Weg. Bereits im Jahr 2018 hat er ein Heizungsgesetz auf den Weg gebracht, welches dazu beitragen sollte, dass in Deutschland bis zum Jahr 2045 keine klimaschädlichen Emissionen mehr aus dem Gebäudesektor ausgehen.
Die Entstehung des Gesetzes war geprägt von intensiven Diskussionen zwischen Politikern, Wissenschaftlern und Interessengruppen. Zusammen mit seinem Team entwickelte er einen Entwurf für ein neues Heizungsgesetz, welches den Einsatz von fossilen Brennstoffen stark einschränken sollte. Die Herausforderung bestand darin, eine Lösung zu finden, die sowohl ökologisch sinnvoll als auch sozialverträglich ist. Denn nicht jeder Hausbesitzer kann sich sofort eine teure neue Heizungsanlage leisten. Nach intensiven Diskussionen und Verhandlungen wurde der Entwurf schließlich zur Vorlage im Landtag eingereicht.
Das Hauptziel des neuen Heizungsgesetzes besteht darin, den Wandel im Wärmesektor in Deutschland schneller voranzutreiben. Aktuell werden hierzulande immer noch etwa drei Viertel aller Heizungen mit fossilem Gas oder Öl betrieben und sind damit auch ein großer Faktor beim Ausstoß von Treibhausgasen.
Um das Ziel der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 zu erreichen, ist es daher essenziell, den Energieverbrauch im Gebäudesektor zu reduzieren, sich von fossilen Brennstoffen zu lösen, insbesondere im Bereich des Heizens, und verstärkt auf erneuerbare Energiequellen umzusteigen.
Hierfür setzt das Gebäudeenergiegesetz klare Vorgaben. Die konkreten Regelungen des GEG sollen jedoch ab dem 01. Januar 2024 zunächst ausschließlich für Neubauten innerhalb von Neubaugebieten unmittelbare Anwendung finden. Demnach müssen in allen Neubauten Heizsysteme eingebaut werden, die zu mindestens 65 % auf erneuerbarer Energie basieren.
Für Neubauten in Baulücken sowie für Bestandsgebäude gelten längere Übergangsfristen, welche sich an die örtliche Wärmeplanung richten. Das bedeutet, der Einbau von Heizungen mit erneuerbarer Energie wird für Großstädte mit mehr als 100.000 Einwohnern ab 30. Juni 2026 erforderlich und in Städten mit weniger als 100.000 Einwohnern ab dem 30. Juni 2028. Wird ein Gebiet jedoch schon vorher für den Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet ausgewiesen, wird auch hier der Einbau von Heizungen mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien schon vorher verpflichtend.
Außerdem gibt es weiterhin Situationen, in denen neue Gas- oder Ölheizungen zulässig sind, beispielsweise als Hybridlösungen in Kombination mit Wärmepumpen oder Solarthermieanlagen, bei Nutzung von grünen Gasen oder im Rahmen der verschiedenen Übergangsfristen und Ausnahmen.
Diese Vorgaben betreffen aber nicht nur Heiz- und Klimatechnik, sondern umfassen auch Mindeststandards für Wärmedämmung und Hitzeschutz. Damit schafft das Gesetz eine klare Richtlinie für energieeffizientes Bauen und trägt dazu bei, den Einsatz erneuerbarer Energien im Gebäudesektor zu fördern.
Doch nicht nur der Umweltgedanke steht im Fokus des Heizungsgesetzes, auch die Wirtschaft soll davon profitieren. Durch den verstärkten Einsatz erneuerbarer Energien entstehen neue Arbeitsplätze und es wird eine unabhängigere Energieversorgung erreicht.
