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Gebäudeenergiegesetz Ausnahmen: wichtige Fakten für Hausbesitzer

Björn Kolbmüller Geschäftsführer
8. Dec 2023 / 16 Min. Lesezeit

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist seit dem 1. November 2020 in Kraft und hat das Energieeinsparungsgesetz sowie die Energieeinsparverordnung abgelöst und zusammengefasst. Ab Januar 2024 gilt die neue Gesetzesnovelle des Heizungsgesetzes mit einigen Änderungen – Ziel ist es, die energieeffiziente Sanierung von Gebäuden voranzutreiben und den Ausstoß von Treibhausgasen zu reduzieren. Hausbesitzer haben durch das neue Heizungsgesetz 2024 einige Pflichten zur energetischen Modernisierung ihrer Immobilien, die beachtet werden müssen. Allerdings gibt es auch im Gebäudeenergiegesetz Ausnahmen für bestimmte Fälle.

Welche verschiedenen Arten der Ausnahmeregelungen in Habecks Heizungsgesetz festgelegt sind, welche Voraussetzungen für deren Nutzung gegeben sein müssen und wie Sie diese Ausnahmen beantragen, erklären wir Ihnen in diesem Artikel.

Überblick über das Gebäudeenergiegesetz 2024

Das Gebäudeenergiegesetz 2024 bringt zahlreiche Veränderungen für Eigentümer von Immobilien mit sich und ist ein bedeutender Meilenstein in der deutschen Energiepolitik.

Mit der neuen Gesetzesnovelle müssen ab Januar 2024 bestimmte energetische Mindestanforderungen erfüllt werden, um Neubauten genehmigt zu bekommen. Aber auch Bestandsgebäude sind betroffen: Hier müssen Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz ergriffen werden – angefangen bei der Dämmung über die Heizungsanlage bis hin zur Nutzung erneuerbarer Energien. Auch die Energieberatung wird gestärkt: Immobilienbesitzer sollen zukünftig besser über Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz informiert werden.

Verstöße gegen das Gesetz können mit hohen Bußgeldern geahndet werden, weshalb es für Eigentümer und Bauherren wichtig ist, sich rechtzeitig über die Anforderungen, aber auch die Ausnahmen des Gebäudeenergiegesetzes zu informieren.

  • Neu eingebaute Heizungen dürfen ab 1. Januar 2024 nur noch mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien betrieben werden. Dies gilt hauptsächlich für Neubauten in Neubaugebieten.
  • Damit die 65 % Regel greift, muss eine aktuelle Wärmeplanung der jeweiligen Kommune vorliegen. Ist dies noch nicht der Fall, kann eine Gasheizung, welche in Zukunft auf Wasserstoff umrüstbar ist, weiterhin genutzt werden.
  • In Bestandsgebäuden gilt: Öl- und Gasheizungen, die älter als 30 Jahre sind und mit alter Technologie betrieben werden, müssen ausgetauscht werden. Es sei denn, es gelten bestimmte Gebäudeenergiegesetz Ausnahmen.

Warum gibt es Ausnahmen im Gebäudeenergiegesetz 2024?

Das neue Heizungsgesetz hat das Ziel, die energieeffiziente Sanierung von Gebäuden voranzutreiben und den Ausstoß von Treibhausgasen zu reduzieren, um somit den Klimaschutz zu stärken und den Energiewandel voranzutreiben. Eine gute Sache – allerdings ist hierbei auch wichtig zu beachten, dass die energetische Sanierung von Gebäuden ein sehr komplexes und kostspieliges Unterfangen ist. Insbesondere für ältere Gebäude kann es eine enorme Herausforderung darstellen, die geforderten Standards zu erreichen. Hier können Ausnahmen sinnvoll sein, um Härtefälle zu vermeiden und dennoch eine schrittweise Verbesserung der Energieeffizienz zu ermöglichen. Das bedeutet, die Gebäudeenergiegesetz-Ausnahmen sind darauf ausgerichtet, Eigentümern von alten Gebäuden zu helfen, die möglicherweise nicht in der Lage sind, die Anforderungen des Gesetzes zu erfüllen.

Diese Ausnahmen sind natürlich genau definiert, um Missbrauch oder Schlupflöcher zu vermeiden. Es ist klar vorgegeben, welche Kriterien erfüllt sein müssen, um eine Ausnahme beantragen zu können.

Gebäudeenergiegesetz Ausnahmen 2024

Das Gebäudeenergiegesetz 2024 sieht bestimmte Ausnahmen vor, die dazu dienen, individuelle Gegebenheiten und besondere Umstände angemessen zu berücksichtigen. Diese beziehen sich auf Sanierungen und die sogenannte Austauschpflicht.

