Wenn ein Erblasser nicht nur einen, sondern mehrere Erben hinterlässt, bilden diese laut Gesetz eine Rechtsgemeinschaft: die sogenannte Erbengemeinschaft. In diesem Artikel erfahren Sie alles, was Sie als Miterbe unter anderem über Erbanteile, Mehrheitsbeschlüsse, Nutzungsvereinbarungen und Teilungsanordungen wissen müssen.
Erben mehrere Personen gemeinsam, wird laut §2032 BGB eine Erbengemeinschaft (auch Gesamthandsgemeinschaft genannt) gebildet – ob sie damit einverstanden sind, oder nicht, ist dabei zunächst egal. Häufig werden Erbengemeinschaften, oder auch Miterbengemeinschaften, dann gebildet, wenn die Erbfolge nicht konkret im Voraus geregelt wurde.
Im Gegensatz zum Alleinerbe bzw. Alleinerbschaft, sind die sogenannten Miterben einer Erbengemeinschaft dazu angehalten, das ihnen hinterlassene Erbe gemeinsam zu verwalten. Sie müssen sich also über eine Art und Weise der Auflösung des Nachlasses einigen. Das bedeutet, dass kein Miterbe alleine agieren darf. Jeder Miterbe ist durch die Erbengemeinschaft gesetzlich verpflichtet, an der Verwaltung des Erbes mitzuwirken.
Eine Erbengemeinschaft entsteht automatisch und qua Gesetz, wenn ein Erblasser kein Testament veranlasst hat und mehrere Personen gleich nah mit ihm verwandt sind. Das bedeutet, dass auch gegen den Willen der Miterben eine Rechtsgemeinschaft entsteht, welhalb diese manchmal auch Zwangsgemeinschaft genannt wird.
Zunächst kann sich dagegen auch nicht gewehrt werden, jedoch können Erben in manchen Fällen das Erbe ausschlagen. Eine Erbengemeinschaft kann allerdings auch durch ein Testament bestimmt werden, zum Beispiel wenn Kinder zu gleichen Teilen ein Haus erben sollen.
Es gibt also zwei Wege, zu einem Erben berufen zu werden. Entweder erfolgt die Berufung aufgrund gesetzlicher Erbfolge, oder durch ein vor dem Tod aufgesetztes Testament des Erblassers – die gewillkürte Erbfolge.
Gibt es kein Testament, greift die gesetzliche Erbfolge. Die engsten Verwandten erben dann zuerst. Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten richtet sich nach einem Ordnungssystem – auch Parentelsystem genannt. Danach werden Verwandte je nach Verwandtschaftsgrad in Ordnungen aufgeteilt, die die Erbfolge bestimmen:
Ehepartner sind zwar keine Verwandten, jedoch steht ihnen ein gesetzliches Ehegattenerbrecht zu. Liegt kein Testament vor, bilden sie beispielsweise mit den Kindern des Erblassers eine Erbengemeinschaft.
Wer zu welcher Erbquote erbt, wird außerdem im Erbschein dokumentiert.
Die Ermittlung der Erbfolge wird nach dem Tod des Erblassers durch ein Nachlassgericht ermittelt, welches beim Amtsgericht angesiedelt ist. Sollte der Erblasser ein Testament im Testamentregister hinterlegt haben, wird dies ebenfalls vom Nachlassgericht geprüft.
Wenn klar ist, wer zu welcher Quote geerbt hat, sollte mit den restlichen Miterben ein gemeinsamer Erbschein beim Nachlassgericht beantragt werden. Jeder Miterbe ist dazu befugt, für sich selbst oder für alle Miterben gemeinsam, sich miteingeschlossen, einen Erbschein zu beantragen. Eine Vollmacht oder die Zustimmung der Miterben ist hierfür nicht notwendig.
Die Kosten hierfür werden vom Antragssteller übernommen. Es kann allerdings versucht werden, diese später anteilig auf die restlichen Miterben umzulegen, sollten diese nicht von Anfang an mitziehen, denn in der Regel muss jeder Erbe entsprechend seinem Erbanteil zahlen. In den meisten Fällen werden die Kosten aus dem geerbten Vermögen beglichen.
Im gemeinschaftlichen Erbschein stehen Name des Erblassers mit Todeszeitpunkt und Namen der Erben. Desweiteren ist die Auflistung ihrer Erbanteile in Quoten (Erbquote) vermerkt. Falls vorhanden, sind auch Beschränkungen der Erben im Erbschein festgehalten, beispielsweise die Anordnung eines Testamentsvollstreckers.
