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Eigentümerversammlung: Alles zu Tagesordnung, Stimmrecht und Beschlüssen

Björn Kolbmüller Geschäftsführer
1. Nov 2023 / 17 Min. Lesezeit

Wenn Sie Eigentümer einer Wohnung sind, müssen Sie sich auch mit dem Thema Eigentümerversammlung auseinandersetzen. In einer Eigentümerversammlung treffen sich die Wohnungseigentümer einer Immobilie, um wichtige Entscheidungen zu treffen. In diesem Artikel erfahren Sie alles Wichtige zur Tagesordnung, Ihr Stimmrecht, die Beschlussfähigkeit und wie Sie zu bestimmten Themen abstimmen können.

Die Bedeutung der Eigentümerversammlung für Wohnungseigentümer

Die Eigentümerversammlung (ETV) ist für Sie als Wohnungseigentümer von großer Bedeutung, da sie das zentrale Organ der gemeinschaftlichen Verwaltung einer Immobilie darstellt. Hier haben Sie die Möglichkeit, über wichtige Angelegenheiten Ihrer Immobilie gemeinsam zu beraten und Beschlüsse zu fassen, schließlich muss über alles, was am Gemeinschaftseigentum verändert werden soll, gemeinsam beschlossen werden. Dazu zählen zum Beispiel Renovierungsarbeiten am Treppenhaus oder die Umgestaltung des Gartens. Mit Ihrem Stimmrecht können Sie also für oder gegen solche Projekte stimmen, welche per Mehrheitsentschluss entschieden werden.

Die Teilnahme an den Eigentümerversammlungen, welche mindestens einmal im Jahr stattfinden müssen, ist daher für jeden Eigentümer von großer Bedeutung, um seine Interessen einzubringen und die gemeinschaftliche Verwaltung zum Wohl aller Wohnungseigentümer zu gestalten. Können Sie zu einer Eigentümerversammlung nicht kommen, haben Sie die Möglichkeit eine Vollmacht zu erteilen. Die rechtlichen Grundlagen der Eigentümerversammlung werden durch das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt, insbesondere durch § 24 des WEG.

Wichtige Aspekte bei einer Eigentümerversammlung sind unter anderem die Wahl des Hausverwalters, bauliche Maßnahmen, Sonderumlagen, die Jahresabrechnung und der Wirtschaftsplan.

Gut zu wissen

Eigentümerversammlungen finden in geschlossenen Räumen statt und sind nicht öffentlich zugänglich. In der Regel sind nur Mitglieder der jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaft zur Teilnahme berechtigt, wobei ein Eigentümer auch einer von ihm bevollmächtigten Person die Teilnahme ermöglichen kann. Es besteht auch die Möglichkeit, durch einen Geschäftsordnungsbeschluss externe Personen wie Rechtsanwälte oder Architekten für bestimmte Tagesordnungspunkte zuzulassen.

Termine und Einladungen zur Eigentümerversammlung

Terminkalender mit roten Pins an verschiedenen Daten.

Da es bei der Eigentümerversammlung um wichtige Entscheidungen und meist auch um viel Geld geht, ist es wichtig, dass Sie als Wohnungseigentümer frühzeitig über den Termin informiert werden, um die Teilnahme zu gewährleisten. Die Einladung wird in der Regel vom Verwalter der Immobilie verschickt, entweder per Post oder E-Mail. Hierbei ist wichtig, dass die Einladung schriftlich und fristgerecht versendet wird. Die Ladungsfrist ist drei Wochen, das heißt, drei Wochen vor der Eigentümerversammlung muss die Einladung an alle Eigentümer rausgehen. Werden Fristen nicht eingehalten, kann dies im ungünstigsten Fall zu unwirksamen Beschlüssen führen

Einen Termin zu finden, an dem die meisten Wohnungseigentümer ihre Teilnahme zusagen können, kann eine Herausforderung sein, da viele Eigentümer unterschiedliche Zeitpläne haben. Dennoch sollte der Verwalter versuchen, einen Termin zu finden, der für die Mehrheit der Eigentümer möglich ist, um eine möglichst hohe Beschlussfähigkeit sicherzustellen.