Generell gibt es drei Arten von Ausnahmen:

  • Denkmalgeschützte Gebäude
  • Immobilien für kurzzeitige Nutzung
  • Sonder- und Härtefälle
Altes Fachwerkhaus unter Denkmalschutz

Diese Ausnahmen sind jedoch kein Freifahrtschein, weswegen jeder Einzelfall beantragt werden muss und genau geprüft wird. Durch die im GEG festgelegten Ausnahmen wird eine ausgewogene Balance zwischen den Anforderungen des Gesetzes und den individuellen Gegebenheiten geschaffen. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Ziele des Heizungsgesetzes auch tatsächlich umgesetzt werden und Deutschland einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz leisten kann.

Denkmalgeschützte Gebäude

Grundsätzlich müssen auch denkmalgeschützte Gebäude die Anforderungen des neuen Gesetzes erfüllen. Allerdings gibt es hier einige Sonderregelungen, um den Erhalt der historischen Bausubstanz zu gewährleisten, denn bei solchen Objekten steht oft der Erhaltungswert im Vordergrund und nicht die Energieeffizienz. Außerdem haben denkmalgeschützte Gebäude oft besondere bauliche Anforderungen und können nicht einfach nachträglich gedämmt werden, ohne ihre historische Substanz zu gefährden, was es schwer macht, diese historischen Bauten zu modernisieren. So kann es zum Beispiel sein, dass eine Außendämmung nicht zulässig ist oder dass nur bestimmte Heizsysteme verwendet werden dürfen.

Dennoch sollten Sie als Eigentümer darauf achten, dass Ihre denkmalgeschützte Immobilie möglichst energieeffizient betrieben wird, indem Sie bestimmte Mindeststandards einhalten. Denn auch hier gilt: Die Energieeffizienz darf nicht vollständig vernachlässigt werden.

Um hier einen Kompromiss zu finden, gibt es spezielle Regelungen für denkmalgeschützte Gebäude, die sich an deren besonderen Eigenschaften und Bedürfnissen orientieren. Dazu gehören beispielsweise eine bessere Dämmung, der Einbau von effizienten Heizungsanlagen oder die Nutzung erneuerbarer Energien wie Solarthermie oder Photovoltaik. Wichtig ist jedoch, dass diese Maßnahmen im Einklang mit dem Denkmalschutz stehen müssen und keine Veränderung am historischen Charakter des Gebäudes vorgenommen werden dürfen.

Aber auch bei der Wahl der Energieträger gibt es Einschränkungen: In manchen Fällen ist eine Umstellung auf erneuerbare Energien nicht möglich oder sinnvoll, da dies den Charakter des Denkmals verändern würde. In solchen Fällen kann eine Ausnahme beantragt werden.

Eine individuelle Beratung durch Experten kann dabei helfen, die richtigen Entscheidungen zu treffen, um alle historischen Belange optimal zu berücksichtigen und alle gesetzlichen Vorgaben einzuhalten.

Gut zu wissen

Die Ausnahmen sind nur dann gültig, wenn sie durch ein entsprechendes Gutachten bestätigt wurden.

Kurzzeitige Nutzung von Gebäuden

Auch in Fällen, in denen ein Gebäude nur vorübergehend genutzt wird, kann eine Ausnahme gemacht werden. Hierbei handelt es sich um eine zeitlich begrenzte Nutzungsdauer von höchstens zwei Jahren.

Diese Ausnahmen gelten beispielsweise für temporäre Veranstaltungsorte oder Baustellenbüros, wie Zelte oder Container, Veranstaltungshallen oder temporäre Unterkünfte. Auch in Fällen von Naturkatastrophen oder anderen Notfällen können Gebäude vorübergehend genutzt werden, ohne dass die energetischen Anforderungen erfüllt werden müssen.

Besonders für Betriebe und Organisationen, die temporäre Räumlichkeiten benötigen, kann diese Ausnahme von Vorteil sein. Denn dadurch soll vermieden werden, dass aufgrund der hohen Anforderungen des Gesetzes keine zeitlich begrenzten Bauvorhaben mehr realisiert werden können. Aber auch bei einer kurzzeitigen Nutzung müssen bestimmte Mindestanforderungen erfüllt werden, denn auch sie kann einen Einfluss auf die Umwelt haben. So darf der Energieverbrauch nicht übermäßig hoch sein und es müssen Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz ergriffen werden. Deshalb ist es wichtig, bereits bei der Planung von temporären Nutzungen die energetischen Aspekte mit einzubeziehen. Durch gezielte Maßnahmen können auch temporäre Bauten energieeffizienter gestaltet werden und somit einen Beitrag zum Klimaschutz leisten.