Wurde ein Grundstück oder eine Immobilie vererbt, treten nach dem Tod des Eigentümers die Erben an dessen Stelle – auch im Grundbuch. Diese Berichtigung im Grundbuch ist verpflichtend, denn sonst wäre der Grundbucheintrag falsch. Eine Ausnahme besteht, wenn das Grundstück oder die Immobilie zeitnah nach der Erbschaft verkauft wird. Dann kann der neue Eigentümer direkt ins Grundbuch eingetragen werden. Bis zu zwei Jahre nach dem Erbfall kann man kostenfrei berichtigen lassen.
Wer erbt, übernimmt nicht nur den Nachlass eines Verstorbenen. Vielmehr besteht ein Erbe neben hinterlassenem Vermögen auch aus hinterlassenen Rechten und Pflichten. Denn Hinterbliebene treten durch ihre Berufung zum Erben die Rechtsnachfolge des Erblassers an.
Zum Beispiel werden vom Erblasser abgeschlossene Verträge auf die Erben übertragen. Gehört beispielsweise eine vermietete Immobilie zum Erbe, werden die ernannten Erben den Mietvertrag erben und als neuer Vertragspartner an die Stelle des Vermieters rücken.
Das Deutsche Erbrecht räumt Miterben einer Erbengemeinschaft folgende Ansprüche und Rechte ein:
Innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Bekanntwerden eines Erbes, haben Erben die Möglichkeit, sich gegen dessen Annahme zu entscheiden. Hierfür muss das Erbe ausgeschlagen werden.
Das kann vor allem dann sinnvoll sein, wenn ein Erblasser hoch verschuldet war, denn auch Schulden können vererbt werden. Erben haften nach Antreten des Nachlasses automatisch für die Nachlassverbindlichkeiten – sowohl mit dem Nachlass, als auch mit dem eigenen Vermögen.
Damit Erben nicht mit eigenem Vermögen für die Schulden des Erblassers haften müssen, können sie außerdem Maßnahmen zur Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass vornehmen.
Nachassverwaltung: Jeder Erbe hat das Recht, bei einem Nachlassgericht den Einsatz eines Nachlassverwalters zu beantragen. Hierfür sind Miterben einer Erbengemeinschaft nur gemeinsam befugt, sprich alle Miterben müssen dem Antrag zustimmen. Der Nachlassverwalter reguliert die Schulden mit dem Vermögen des Nachlasses – vorausgesetzt, der Nachlass reicht. Während der Zeit des Einsatzes vom Nachlassverwalter ist kein Miterbe dazu berechtigt, den Nachlass zu verwalten.
Nachlassinsolvenz: Im Falle einer Überschuldung des Erblassers, muss eine Nachlassinsolvenz beim Insolvenzgericht beantragt werden. Der Antrag kann von jedem einzelnen Miterben gestellt werden.
Dürftigkeitseinrede: Fällt der Nachlass derart dürftig aus, dass die Kosten eines Nachlassverwalters oder einer Nachlassinsolvenz nicht gedeckt werden können, haben Erben die Möglichkeit, den Gläubigern eine Dürftigkeitseinrede entgegenzusetzen. Dadurch haftet ein Erbe nur noch mit dem Nachlass und nicht mehr mit seinem eigenen Vermögen.
Jeder Miterbe einer Erbengemeinschaft hat das Recht auf Nutzung von Nachlassgegenständen. Jedoch sieht die Regelung der Miterbengemeinschaft vor, dass es einzelnen Miterben nicht zusteht, allein über die Nutzung oder Verwendung von Nachlassgegenständen zu entscheiden.
Erbt eine Erbengemeinschaft ein Haus, ist es einzelnen Miterben nicht möglich, das Haus ohne Zustimmung der anderen Miterben zu beziehen. Bevor eine Nutzung möglich ist, muss eine Nutzungsvereinbarung getroffen werden. Ein typisches Beispiel einer Nutzungsvereinbarung wäre, dass der Erbe, der das Haus bezieht, den anderen Miterben eine Nutzungsentschädigung in Höhe der ortsüblichen Miete bezahlt.
Das deutsche Erbrecht sieht mit §2050 ff. BGB vor, dass bestimmte Vorausempfänge im Zuge der Nachlassteilung unter den Erben ausgeglichen werden können. Mit Vorausempfängen sind in diesem Fall finanzielle Zuwendungen gegenüber des Erblassers gemeint, die dieser zu Lebzeiten von einem einzelnen Erben empfangen hat. Ist ein Erbe beispielsweise für die Pflege des Erblassers aufgekommen, können diese Kosten im Zuge der Nachlassteilung bei einem Erbfall ausgeglichen werden.