Damit alle Wohnungseigentümer wissen, über welche Themen abgestimmt wird, sollte die Einladung nicht nur über den Termin informieren, sondern auch die Tagesordnungspunkte enthalten. Für Sie als Eigentümer ist es ratsam, die Einladung sowie die Tagesordnungspunkte sorgfältig zu prüfen und bei Bedarf im Vorfeld Kontakt mit dem Verwalter aufzunehmen, um offene Fragen zu klären. Zusätzlich empfiehlt sich die Überprüfung der eigenen Dokumente und Verträge in Bezug auf die anstehenden Beschlüsse, um gut informiert und für die Abstimmungen vorbereitet zu sein.

Das Einladungsschreiben muss folgende Punkte enthalten:

  • Name und Anschrift des Eigentümers
  • Name und Anschrift des Verwalters
  • Bezeichnung der Wohnungseigentümergemeinschaft
  • Name und Anschrift des Versammlungsorts
  • Datum und Uhrzeit der Versammlung
  • Tagesordnung

Gut zu wissen – Eigentümerversammlung ohne Verwalter

Im Normalfall wird eine Eigentümerversammlung vom Hausverwalter geleitet. Laut WEG ist es aber auch möglich, dass ein Eigentümer für diese Tätigkeit bestimmt wird oder sich gemeinsam um die Verwaltung der Immobilie gekümmert wird.

Tagesordnungspunkte einer typischen Eigentümerversammlung

Bei einer typischen Eigentümerversammlung stehen gewöhnlich drei Tagesordnungspunkte im Fokus.

  1. Der erste Tagesordnungspunkt betrifft die Feststellung der Beschlussfähigkeit. Hierbei wird überprüft, ob genügend Eigentümer anwesend oder vertreten sind, um Beschlüsse fassen zu können. Um eine Beschlussfähigkeit herzustellen, müssen in der Regel entweder die Eigentümer selbst anwesend sein oder sie haben ihre Stimme durch eine Vollmacht auf einen Vertreter übertragen.
  2. Der zweite Tagesordnungspunkt befasst sich mit der Abstimmung über die gefassten Beschlüsse. Hierbei wird über den Inhalt der einzelnen Beschlüsse diskutiert und abgestimmt. Jeder Eigentümer hat grundsätzlich eine Stimme, unabhängig von der Anzahl der von ihm gehaltenen Einheiten. Die Entscheidungen werden in der Regel mit einfacher Mehrheit getroffen, es sei denn, es werden bestimmte, vertraglich festgelegte Mehrheiten benötigt.
  3. Der dritte Tagesordnungspunkt ist die Protokollierung der Eigentümerversammlung. Hierbei wird ein Protokoll erstellt, in dem sämtliche Beschlüsse und Ergebnisse dokumentiert werden. Das Protokoll dient als Nachweis für die gefassten Beschlüsse und kann im Falle von Streitigkeiten oder Unklarheiten herangezogen werden.

Ablauf einer Eigentümerversammlung

Der Ablauf einer Eigentümerversammlung ist in der Regel gut strukturiert und folgt einem festgelegten Plan. Gleichzeitig ist sie sehr transparent und demokratisch gestaltet.

Anwesenheit prüfen

Haben sich alle Teilnehmer am Veranstaltungsort versammelt, prüft der Vorsitzende bzw. Versammlungsleiter, ob alle Eigentümer anwesend sind und ob auch jeder Anwesende berechtigt ist, an der Eigentümerversammlung teilnehmen zu dürfen. Außerdem werden eventuelle Vollmachten geprüft.

Eröffnung

Sind alle Eigentümer und alle teilnahmeberechtigten Stellvertreter anwesend, wird die Versammlung vom Vorsitzenden offiziell eröffnet, indem er alle Teilnehmer begrüßt.