Nicht alle sind von dem Gesetz begeistert. Kritiker empfinden das Gesetz als zu radikal und befürchten hohe Kosten für Hausbesitzer sowie einen Verlust an Flexibilität bei der Wahl der Heizungsanlage. Dennoch zeigt das neue Heizungsgesetz von Robert Habeck einen wichtigen Schritt in Richtung Klimaschutz und Nachhaltigkeit im Gebäudesektor auf.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) tritt offiziell ab dem 1. Januar 2024 in Kraft. Es implementiert zahlreiche Bestimmungen, von denen viele jedoch erst in den kommenden Jahren wirksam werden, da es verschiedene Ausnahmen und Übergangsregelungen gibt. Mit diesem schrittweisen Vorgehen beabsichtigt das neue Heizungsgesetz 2024, den Klimaschutz im Gebäudebereich zu verstärken.
Das GEG ist in neun Teile aufgebaut. Diese umfassen:
Im allgemeinen Teil des GEG sind neben dem Anwendungsbereich (§ 2) und zahlreichen Definitionen (§ 3) auch die an die Energieeffizienz-Richtlinie angepasste Verordnungsermächtigung für die Heizkostenverordnung in § 6 sowie Bestimmungen zu den anerkannten Regeln der Technik in § 7 enthalten.
Hier wird in § 10 des GEG auf den Niedrigstenergie-Gebäudestandard eingegangen, welcher beim Errichten eines Gebäudes eingehalten werden muss, mit Verweisen auf Wohngebäude (§ 15) und Nichtwohngebäude (§18) und deren Gesamtenergiebedarf, sowie auf den baulichen Wärmeschutz (§ 16 bzw. § 19) und die Nutzung erneuerbarer Energien (§§ 34–45).
Das bedeutet konkret, ab 1. Januar 2024 dürfen in Neubauten, die in einem Neubaugebiet errichtet werden, nur noch Heizsysteme mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien eingebaut werden. Hierbei ist der entscheidende Zeitpunkt die Stellung des Bauantrags. Handelt es sich um einen Neubau in einer Baulücke, gelten die Bestimmungen wie für den Bestandsbau.
Auch wurde für Neubauten der erlaubte Jahres-Primärenergiebedarf von früheren 75 % des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes auf 55 % reduziert. Die Eigenschaften des Referenzgebäudes sind in Anlage 1 des GEG detailliert beschrieben.
In Teil 3 des GEG wird darauf eingegangen, dass die bestehende Qualität eines Gebäudes nicht verschlechtert werden darf. Vielmehr muss beim Nachrüsten eines Gebäudes die obere Geschossdecke gedämmt werden und der Putz der Außenwand oder Fenster, müssen, wenn Sie verändert werden, die jeweiligen Mindeststandards des Wärmedurchgangskoeffizienten einhalten.
Heizkessel, die flüssige oder gasförmige Brennstoffe verbrauchen und vor dem 1. Januar 1991 installiert wurden, dürfen in Bestandsgebäuden nicht mehr in Betrieb genommen werden. Gleiches gilt für Heizkessel, die nach dem genannten Datum in Betrieb genommen wurden und bereits 30 Jahre in Betrieb waren. Es gibt jedoch Ausnahmen, zum Beispiel dürfen Niedertemperatur- und Brennwertkessel sowie Heizungen mit einer Leistung unter 4 Kilowatt oder über 400 Kilowatt weiter genutzt werden.
Generell gilt für bestehende Gebäude eine längere Übergangsfrist, da für die Umrüstung in vielen Fällen eine örtliche Wärmeplanung notwendig ist. Das bedeutet, in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern muss der Einbau von Heizungen mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien bis spätestens 30. Juni 2026 geschehen. Für Städte mit weniger als 100.000 Einwohnern gilt der Stichtag 30. Juni 2028. Ist die Wärmeplanung einer Kommune bereits vor 2026 bzw. 2028 abgeschlossen, muss bereits zu diesem Zeitpunkt auf erneuerbare Energien umgestellt werden.
Tatsächlich ist auch der Einbau einer neuen Gas- oder Ölheizung weiterhin erlaubt, allerdings nur in bestimmten Konstellationen, wie zum Beispiel mit einer Wärmepumpe.