Jeder Miterbe hat laut deutschem Erbrecht außerdem das Recht, seinen Erbteil jederzeit an die anderen Erben oder an Dritte zu verkaufen. Die anderen Miterben haben in diesem Fall das sogenannte Vorkaufsrecht, also das Recht, den entsprechenden Erbteil zu den selben Konditionen vor Dritten zu kaufen. Allerdings gilt das Vorkaufsrecht nur für eine Frist von zwei Monaten. Wird ein Erbteil hingegen an einen anderen Miterben verkauft, kann dies ohne Zustimmung der anderen Miterben erfolgen.
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Hier zur kostenlosen ImmobilienbewertungWer einer Erbengemeinschaft beitritt, bekommt vom deutschen Erbrecht allerdings nicht nur Rechte eingeräumt, sondern auch bestimmte Pflichten. Miterben können sich nicht einfach zurücklehnen und warten, bis das Erbe gerecht aufgeteilt wurde. Im Gegenteil: Mitglieder einer Erbengemeinschaft haben folgende Pflichten:
Es kann durchaus vorkommen, dass Miterben über ein Erbe unterschiedlich gut informiert sind. Hingegen ist es im Interesse aller Miterben, sowohl über die Vermögenswerte, als auch über mögliche Schulden des Erblassers genauestens Bescheid zu wissen. So kann jeder Miterbe zum Beispiel rechtzeitig darüber entscheiden, inwiefern eine Annahme des Erbes sinnvoll erscheint, oder ob lieber von der Möglichkeit zur Erbausschlagung Gebrauch gemacht werden sollte.
Da eine genaue Auskunft über Vermögenswerte und Schulden meist nicht ohne Zutun der anderen Miterben möglich ist, sieht das deutsche Erbrecht einen Auskunftsanspruch gegenüber den anderen Mitgliedern einer Erbengemeinschaft vor. Demnach müssen Miterben ihr Wissen bezüglich des Nachlasses miteinander teilen.
Zur Auskunftspflicht zählt im übrigen auch, dass jeder Miterbe Auskunft über Zuwendungen des Erblassers vor seinem Tod gegenüber anderen Miterben einfordern kann.
Sollte die Erbauseinandersetzung länger als ein Jahr ausgeschlossen sein, haben Miterben laut §2038 Absatz 2 Satz 2 BGB das Recht, ihren Anteil am Reinertrag des Erbes zu erhalten. Teilt sich eine Erbengemeinschaft beispielsweise eine vermietete Immobilie, haben die Miterben nach einem Jahr das Recht, ihren Anteil am Reinertrag der Immobilie zu verlangen. Andernfalls wird der erzielte Reinertrag im Rahmen der Erbauseinandersetzung aufgeteilt.
Wer erbt, muss in Deutschland eine Erbschaftssteuer zahlen. Die Zahlung erfolgt hier nicht durch die Erbengemeinschaft, sondern durch jeden einzelnen Miterben, bezogen auf seinen Anteil. Jedoch gibt es gewisse Erbschaftssteuer Freibeträge, die je nach Verwandtschaftsgrad geltend gemacht werden können. Nur wenn diese Freibeträge überschritten werden, wird die Erbschaftssteuer auf den restlichen Betrag fällig.
Sollte ein Testamentsvollstrecker durch den Erblasser bestimmt worden sein, übernimmt dieser die Nachlassverwaltung allein. Anderenfalls haben Miterben eine Mitwirkungspflicht zur gemeinschaftlichen Verwaltung des Nachlasses. Diese umfasst Verwaltungsmaßnahmen wie zum Beispiel, bestehende Verträge zu verwalten, also beispielsweise Zeitschriftenabonnements oder ähnliches zu kündigen. Auf der anderen Seite umfasst die Mitwirkungspflicht aber auch die gemeinschaftliche Verwaltung und Pflege von Nachlassgegenständen, darunter auch geerbte Immobilien und deren Instandhaltung oder Vermietung. Die enstandenen Aufwendungen für solche Verwaltungsmaßnahmen eines einzelnen Erben werden dann ersetzt.