Bestimmung der Protokollführer

Nach der Eröffnung werden Protokollführer bestimmt, die während der gesamten Versammlung Notizen machen und ein Protokoll erstellen. Dieses dient später als Nachweis über getroffene Entscheidungen und Abstimmungen.

Durchführung der Eigentümerversammlung anhand der Tagesordnung

Nun werden die einzelnen Tagesordnungspunkte nacheinander behandelt, welche im Vorfeld der Versammlung allen Eigentümern zugeschickt worden sein sollte und alle Themen enthält, die besprochen werden müssen. Hierbei haben alle Teilnehmer das Recht, ihre Meinung zu äußern und Vorschläge zu machen. Es ist wichtig, dass alle Argumente gehört werden und dass am Ende eine Mehrheitsentscheidung getroffen wird.

Abstimmung und Feststellen des Beschlussergebnisses

Nachdem alle Anträge eingereicht wurden, wird nun per Mehrheitsbescheid darüber abgestimmt und das Ergebnis durch den Vorsitzenden bekannt gegeben. Daraufhin werden die Beschlüsse gefasst.

Versammlung beenden

Wenn alle Tagesordnungspunkte abgearbeitet sind, über die Anträge abgestimmt und die Beschlüsse gefasst wurden, schließt der Vorsitzende die Versammlung wieder. Das Protokoll wird allen Teilnehmern zur Verfügung gestellt und muss von diesen innerhalb einer bestimmten Frist genehmigt werden.

Ihre Rechte als Teilnehmer bei der Eigentümerversammlung

Als Teilnehmer einer Eigentümerversammlung haben Sie verschiedene Rechte, die es Ihnen ermöglichen, aktiv an den Entscheidungen und Diskussionen teilzunehmen. Zu den wichtigsten Rechten gehört das Stimmrecht, das Ihnen als Eigentümer zusteht. Sie haben das Recht, über alle Angelegenheiten abzustimmen, die auf der Tagesordnung stehen. Dabei können Sie Ihre Stimme entweder persönlich oder durch einen Bevollmächtigten abgeben.

Darüber hinaus haben Sie auch das Recht, Anträge zu stellen und Vorschläge einzubringen. Diese müssen allerdings rechtzeitig vor der Versammlung beim Verwalter oder dem Verwaltungsbeirat eingereicht werden. Auch wenn Ihr Antrag nicht auf der Tagesordnung steht, können Sie ihn während der Versammlung zur Diskussion stellen.

Als Teilnehmer haben Sie außerdem das Recht, Fragen zu stellen und sich an den Diskussionen zu beteiligen. Hierbei sollten Sie jedoch darauf achten, dass Ihre Fragen und Beiträge sachlich und respektvoll formuliert sind.

Beschlussfähigkeit bei der Eigentümerversammlung

Damit Beschlüsse bei einer Eigentümerversammlung rechtswirksam gefasst werden können, muss eine bestimmte Anzahl von Eigentümern anwesend sein. Die genaue Anzahl ist in der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung festgelegt und richtet sich nach dem Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum. Ist die Eigentümerversammlung nicht beschlussfähig, müssen die Beschlüsse zu einem späteren Termin erneut behandelt werden.

Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Mehrheit gefasst. Das bedeutet, dass sie zustande kommen, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen dafür sind. Entscheidungen, die das Gemeinschaftseigentum betreffen, erfordern in der Regel sogar eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln.