In den §§ 79–88 des Heizungsgesetzes sind die Vorschriften bezüglich der Energieausweise verankert. Demnach sind Verkäufer und Vermieter dazu verpflichtet, Interessenten bei Kauf oder der Anmietung einer Immobilie den Energieausweis vorzulegen. Aber auch Immobilienmakler sind laut § 80 Abs. 3 bis 5 dazu verpflichtet.
Wird ein Ein- oder Zweifamilienhaus verkauft, muss der Käufer gemäß § 80 Abs. 4 S. 6 ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis mit einer ausstellungsberechtigten Person führen, sofern dies unentgeltlich angeboten wird. In diesem Beratungsgespräch wird auch über Kostenrisiken, mögliche Auswirkungen der Wärmeplanung und Maßnahmen zur Energieeffizienz des Gebäudes informiert. Neben Schornsteinfegern dürfen auch Energieberater, Heizungsinstallateure und Elektrotechniker dieses Beratungsgespräch führen.
Die Pflichtangaben im Energieausweis selbst sind in § 85 geregelt und entsprechen im Wesentlichen den bisherigen Vorgaben. Darüber hinaus legt § 87 die Pflichtangaben für Immobilienanzeigen fest.
In den §§ 89 bis 91 von Teil sechs wird auf die Möglichkeit der Förderung von erneuerbaren Energien eingegangen. Demnach gibt es eine Grundförderung von 30 % für alle Wohn- und Nichtwohnhäuser, ein einkommensabhängiger Bonus von 30 % bei einem jährlichen zu versteuernden Einkommen bis zu 40.000 und einen Geschwindigkeitsbonus von 20 % bis 2028, wenn Sie in diesem Zeitraum auf erneuerbare Energien umrüsten.
Die Boni sind kombinierbar, allerdings ist der maximale Prozentsatz 70 % auf maximal 30.000 Investitionskosten.
In den Teilen sieben bis neun wird auf die Vollzugsbestimmungen sowie Sonderfälle und Übergangsfristen eingegangen. Das bedeutet, dass zum Beispiel Ausnahmen für Baudenkmäler, gemischt genutzt Gebäude sowie kleine Gebäude gelten. Auch gelten Ausnahmen, wenn Sie eine Heizungsanlage bestellt haben, diese aber noch nicht geliefert werden kann.
Außerdem wird auf die Bußgeldvorschriften hingewiesen, welche fällig werden, sollten Sie der Austauschpflicht Ihres Heizsystems laut GEG nicht nachkommen.
Zudem gibt es zahlreiche Übergangsvorschriften, welche Bestandsgebäude und Energieausweise bezüglich erneuerbarer Energie betreffen.
Das komplette Gesetz in allen Einzelheiten können Sie hier nachlesen
Wenn es um das Heizen geht, denken viele Menschen immer noch an Öl- und Gasheizungen. Doch in Zeiten des Klimawandels müssen alternative Möglichkeiten her. Vor allem im Neubau sind Gas- und Ölheizungen nicht mehr erlaubt. Hierfür gibt es jedoch verschiedene Möglichkeiten ab 2024 klimafreundlich zu heizen.
Um die richtige Entscheidung für Ihre Immobilie zu treffen, ist es sinnvoll einen Energieberater zurate zu ziehen. Er schaut sich Ihre Immobilie genau an und kann Ihnen dann einen passenden Vorschlag machen. Bei Eigentümerwechsel oder Neubau ist ein Beratungsgespräch mit einem Fachmann laut GEG verpflichtend.
Damit die Umsetzung der GEG Regelungen für klimafreundliches Heizen auch in der Praxis leicht ist, stehen verschiedene Erfüllungsoptionen zur Verfügung. Diese gelten ohne einen rechnerischen Nachweis eines Anteils von 65 %, wenn eine Standardmethode gewählt wird (zum Beispiel der Einbau einer Wärmepumpe). Die Erfüllung der Vorgabe gilt dann als gegeben (sogenannte Vermutungsregelung).