Weitere Ausnahmen und Sonderfälle

  • Wärmeplanung der Kommunen: In Städten mit einer Einwohnerzahl von mehr als 100.000 ist es bis zum 30. Juni 2026 noch gestattet, in Bestandsgebäuden Heizungen zu installieren, die nicht den Anforderungen des GEG hinsichtlich eines Anteils von 65 % erneuerbarer Energien entsprechen. In Städten mit weniger als 100.000 Einwohnern besteht diese Möglichkeit bis zum 30. Juni 2028. Sofern bereits ein Wärmeplan vorliegt und das Gebäude in einem Gebiet liegt, das für den Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet ausgewiesen wurde, sind die GEG-Anforderungen einen Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung anzuwenden. Für alle Gasheizungen, Flüssiggasheizungen und Ölheizungen, die zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 30. Juni 2026/2028 aufgrund der genannten Ausnahmen installiert werden, besteht ab dem 1. Januar 2029 die Verpflichtung, mindestens 15 %, ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 % und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 % aus Biomasse (Biogas, Bio-Flüssiggas, Bio-Öl) oder grünem oder blauem Wasserstoff zu beziehen.
  • Heizung bestellt, aber noch nicht geliefert: Die Vorgaben des GEG, die einen Anteil von 65 % erneuerbaren Energien für Heizungen vorsehen, sind nicht auf Heizungsanlagen anwendbar, für die bereits vor dem 19. April 2023 ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag abgeschlossen wurde und die bis zum Ende des 18. Oktober 2024 eingebaut oder aufgestellt werden sollen.
  • Wärmenetze und Wasserstoffheizungen: In Bezug auf den Anschluss an ein Wärmenetz und den Betrieb von Gasheizungen, die auf 100 % Wasserstoff umgerüstet werden können, gelten komplexe Übergangsfristen. Diese Regelung beruht darauf, dass der Ausbau von Wärme- und Wasserstoffnetzen in vielen Regionen erst jetzt startet. Wenn der Anschluss an ein Wärmenetz innerhalb dieser Zeit möglich ist, wird die Übergangsfrist von ursprünglich fünf Jahren auf bis zu zehn Jahre verlängert. In diesem Fall müssen Eigentümer vertraglich mit dem Netzbetreiber vereinbaren, den Anschluss an ein Wärmenetz innerhalb dieses Zeitraums durchzuführen. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten keine spezifischen Anforderungen an die bestehende Heizungsanlage.
  • Brennwert- oder Niedertemperaturtechnik: Im Falle, dass Ihre Heizungsanlage älter als 30 Jahre ist, jedoch bereits Brennwert- oder Niedertemperaturtechnik verwendet, entfällt die Verpflichtung zum Austausch. Es ist jedoch zu beachten, dass diese Ausnahme nur bis zum Jahr 2045 gilt.
  • Heizungsanlagen mit weniger als 4 kW oder mehr als 400 kW Nennleistung: Auch Heizungsanlagen mit einer Nennleistung von weniger als 4 kW oder mehr als 400 kW sind von der Austauschpflicht gemäß dem Gebäudeenergiegesetz ausgenommen.
  • Bestandsschutz: Leben Sie als Eigentümer seit Anfang 2002 selbst in der Immobilie, gilt für Sie der Bestandsschutz. Das bedeutet, erst wenn Sie das Haus verkaufen, gilt für den neuen Eigentümer die Austauschpflicht.

Weitere Ausnahmen gelten unter anderem auch für Kirchen und Museen. Außerdem müssen Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 Quadratmetern nicht energetisch saniert werden. Auch Wohngebäude, die ausschließlich zur Vermietung an Feriengäste genutzt werden, sind von der Sanierungspflicht ausgenommen.

Ein weiterer Sonderfall betrifft Gebäude, die aufgrund ihrer besonderen Konstruktion oder Nutzung nur schwer zu sanieren sind. Hier kann eine Befreiung von der Sanierungspflicht beantragt werden. Gleiches gilt für Gebäude in besonders kalten Regionen Deutschlands oder solche, die aufgrund ihrer Bauart nicht den geforderten energetischen Standards entsprechen können.

Jede Ausnahme wird individuell geprüft, damit diese Ausnahmen nicht als Freifahrtschein genutzt werden. Denn nur so kann gewährleistet werden, dass die Ziele des GEG auch tatsächlich umgesetzt werden, um den Energieverbrauch zu senken und somit einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.