Folgende Mehrheiten können bei Abstimmungen erforderlich sein

  • Einfache Mehrheit: Handelt es sich um Beschlüsse bezüglich Instandhaltung, Jahresrechnung, Wirtschaftsplan, Sonderumlagen oder Entlastung des Verwalters, gilt die einfache Mehrheit. Das bedeutet, mehr als die Hälfte der Eigentümer (Kopfprinzip) oder der Miteigentumsanteile (Wertprinzip) muss zustimmen.
  • Qualifizierte Mehrheit: Ist zum Beispiel ein Eigentümer mit der Zahlung des Hausgeldes im Rückstand und soll ihm deswegen das Wohneigentum entzogen werden, muss eine qualifizierte Mehrheit vorliegen. Das bedeutet, mindestens 51 % der Eigentümer müssen zustimmen.
  • Doppelt Qualifizierte Mehrheit: Möchten Sie als Eigentümer eine Veränderung an Ihrem Sondereigentum vornehmen, benötigt dies eine doppelt qualifizierte Mehrheit. Es müssen also zwei Drittel der Eigentümer zustimmen.
  • Einstimmigkeit: Bis zur Einführung der WEG-Reform am 1. Dezember 2020 war es notwendig, einstimmige Zustimmung zu erhalten, um einen schriftlichen Beschluss im Umlaufverfahren zu verabschieden. Mit dem Inkrafttreten der reformierten WEG wurde diese Anforderung jedoch gelockert.

So wird bei einer Eigentümerversammlung abgestimmt

Fünf gehobene Hände zu einer Abstimmung.

Bei einer Eigentümerversammlung wird üblicherweise durch Handzeichen abgestimmt. Jeder Eigentümer hat dabei eine Stimme, unabhängig von der Größe seiner Wohnung oder seines Anteils am Gemeinschaftseigentum. Es gibt jedoch auch die Möglichkeit, schriftlich oder per Vollmacht abzustimmen. In diesem Fall muss das Stimmrecht vor Beginn der Versammlung schriftlich übertragen werden.

Es ist wichtig zu betonen, dass bei einer Eigentümerversammlung demokratische Grundsätze gelten. Das bedeutet, dass jede Entscheidung mit einer Mehrheit von mehr als 50% getroffen werden muss. Dies gilt bei Abstimmungen zu folgenden Themen:

  • Hausmeisterwechsel
  • Neuwahl der Hausverwaltung
  • Änderung des Verteilerschlüssels
  • Abstimmung über Sonderumlagen
  • Bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums
  • Instandhaltungsmaßnahmen

Es gibt jedoch auch Ausnahmen, bei denen eine qualifizierte Mehrheit benötigt wird, wie beispielsweise bei Beschlüssen über größere Bauvorhaben oder Änderungen an der Teilungserklärung.

Es ist ratsam, sich im Vorfeld gut auf die Eigentümerversammlung vorzubereiten und gegebenenfalls Verbündete zu suchen, um gemeinsam für eine bestimmte Entscheidung zu stimmen. Eine gute Kommunikation und ein respektvoller Umgang miteinander sind dabei unerlässlich.

Insgesamt gilt: Bei einer Eigentümerversammlung geht es darum, gemeinsame Entscheidungen zum Wohle aller Eigentümer zu treffen. Eine offene Diskussion und eine faire Abstimmung sind dabei die Grundlage für eine erfolgreiche Zusammenarbeit in der Gemeinschaft.

Abstimmungen durch Vollmacht oder Online-Teilnahme an der Versammlung

Es ist unbestreitbar, dass die Teilnahme an Eigentümerversammlungen und Abstimmungen ein wesentlicher Bestandteil der demokratischen Prozesse ist. Allerdings haben viele Menschen aufgrund von Zeitmangel, Entfernung oder anderen Verpflichtungen Schwierigkeiten, persönlich an diesen Veranstaltungen teilzunehmen. Aus diesem Grund gibt es verschiedene Möglichkeiten, um sicherzustellen, dass jeder eine Stimme hat.

Vollmacht

Eine Möglichkeit besteht darin, Abstimmungen durch Vollmacht zu ermöglichen. Das bedeutet, dass Sie eine andere Person bevollmächtigen, in Ihrem Namen abzustimmen. Dies kann insbesondere dann nützlich sein, wenn aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht persönlich an der Versammlung teilgenommen werden kann. Es ist jedoch wichtig sicherzustellen, dass diese Vollmachten ordnungsgemäß ausgestellt und überprüft werden, um Missbrauch zu vermeiden.