Zusätzlich können individuelle Lösungen umgesetzt werden, sofern eine befugte Fachperson nach dem Gesetz den erneuerbaren Anteil berechnet und einen Nachweis von mindestens 65 % ausstellt.
Um nachzuweisen, dass Ihr Gaskessel mit 65 % Biomethan betrieben wird, müssen Sie die entsprechenden Rechnungen für fünf Jahre aufbewahren. Ähnliches gilt bei der Nutzung von Fernwärme, hier müssen Sie eine Bestätigung des Lieferanten vorweisen können.
Es gibt Situationen, in denen die Einhaltung der 65 % Pflicht für erneuerbare Energien nicht immer möglich oder sinnvoll ist. Wird die Anforderung im Einzelfall als unzumutbare Härte betrachtet, beispielsweise aufgrund von Wirtschaftlichkeitsproblemen oder speziellen persönlichen, baulichen oder anderen Umständen, besteht die Möglichkeit, sich durch einen Antrag bei der zuständigen Behörde von den Gesetzesanforderungen befreien zu lassen.
Besondere Umstände wie finanzielle Schwierigkeiten, fortschreitendes Alter oder Pflegebedürftigkeit können als Gründe für eine Ausnahme wegen unbilliger Härte geltend gemacht werden. Dies gilt nicht nur für ältere Immobilieneigentümer und Bauverantwortliche, sondern kann auch von Personen in anderen Lebensphasen angeführt werden.
Ausgenommen vom GEG sind außerdem:
Das neue Heizungsgesetz 2024 bringt viele Veränderungen mit sich und ist seit seiner Einführung immer wieder Gegenstand von Diskussionen und Kritik. Einerseits soll es dazu beitragen, den CO₂-Ausstoß zu reduzieren und somit einen Beitrag zum Umweltschutz leisten. Andererseits bedeutet das Gesetz für viele Hausbesitzer jedoch eine enorme finanzielle Belastung.
Viele Menschen befürchten, dass sie gezwungen sein werden, ihre alte Heizungsanlage durch eine neue, teure Anlage zu ersetzen. Insbesondere ältere Menschen oder Familien mit geringem Einkommen könnten dadurch vor große Probleme gestellt werden. Auch die Tatsache, dass bestimmte Maßnahmen wie die Dämmung von Außenwänden verpflichtend sind, wird von vielen als Einschränkung der eigenen Freiheit empfunden.
Allerdings gibt es auch Argumente, die für das Heizungsgesetz sprechen. So kann durch den Einsatz moderner Technologien nicht nur die Umwelt geschützt werden, sondern auch langfristig Geld eingespart werden. Zudem können Förderprogramme dazu beitragen, dass die Kosten für die Sanierung der Heizungsanlagen reduziert werden.
Das Heizungsgesetz ist ein Gesetz, das die Anforderungen an Heizungsanlagen regelt. Es beinhaltet unter anderem Vorschriften zur Energieeffizienz von Heizungsanlagen, zur Verwendung erneuerbarer Energien und zur Wärmedämmung von Gebäuden. Das Ziel des Gesetzes ist es, den Energieverbrauch zu reduzieren und damit einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.
Das neue Heizungsgesetz schreibt vor, dass Heizungen in Neubauten ab 2024 nur noch mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien betrieben werden dürfen. Auch alte Öl- und Gasheizungen in bestimmten Gebäuden müssen durch klimafreundlichere Alternativen ersetzt werden. Als Alternative zu den fossilen Brennstoffen können erneuerbare Energien wie Biomasse, Solarenergie oder Wärmepumpen genutzt werden.
Im Jahr 2024 sind nur noch Heizungen erlaubt, die bestimmte Anforderungen erfüllen. Konkret müssen alle neuen Heizungen ab diesem Zeitpunkt den sogenannten Klimaschutzanforderungen genügen. Das bedeutet, dass sie entweder erneuerbare Energien nutzen müssen oder besonders emissionsarm sein müssen. Klimafreundliche Alternativen sind unter anderem Wärmepumpen, Pelletheizungen, Solarthermie oder Direktstromheizungen.