Vor der Erbauseinandersetzung muss die Erbengemeinschaft Nachlassverbindlichkeiten begleichen. Das bedeutet, vererbte Schulden und Bestattungskosten müssen zu gleichen Teilen innerhalb der Gemeinschaft aufgeteilt und beglichen werden. Sind die Nachlassverbindlichkeiten beglichen, wird die sogenannte Teilungsreife erreicht. Im Anschluss kann die Erbauseinandersetzung beginnen. Falls notwendig, kann hierfür ein sogenannter Erbauseinandersetzungsvertrag aufgesetzt werden.
Was eine Erbengemeinschaft im juristischen Sinn ist, ist schnell erklärt. Das Erbrecht sieht vor, dass der Nachlass zum gemeinschaftlichen Vermögen wird, sollte der Erblasser mehrere gleichberechtigte Erben haben. Eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft wird gebildet. Wie der Name sagt, haben alle Erben ihre Hand auf dem Vermögen, sind also zu gleichen Teilen dazu angehalten und berechtigt, dieses zu verwalten.
Daher wird zwar jeder Miterbe dieser Gesamthandsgemeinschaf zum Eigentümer, allerdings nur mit den anderen Miterben zusammen (“Jedem gehört alles”). Dies bedeutet aber auch gleichzeitig, dass kein Miterbe alleine über Nachlassgegenstände entscheiden oder verwalten kann, auch nicht über seinen Anteil an einem Nachlassgegenstand.
Eine Miterbengemeinschaft ist nicht rechtsfähig. Das liegt daran, dass sie nicht auf Dauer angelegt ist. Die Gemeinschaft kann daher weder verklagt werden, noch als Gemeinschaft klagen. Handelt eine Erbengemeinschaft, werden alle Miterben berechtigt und verpflichtet. Also muss beispielsweise für Vertragsabschlüsse jeder der Miterben unterschreiben, wenn keine Vollmacht eines einzelnen Miterben vorliegt.
Eine Rechtsgemeinschaft kann gemeinsam eine Vollmacht aussprechen. Für Miterben ist die Vollmacht in §2032 bis §2041 BGB geregelt.
Durch diese Vollmacht kann ein einzelner Miterbe, oder eine dritte Person für die Verwaltung des Erbes bevollmächtigt werden. Die Vollmacht muss dabei von der Gemeinschaft selbst erteilt werden, oder durch das Testament des Erblassers angeordnet worden sein.
Es kann durchaus vorkommen, dass die Interessen der einzelnen Miterben unterschiedlich sind. Möchte ein Erbe zum Beispiel schnell einen Schlussstrich unter die ganze Sache setzen, kann ein weiterer Erbe das ganze Prozedere aufhalten. Selbst, wenn Geschwister erben, die ein gutes Verhältnis miteinander pflegen, kann eine gemeinsame Erbschaft Ärger und somit einen Erbschaftsstreit auslösen.
Schon die gemeinsame Verwaltung des Erbes kann sich kompliziert gestalten, da sich hierfür die Miterben einig werden müssen. Eine Miterbengemeinschaft beschließt in der Regel also durch eine Stimmenmehrheit bzw. Mehrheitsbeschluss sämtliche Angelegenheiten im Rahmen der Nachlassverwaltung. Hier zählt außerdem die Mehrheit nach Erbquote, nicht nach Köpfen. Also wird das Stimmrecht von Erben mit höherem Verwandtschaftsgrad stärker gewichtet, als beispielsweise das Stimmrecht eines entfernten Verwandten.
Bei besonders wichtigen Entscheidungen müssen sich alle Miterben einig sein, andernfalls ist die Erbengemeinschaft handlungsunfähig. Dazu zählen beispielsweise Verkäufe aus dem Nachlass.
Desweiteren kann es zu Diskussionen unter einer Erbengemeinschaft kommen, wenn die Verwaltung des Nachlasses von einem einzelnen Miterben übernommen wird, etwa weil dieser vor Ort lebt und somit beispielsweise die Gartenpflege einer geerbten Immobilie übernimmt. Hier wird häufig darüber gestritten, ob eine Vergütung für die Verwaltungstätigkeit verlangt werden darf.
Gesetzlich ist dies nicht vorgesehen, allerdings kann ein Anspruch für die Begleichung der Auslagen des einzelnen Miterben geltend gemacht werden. Eine weitere Möglichkeit der “Entschädigung” stellt eine Vergütungsvereinbarung innerhalb der Erbengemeinschaft dar.