Härtefallregelung

Neben den Ausnahmen und Sonderfällen gibt es auch noch die Härtefallregelung, welche Eigentümern von Bestandsgebäuden die Möglichkeit gibt, ihre ältere Öl- oder Gasheizung auch über den 31. Dezember 2028 hinaus zu nutzen, sofern sie spezifische Kriterien erfüllen.

Diese Kriterien sind folgende:

  • Ein nachweislich niedriges Einkommen
  • Eine besondere soziale Härtesituation
  • Eigentum an einem Gebäude, das unter Denkmalschutz steht oder als Kulturdenkmal klassifiziert ist

Gut zu wissen – besondere soziale Härtesituationen

Eine besondere soziale Härtesituation liegt vor, wenn eine Person oder eine Familie aufgrund ihrer individuellen oder familiären Umstände nicht in der Lage ist, die finanziellen Anforderungen für den Austausch ihrer veralteten Öl- oder Gasheizung zu erfüllen. Dies kann beispielsweise für Menschen gelten, die Renten- oder Sozialleistungen beziehen, mit einer Behinderung leben, in ländlichen Gebieten ansässig sind oder in einem Gebäude wohnen, das sich aufgrund seiner Struktur nur schwer mit erneuerbaren Energien beheizen lässt.

Um von dieser Regelung Gebrauch zu machen, ist es erforderlich, dass Sie als Eigentümer einen Antrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einreichen. Dieser Antrag sollte folgende Unterlagen beinhalten:

  • Einen Einkommensnachweis
  • Einen Nachweis über die soziale Härtesituation
  • Einen Nachweis über den Denkmalschutz oder die Einstufung als Kulturdenkmal des Gebäudes

Das BAFA wird den Antrag sorgfältig prüfen und eine Entscheidung darüber treffen, ob die Härtefallregelung in diesem speziellen Fall in Anspruch genommen werden kann.

Antrag für Gebäudeenergiegesetz Ausnahme stellen

Wenn Sie vorhaben, ein Gebäude zu errichten oder umfangreiche Sanierungsarbeiten durchzuführen, müssen Sie sich an die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes halten. Doch was tun, wenn diese Anforderungen nicht erfüllbar sind? In diesem Fall können Sie einen Antrag auf Ausnahme stellen. Bedenken Sie, dass die Beantragung auf Ausnahmen nicht automatisch geschieht, Sie als Eigentümer oder Bauherr müssen aktiv einen Antrag bei Ihrer zuständigen Behörde einreichen.

Durch die Beantragung einer Ausnahme können Sie Zeit und Geld sparen, während Sie weiterhin Ihr Gebäude nutzen können. Allerdings müssen Sie sorgfältig prüfen, ob Sie tatsächlich berechtigt sind, einen solchen Antrag zu stellen. Dafür sollten Sie sich darüber im Klaren sein, welche Art von Ausnahme für Ihr Gebäude infrage kommt.

Um erfolgreich einen Antrag auf Ausnahme vom Gebäudeenergiegesetz zu stellen, müssen Sie alle relevanten Informationen und Dokumente vorlegen. Dazu gehört zum Beispiel eine detaillierte Beschreibung Ihres Gebäudes sowie Nachweise über seine Energieeffizienz. Stellen Sie sicher, dass der Antrag vollständig und korrekt ausgefüllt ist. Ein Fehler kann dazu führen, dass der Antrag abgelehnt wird und Sie weiterhin den Vorschriften des Gesetzes unterliegen.

Eine Ausnahme vom Gebäudeenergiegesetz bedeutet nicht automatisch eine Befreiung von allen energieeffizienzrelevanten Maßnahmen – hier gilt es genau abzuwägen und sorgfältig zu planen.

Tipp: Holen Sie sich Unterstützung von einem erfahrenen Energieberater. Mit dessen Hilfe stehen die Chancen gut, dass Ihr Antrag bewilligt wird.

Konsequenzen bei Nichtbeachtung der Ausnahmen

Die Nichtbeachtung der im Heizungsgesetz 2024 vorgesehenen Ausnahmen kann erhebliche Konsequenzen für Eigentümer und Verantwortliche nach sich ziehen. Insbesondere müssen sie mit Sanktionen und Bußgeldern rechnen, die je nach Schwere des Verstoßes verhängt werden können. Diese finanziellen Strafen dienen nicht nur als Abschreckung, sondern sollen auch sicherstellen, dass die energetischen Standards und Ausnahmeregelungen eingehalten werden. Darüber hinaus birgt die Vernachlässigung der Ausnahmen das Risiko weiterer rechtlicher Konsequenzen, einschließlich möglicher Schadenersatzforderungen und behördlicher Maßnahmen.