Sie können zwischen einer einmaligen Vollmacht, einer Dauervollmacht und einer weisungsgebundenen Vollmacht wählen. Bei der Dauervollmacht bevollmächtigen Sie eine Person, nicht nur bei einer bestimmten Eigentümerversammlung teilzunehmen, sondern auch bei folgenden. Handelt es sich um eine weisungsgebundene Vollmacht, muss der Bevollmächtigte Ihre Anweisungen bezüglich der Abstimmungen folgen.

Online-Teilnahme

Durch die WEG-Reform besteht außerdem die Möglichkeit, dass Wohnungseigentümer die Eigentümerversammlung auch in elektronischer Form besuchen können. In Zeiten fortschrittlicher Technologie ist dies eine praktische Option für viele Menschen. Durch die Online-Teilnahme können Personen von überall aus auf der Welt an einer Versammlung teilnehmen und ihre Stimme abgeben. Dies erfordert jedoch die Zustimmung in einem entsprechenden Beschluss. Gleichzeitig darf die Option einer physischen Teilnahme nicht ausgeschlossen werden. Daher bleibt eine ausschließliche Online-Versammlung auch nach der WEG-Reform unzulässig.

Unabhängig davon, welche Methode gewählt wird, ist es wichtig sicherzustellen, dass alle Stimmen gezählt werden und dass jeder die Möglichkeit hat, seine Meinung zu äußern.

Protokollführung und Niederschrift der besprochenen Themen

Durch eine ordnungsgemäße Dokumentation der besprochenen Themen während der Eigentümerversammlung, wird es den Eigentümern ermöglicht, Themen und Entscheidungen im Nachhinein nachzuvollziehen und sicherzustellen, dass alle wichtigen Punkte erfasst wurden.
Darüber hinaus ist eine sorgfältige Protokollierung auch ein wichtiges Instrument zur Überwachung von Fortschritten und zur Verfolgung von Verantwortlichkeiten. Wenn wichtige Entscheidungen getroffen werden, können diese später leichter umgesetzt werden, wenn alle Beteiligten über die genauen Details informiert sind.

Außerdem kann eine klare und präzise Protokollierung dazu beitragen, Missverständnisse zu vermeiden und Konflikte zu lösen. Wenn es zu Meinungsverschiedenheiten kommt, kann das Protokoll als objektive Quelle herangezogen werden, um festzustellen, was tatsächlich besprochen wurde.

Folgende Punkte müssen laut § 24 Abs.6 des WEG im Protokoll festgehalten werden:

  • Datum, Ort und Uhrzeit der Eigentümerversammlung
  • Teilnehmerliste
  • Tagesordnungspunkte
  • Abstimmungsergebnis (Vermerk zu Ort und Datum)

Das Protokoll muss vom Vorsitzenden und einem Eigentümer unterschrieben werden. Dafür ist bis zum Ende der dritten Woche nach der Versammlung Zeit. Die gleiche Frist gilt für das Versenden des Protokolls, wenn eine Versendepflicht vereinbart wurde. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass Sie das Dokument rechtzeitig vor Ablauf der einmonatigen Frist zur Anfechtung des Beschlusses einsehen können.

Zusätzlich zum Protokoll müssen die Beschlüsse vom Vorsitzenden fortlaufend in einer sogenannten Beschluss-Sammlung dokumentiert werden, in die jeder Eigentümer Einsicht hat.

Außerordentliche Eigentümerversammlung

In bestimmten Fällen kann eine außergewöhnliche Eigentümerversammlung einberufen werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn es sich um Schäden am Gemeinschaftseigentum handelt, die schnell repariert werden müssen (z.B. ein Wasserschaden). Damit eine außerordentliche Eigentümerversammlung jedoch stattfinden kann, muss diese von mindestens einem Viertel der Eigentümer (Kopfprinzip) gefordert sein.

Was ist eine Universalversammlung?

Eine sogenannte Universalversammlung kann dann einberufen werden, wenn die Einladung zur Eigentümerversammlung erhebliche Fehler oder Mängel aufweist, die Wohnungseigentümer aber trotzdem einverstanden sind, eine beschlussfähige Versammlung abzuhalten. Bei einer Universalversammlung ist die Bestellung von Stellvertretern grundsätzlich nicht erlaubt, selbst wenn diese über eine Vollmacht zur Teilnahme an der Eigentümerversammlung verfügen.