Beim Erben von Immobilien kann ein umstrittener Punkt vor allem der Wert des Hauses sein, aber auch, was mit dem geerbten Elternhaus geschehen soll. Während einer der Miterben das Haus lieber behalten möchte, will ein anderer vielleicht lieber Bares sehen und das geerbte Haus verkaufen.
Gleiches gilt für Gegenstände, die mitvererbt wurden, denn hier ist manchmal gar nicht sicher, was überhaupt als nachlassgegenstände zählt – Hausrat zählt übrigens nicht zum Gemeinschaftserbe und geht laut Gesetz an den Ehegatten. Vor allem, wenn es um antike Möbel geht, ist hier meist Streit vorprogrammiert.
Streit entsteht also besonders dann, wenn sich eine Miterbengemeinschaft nicht einig wird. Schließlich liegt es bei unterschiedlichen Interessen und hochkochenden Emotionen auf der Hand, dass unschöne Auseinandersetzungen aufkommen können – oft sogar vor Gericht. Denn nicht umsonst heißt es doch so schön: “Sprecht ihr noch miteinander, oder habt ihr schon geteilt?” Nicht selten besteht eine solche Erbengemeinschaft mehrere Jahre, denn sie endet erst, wenn alles aufgeteilt wurde.
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Hier zur kostenlosen ImmobilienbewertungUm einem Erbschaftsstreit vorzubeugen, gibt es eine Reihe an Möglichkeiten, die sowohl von Seiten des Erblassers, als auch von Seiten der Erben unternommen werden können.
Das gesetzliche Ziel einer Erbengemeinschaft ist ihre Auflösung. Nicht zuletzt weil sich die Verwaltung der Erbengemeinschaft alles andere als praktikabel darstellt. Erben ist in der Regel also sehr daran gelegen, sich möglichst schnell voneinander lösen zu können. Damit sich eine Erbengemeinschaft auflösen lässt, ist eine gegenseitige Ausgleichung der Vermögensanteile am Nachlass notwendig. War die sogenannte Erbauseinandersetzung nach einem Erbfall erfolgreich, löst sich die Erbengemeinschaft automatisch auf.
Es gibt vier Möglichkeiten der Erbauseinandersetzung:
Aufteilung der Erbmasse unter den Miterben:
Wenn ein gemeinsamer Vertrag geschlossen wurde, wie eine Erbengemeinschaft aufgelöst werden soll – der sogenannte Erbauseinandersetzungsvertrag. Im Rahmen dieser Form der Auseinandersetzung müssen sich die Mieterben auch darum kümmern, dass Ausgleichspflichten beglichen werden. Darunter fällt zum Beispiel die Pflege des Erblassers zu Lebzeiten, welche auf das Erbe angerechnet werden kann. Die Schwierigkeit hierbei liegt vor allem darin, dass sich alle Erben einig werden, sonst wird es mühsam, die Erbengemeinschaft aufzulösen.
Verkauf des Erbteils:
Wie der Name schon sagt, ist wohl die einfachste Methode, aus einer Erbengemeinschaft auszusteigen, den eigenen Erbteil zu verkaufen. Das geht sowohl an Dritte, als auch an die anderen Miterben und kann ohne Zustimmung der anderen erfolgen.
Abschichtung und Anwachsung:
Auch das Auszahlen von Erben bietet eine Möglichkeit, der Auflösung der Erbengemeinschaft näher zu kommen. Erben Geschwister gemeinsam, können sie sich beispielsweise gegenseitig auszahlen, indem der Verzicht auf den Erbteil durch eine Ausgleichszahlung beglichen wird.
Erbabwicklung:
Hierbei wird ein Dritter beauftragt, der sich um die komplette Durchführung der Auseinandersetzung kümmert. Von der Verhandlung mit einzelnen Miterben bis zur Lösungsfindung der Erbengemeinschaft – notfalls sogar bis hin zur gerichtlichen Auseinandersetzung. Es gibt sogar Anbieter, die diese Leistung erfolgsabhängig erbringen – in anderen Worten: Es fallen nur Kosten an, wenn die Abwicklung erfolgreich war.
Soll oder muss eine Immobilie verkauft werden, muss zu allererst ein realistischer Verkaufspreis ermittelt werden. Im Falle einer Nichteinigung unter den Erben, kann eine sogenannte Teilungsversteigerung (§180 ZVG) von einem Erben beantragt werden. Das bedeutet, dieser Erbe bietet bei einer Versteigerung mit und kann das Grundstück oder die Immobilie ersteigern.