Um diesen Konsequenzen vorzubeugen, ist es wichtig, dass Sie sich eingehend über die im Heizungsgesetz vorgesehenen Ausnahmen informieren und sicherstellen, dass ihre Immobilie den geltenden Standards entspricht.

Praktische Umsetzung und Beratung

Wer ein Gebäude baut oder saniert, muss sich generell erstmal an das Gebäudeenergiegesetz halten. In manchen Fällen kann es jedoch, wie schon beschrieben, zu Ausnahmen kommen, wobei diese nur in begrenztem Umfang möglich sind. Außerdem legt das Gesetz genau fest, welche Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden gestellt werden müssen. Werden diese nicht erfüllt, kann es zu Strafen kommen.

Doch wie finden Sie heraus, ob eine Ausnahme möglich ist? Hier kommt die Beratung ins Spiel. Es gibt zahlreiche Experten und Fachleute, die sich mit dem Thema und den rechtlichen Vorgaben auskennen und individuelle Lösungen anbieten können. Eine gute Beratung hilft Ihnen dabei, alle Möglichkeiten auszuloten und eine optimale Lösung zu finden. Außerdem können Ihnen die Energieexperten auch beim Ausfüllen des Antrags behilflich sein. Setzen Sie unbedingt frühzeitig auf fachliche Unterstützung, um teure Nachbesserungen im Nachhinein zu vermeiden.

Auch verschiedene Förderprogramme können Sie dabei unterstützen, auf erneuerbare Energien zu wechseln, sollte keine der Ausnahmen auf Sie zutreffen. Neben der Grundförderung gibt es noch einen Geschwindigkeitsbonus und einen einkommensabhängigen Bonus. Insgesamt können Sie maximal 70 % der Investitionskosten gefördert bekommen.

Zusammenfassung der Ausnahmeregelungen im GEG 2024

  • Denkmalschutz: Für denkmalgeschützte Gebäude gelten besondere Regeln. Diese müssen nicht zwingend die Vorgaben des GEG erfüllen, sondern können aufgrund ihres kulturellen Wertes von bestimmten Anforderungen befreit werden.
  • Bestandsschutz: Auch für Bestandsgebäude gibt es Ausnahmen. So müssen beispielsweise ältere Häuser nicht zwangsläufig energetisch saniert werden, wenn dies unverhältnismäßig teuer wäre.
  • Härtefallregelung: In besonders schwierigen Fällen kann eine Härtefallregelung greifen. Zum Beispiel bei finanziellen Engpässen oder gesundheitlichen Problemen der Bewohner.
  • Sonderregelungen für kleine Gebäude: Kleine Gebäude wie Gartenhäuser oder Garagen unterliegen anderen Anforderungen als größere Wohngebäude.
Artikel von
Björn Kolbmüller
Björn Kolbmüller ist Gründer und Geschäftsführer der Eigentümer-Makler Plattform Jacasa in Berlin. Er ist seit über 15 Jahren in der Startup-Szene aktiv und beschäftigt sich rund um die Uhr mit dem Thema Immobilien.
Björn Kolbmüller

Häufige Fragen – Gebäudeenergiegesetz Ausnahmen

  • Welche Ausnahmen gibt es beim Heizungsgesetz

    Zum einen gibt es Ausnahmen für bestimmte Gebäudetypen (Denkmalschutz, kleine Gebäude oder nur saisonal genutzte Gebäude). Aber auch Immobilienbesitzer, die über 80 Jahre sind oder ein sehr geringes Einkommen haben, sind von den Ausnahmeregelungen des GEG betroffen.

  • Für welche Gebäude gilt das GEG nicht?

    Das Gebäudeenergiegesetz gilt nicht für bestimmte Gebäudekategorien, darunter zum Beispiel denkmalgeschützte Gebäude, Kirchen oder Versammlungsstätten, kleine Gebäude mit einer Nutzfläche von weniger als 50 Quadratmetern und Gebäude, die nur saisonal genutzt werden, landwirtschaftliche Betriebe oder Gewächshäuser.

  • Welche Pflichten kommen 2024 auf Hausbesitzer zu?

    Das neue Gesetz schreibt vor, dass alle Gebäude, die vor 2002 gebaut wurden und eine Heizungsanlage besitzen, bestimmte energetische Anforderungen erfüllen müssen. Für Hausbesitzer bedeutet dies, dass sie ihre Immobilie auf den Prüfstand stellen müssen und bei Bedarf energetische Sanierungsmaßnahmen ergreifen müssen, um den Anforderungen des GEG zu genügen.

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