Die Beteiligung des Verwalters oder des Beirats ist bei einer Universalversammlung nicht notwendig. Meist stellt eine solche Versammlung eine effektive Möglichkeit dar, einen unzufriedenstellenden Verwalter schnell und kostengünstig abzuberufen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass der eigenständig bestehende Verwaltervertrag rechtlich gekündigt werden muss.

Artikel von
Björn Kolbmüller
Björn Kolbmüller ist Gründer und Geschäftsführer der Eigentümer-Makler Plattform Jacasa in Berlin. Er ist seit über 15 Jahren in der Startup-Szene aktiv und beschäftigt sich rund um die Uhr mit dem Thema Immobilien.
Björn Kolbmüller

Häufige Fragen – Eigentümerversammlung

  • Was muss man bei einer Eigentümerversammlung beachten?

    Bei einer Eigentümerversammlung sollten Sie die Tagesordnung im Voraus kennen und sich alle relevanten Unterlagen sorgfältig durchlesen. Außerdem ist es wichtig, dass Sie pünktlich zur Versammlung erscheinen und sich höflich und respektvoll gegenüber den anderen Eigentümern verhalten. Zudem ist wichtig, seine Rechte als Eigentümer zu kennen und zu vertreten und die gefassten Beschlüsse und Vereinbarungen sollten umgesetzt werden.

  • Ist es Pflicht, zur Eigentümerversammlung zu gehen?

    Ja, es ist Pflicht, zur Eigentümerversammlung zu gehen. Die Eigentümerversammlung ist ein wichtiges Gremium, in dem alle Eigentümer einer Immobilie zusammenkommen, um gemeinschaftliche Angelegenheiten zu besprechen und Entscheidungen zu treffen. Die Teilnahme an der Eigentümerversammlung ist daher nicht nur empfehlenswert, sondern auch rechtlich verpflichtend. Wenn Sie als Eigentümer nicht zur Versammlung erscheinen und keine Vertretung schicken, wird Ihre Stimme nicht berücksichtigt, was zu unvollständigen oder ungültigen Beschlüssen führen kann. Ausnahmen sind schwerwiegende Erkrankungen oder ein anderer wichtiger Grund. In solchen Fällen sollte der Eigentümer den Verwalter informieren und gegebenenfalls eine schriftliche Entschuldigung einreichen. Zudem ist die Online-Teilnahme möglich.

  • Wie läuft eine Eigentümerversammlung genau ab?

    In der Regel findet die Versammlung einmal im Jahr statt. Der genaue Ablauf einer Eigentümerversammlung kann je nach Situation und den Bedürfnissen der Gemeinschaft variieren. Typischerweise beginnt die Versammlung mit der Begrüßung und der Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung. Anschließend wird ein Versammlungsleiter aus den Reihen der Eigentümer gewählt. In der Versammlung werden dann verschiedene Themen besprochen. Jeder Tagesordnungspunkt wird einzeln behandelt, wobei die Eigentümer ihre Meinungen äußern und ggf. Anträge stellen können. In vielen Fällen wird über die einzelnen Punkte abgestimmt, entweder offen per Handzeichen oder geheim per Stimmzettel. Am Ende der Versammlung werden die Beschlüsse oder Ergebnisse der Abstimmungen protokolliert und die Protokolle allen Eigentümern zur Verfügung gestellt.

  • Wie lange vorher muss die Eigentümerversammlung angekündigt werden?

    Die Eigentümerversammlung muss in der Regel mindestens zwei Wochen und schriftlich vorher angekündigt werden. Diese Frist ergibt sich aus dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG), genauer gesagt aus §24 Absatz 2. Damit sollen die Eigentümer ausreichend Zeit haben, sich auf die Versammlung vorzubereiten und gegebenenfalls erforderliche Unterlagen einsehen zu können.

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