Eine solche Teilungsversteigerung ist außerdem eine Maßnahme, um schnellstmöglich einen Schlussstrich zu ziehen. Dadurch kommen alle Gegenstände, die nicht aufgeteit werden konnten, in den freihändigen Pfandverkauf und das dadurch eingenommene Geld wird an die Miterben ausgezahlt.
Zusammenfassend ist die Erbengemeinschaft ein komplexes Konstrukt des deutschen Erbrechts, das unweigerlich entsteht, wenn mehrere Personen gemeinschaftlich erben. Die Erbengemeinschaft muss den Nachlass gemeinsam verwalten und ist zur Auseinandersetzung, also zur Aufteilung des Nachlasses, verpflichtet.
Dieser Prozess der Auseinandersetzung kann sowohl auf einvernehmliche Weise als auch durch gerichtliche Maßnahmen erfolgen. Erbstreitigkeiten sind zwar keine Seltenheit, lassen sich jedoch durch klare vertragliche Regelungen, wie Testament oder Erbvertrag, sowie durch offene Kommunikation oft vermeiden.
Ziel ist stets die Auflösung der Erbengemeinschaft, um jedem Miterben ein selbstständiges Verfügungsrecht über seinen Erbanteil zu ermöglichen. Der Verkauf von Erbteilen, Auszahlungen, oder eine Teilungsversteigerung sind dabei nur einige der vielen Wege, die zur Auflösung der Gemeinschaft führen können. Mit einer gründlichen und rechtzeitigen Planung sowie einer fairen Verständigung unter den Erben lässt sich also in vielen Fällen eine zügige und zufriedenstellende Lösung für alle Beteiligten erreichen.
Erben mehrere Personen gemeinsam, wird laut §2032 BGB eine Erbengemeinschaft gebildet – ob sie damit einverstanden sind, oder nicht, ist dabei zunächst egal. Miterben müssen das gemeinsam geerbte Vermögen gemeinsam verwalten, bis es einvernehmlich unter allen aufgeteilt wurde.
Möchte man sein Erbe nicht ausschlagen und somit sofort aus einer Erbengemeinschaft austreten, gibt es vier Möglichkeiten der Erbauseinandersetzung. War diese erfolgreich, löst sich die Erbengemeinschaft auf.
Erstens: Aufteilung der Erbmasse unter den Miterben.
Wenn ein gemeinsamer Vertrag geschlossen wurde, wie eine Erbengemeinschaft aufgelöst werden soll – der sogenannte Erbauseinandersetzungsvertrag. Im Rahmen dieser Form der Auseinandersetzung müssen sich die Mieterben auch darum kümmern, dass Ausgleichspflichten beglichen werden. Die Schwierigkeit hierbei liegt vor allem darin, dass sich alle Erben einig werden, sonst wird es mühsam, die Erbengemeinschaft aufzulösen.
Zweitens: Verkauf des Erbteils.
Wie der Name schon sagt, ist wohl die einfachste Methode, aus einer Erbengemeinschaft auszusteigen, den eigenen Erbteil zu verkaufen. Das geht sowohl an Dritte, als auch an die anderen Miterben und kann ohne Zustimmung der anderen erfolgen.
Drittens: Abschichtung und Anwachsung.
Auch das Auszahlen von Erben bietet eine Möglichkeit, der Auflösung der Erbengemeinschaft näher zu kommen. Erben Geschwister gemeinsam, können sie sich beispielsweise gegenseitig auszahlen, indem der Verzicht auf den Erbteil durch eine Ausgleichszahlung beglichen wird.
Viertens: Erbabwicklung.
Hierbei wird ein Dritter beauftragt, der sich um die komplette Durchführung der Auseinandersetzung kümmert. Von der Verhandlung mit einzelnen Miterben bis zur Lösungsfindung der Erbengemeinschaft – notfalls sogar bis hin zur gerichtlichen Auseinandersetzung. Es gibt sogar Anbieter, die diese Leistung erfolgsabhängig erbringen – in anderen Worten: Es fallen nur Kosten an, wenn die Abwicklung erfolgreich war.
Sofern kein Testamentsvollstrecker im Testament des Erblassers angeordnet ist, kann eine Erbengemeinschaft nur zusammen Entscheidungen fällen. Das heißt, dass alle Miterben ein Stimmrecht besitzen, welches abhängig von ihrer Erbquote gewichtet ist. Eine Erbengemeinschaft kann allerdings eine Vollmacht für einen einzelnen Mieterben oder einen Dritten beschließen, der dann das alleinige Verwaltungsrecht hat.